Röntgenfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arzt A ordnet bei der krebskranken B eine Bestrahlung an. B unterschreibt eine Einwilligungserklärung. A bestrahlt B mehrfach mit fehlerhaft ermittelten Überdosen an Gamma-Strahlen. B muss sich nach der Verabreichung häufig übergeben.
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Einordnung des Falls
Röntgenfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A die B bestrahlt hat, hat er sie an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist durch die Einwilligung der B gerechtfertigt (§ 228 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier
1.4.2020, 00:37:55
Es entspricht in der Tat der herrschenden Meinung und insb. der Rechtsprechung die Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff auf Rechtfertigungsebene zu prüfen. Teile der Literatur vertreten indes, dass zumindest der de lege artis durchgefuhrte Heileingriff schon nicht tatbestandsmäßig sei. Gegebenenfalls könnte man das noch einbauen.
Henk
1.4.2020, 14:13:31
Nice-to-Know: Arg der Rspr: nur so kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten genügend Bedeutung zu. Arg der Lit: der Heileingriff verbessert das körperliche Wohlbefinden, anstatt es zu verschlechtern . Die dritte Ansicht (Erfolgstheorie), die auf das Gelingen/Misslingen des Eingriffs abstellt, kann man wohl getrost weglassen.
🦊LEXDEROGANS
28.4.2020, 23:57:19
@Henk, nichtsdestotrotz die Frage: Was wäre denn ein Argument was allein für die Erfolgstheorie spricht?
Joana
29.11.2023, 11:49:34
Der soziale Sinngehalt des § 223, also dass die erfolgreich durchgeführte Behandlung dem körperlichen Wohl dient?
Isabell
1.3.2022, 10:22:02
Warum wird nicht auf die fehlerhafte Überdosierung, sondern nur auf die Bestrahlung allgemein abgestellt?
Victor
1.3.2022, 14:08:51
Nach der Rechtsprechung ist auch schon der lege artes ausgeführte Heileingriff eine Körperverletzung/
Gesundheitsschädigung. Diese kann jedoch gerechtfertigt sein durch die Einwilligung. In der Regel jedoch nur in eine ordnungsgemäße Behandlung. Da wird dann die Überdosis relevant.
Isabell
1.3.2022, 14:11:01
Ich habe mir die Frage unter dem Gesichtspunkt der Genauigkeit und Deckungsgleichheit der eigenen Prüfung gestellt.
bibu knows best
23.7.2022, 14:53:41
Wie ist das denn bewiesen worden?
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 19:10:01
Hallo bibu knows best, da die Beweiswürdigung durch das Ausgangsgericht erfolgt, lässt sich dies der Entscheidung nicht entnehmen. Naheliegend erscheint aber, dass sich der Sachverhalt durch die Einlassung des Arztes zu seiner Behandlungsweise ergibt sowie der Hinzuziehung von Sachverständigen im Hinblick auf die richtige Verfahrensweise. Zudem dürfte es in der Praxis eine entsprechende Dokumentation über Art/Dauer der Behandlung gegeben haben - allein schon, um gegenüber der Krankenkasse abzurechnen. Dies könnte als Urkundsbeweis herangezogen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
/qwas
22.1.2024, 09:47:05
Im Antworttext wird von einer Überdosis an Medikamenten gesprochen, dabei geht es ja eingentlich um Bestrahlung.