Beklagter erhebt rechtzeitig den begründeten Antrag auf Verweisung


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Kaufmann K schließt mit Großhändler B einen komplexen Lagervertrag (§ 354 HGB) im Wert von €45.000. Die Vertragsabwicklung verläuft jedoch nicht planmäßig. K verklagt B auf Schadenersatz. Die Klage wird B zugestellt. Er möchte, dass „Leute vom Fach“ über den Fall entscheiden.

Einordnung des Falls

Beklagter erhebt rechtzeitig den begründeten Antrag auf Verweisung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn B dies rechtzeitig beantragt, wird der Rechtsstreit vor einer Kammer für Handelssachen (KfH) verhandelt.

Ja!

Es gibt am Landgericht spezielle Kammern für Handelssachen, die besondere Sachkunde für den Handel und seine Gewohnheiten haben.K und B sind Kaufleute (§ 1 HGB). Sie streiten zudem um Ansprüche aus einem Handelsgeschäft (§ 343 HGB). Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt eine Handelssache vor. Auf Antrag einer Partei wird der Rechtsstreit vor der KfH verhandelt. Diesen Antrag muss B aber vor der Verhandlung zur Sache stellen (§§ 98 Abs. 1 GVG, 101 Abs. 1 S. 1 GVG). Gibt es ein schriftliches Vorverfahren gemäß § 276 ZPO, muss B den Antrag innerhalb der Klageerwiderungsfrist stellen (§ 101 Abs. 1 S. 2 GVG). Danach ist eine Verweisung nicht möglich.

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Johanna

Johanna

5.5.2024, 11:27:57

Reicht denn die Formulierung „Leute von Fach“ für den Antrag aus?!

kaan00

kaan00

6.5.2024, 16:06:03

Die Klageschrift muss sich entweder an die KfH gerichtet oder ausdrücklich Verhandlung des Rechtsstreits vor der KfH beantragt werden; Ob das bei "Leute v Fach" ausreicht kann man durchaus bezweifeln =)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.5.2024, 10:44:12

Hallo Johanna, danke für deine Frage. In diesem Fall ist die Verhandlung vor der KfH erstmal nur der Wunsch des Beklagten. Um dies zu erreichen, kann er nach § 98 GVG einen Verweisungsantrag stellen. Beim Verweisungsantrag des Beklagten handelt es sich um eine Prozesshandlung, für die die allgemeinen Auslegungsregeln greifen. Im vorliegenden Fall will der A ja erstmal nur, dass „Leute vom Fach“ darüber entscheiden. Würde er das Fristgerecht (mit der ersten Klageerwiderungsfrist) als Antrag bei Gericht stellen, ist dies dann entsprechend auszulegen. In der Praxis ist es natürlich ratsam solche Probleme durch eine eindeutige Antragsstellung von vornherein zu vermeiden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johanna

Johanna

9.5.2024, 10:45:39

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! :)


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