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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arzt A ordnet bei der krebskranken B eine Bestrahlung an. B unterschreibt eine Einwilligungserklärung. A bestrahlt B mehrfach mit fehlerhaft ermittelten Überdosen an Gamma-Strahlen. B muss sich nach der Verabreichung häufig übergeben.

Einordnung des Falls

Röntgenfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A die B bestrahlt hat, hat er sie an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Der BGH bejaht eine Gesundheitsschädigung schon deshalb, weil zwangsläufig stets gesundes Gewebe mitbestrahlt werden müsse, dessen Zellen durch die Strahlen verändert und geschädigt würden. Zumindest wenn Nebenwirkungen wie Rötung der Haut, Übelkeit oder Erbrechen auftreten, nimmt auch die h.M. eine Gesundheitsschädigung an. B musste sich wegen der falschen Dosierung des Medikaments häufig übergeben, sodass nach beiden Ansichten eine Gesundheitsschädigung vorliegt.

2. A ist durch die Einwilligung der B gerechtfertigt (§ 228 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein ärztlicher Heileingriff kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn der Eingriff lege artis, also fehlerfrei, durchgeführt wird. Arzt A verabreichte der B wiederholt falsche Dosen an Gammastrahlen. Der Eingriff ist nicht von der Einwilligung der B gedeckt.

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TR

Tr(u)mpeltier

1.4.2020, 00:37:55

Es entspricht in der Tat der herrschenden Meinung und insb. der Rechtsprechung die Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff auf Rechtfertigungsebene zu prüfen. Teile der Literatur vertreten indes, dass zumindest der de lege artis durchgefuhrte Heileingriff schon nicht tatbestandsmäßig sei. Gegebenenfalls könnte man das noch einbauen.

Henk

Henk

1.4.2020, 14:13:31

Nice-to-Know: Arg der Rspr: nur so kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten genügend Bedeutung zu. Arg der Lit: der Heileingriff verbessert das körperliche Wohlbefinden, anstatt es zu verschlechtern . Die dritte Ansicht (Erfolgstheorie), die auf das Gelingen/Misslingen des Eingriffs abstellt, kann man wohl getrost weglassen.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

28.4.2020, 23:57:19

@Henk, nichtsdestotrotz die Frage: Was wäre denn ein Argument was allein für die Erfolgstheorie spricht?

JOA

Joana

29.11.2023, 11:49:34

Der soziale Sinngehalt des § 223, also dass die erfolgreich durchgeführte Behandlung dem körperlichen Wohl dient?

Isabell

Isabell

1.3.2022, 10:22:02

Warum wird nicht auf die fehlerhafte Überdosierung, sondern nur auf die Bestrahlung allgemein abgestellt?

VIC

Victor

1.3.2022, 14:08:51

Nach der Rechtsprechung ist auch schon der lege artes ausgeführte Heileingriff eine Körperverletzung/Gesundheitsschädigung. Diese kann jedoch gerechtfertigt sein durch die Einwilligung. In der Regel jedoch nur in eine ordnungsgemäße Behandlung. Da wird dann die Überdosis relevant.

Isabell

Isabell

1.3.2022, 14:11:01

Ich habe mir die Frage unter dem Gesichtspunkt der Genauigkeit und Deckungsgleichheit der eigenen Prüfung gestellt.

BBE

bibu knows best

23.7.2022, 14:53:41

Wie ist das denn bewiesen worden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 19:10:01

Hallo bibu knows best, da die Beweiswürdigung durch das Ausgangsgericht erfolgt, lässt sich dies der Entscheidung nicht entnehmen. Naheliegend erscheint aber, dass sich der Sachverhalt durch die Einlassung des Arztes zu seiner Behandlungsweise ergibt sowie der Hinzuziehung von Sachverständigen im Hinblick auf die richtige Verfahrensweise. Zudem dürfte es in der Praxis eine entsprechende Dokumentation über Art/Dauer der Behandlung gegeben haben - allein schon, um gegenüber der Krankenkasse abzurechnen. Dies könnte als Urkundsbeweis herangezogen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

/Q

/qwas

22.1.2024, 09:47:05

Im Antworttext wird von einer Überdosis an Medikamenten gesprochen, dabei geht es ja eingentlich um Bestrahlung.


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