+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Arzt A ordnet bei der krebskranken B eine Bestrahlung an. B unterschreibt eine Einwilligungserklärung. A bestrahlt B mehrfach mit fehlerhaft ermittelten Überdosen an Gamma-Strahlen. B muss sich nach der Verabreichung häufig übergeben.

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Einordnung des Falls

Röntgenfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A die B bestrahlt hat, hat er sie an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Der BGH bejaht eine Gesundheitsschädigung schon deshalb, weil zwangsläufig stets gesundes Gewebe mitbestrahlt werden müsse, dessen Zellen durch die Strahlen verändert und geschädigt würden. Zumindest wenn Nebenwirkungen wie Rötung der Haut, Übelkeit oder Erbrechen auftreten, nimmt auch die h.M. eine Gesundheitsschädigung an. B musste sich wegen der falschen Dosierung des Medikaments häufig übergeben, sodass nach beiden Ansichten eine Gesundheitsschädigung vorliegt.
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2. A ist durch die Einwilligung der B gerechtfertigt (§ 228 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein ärztlicher Heileingriff kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn der Eingriff lege artis, also fehlerfrei, durchgeführt wird. Arzt A verabreichte der B wiederholt falsche Dosen an Gammastrahlen. Der Eingriff ist nicht von der Einwilligung der B gedeckt.
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