Massive depressive Verstimmung, JuS 2008

22. November 2024

4,7(2.713 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O wird von T über einen langen Zeitraum gemobbt. Sie leidet infolgedessen unter massiven Depressionen mit körperlichen Beschwerden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Massive depressive Verstimmung, JuS 2008

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O mobbt, hat er sie an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Psychische Beeinträchtigungen stellen regelmäßig keine Gesundheitsschädigung dar, es sei denn, sie haben körperliche Auswirkungen. Hierzu bedarf es der Feststellung eines somatisch objektivierbaren Zustandes. Dies ist bei starken Depressionen zu bejahen. O leidet aufgrund des Mobbings unter massiven Depressionen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sni

Sni

7.4.2020, 19:55:01

Starke Depressionen beziehen sich meiner Meinung nach auf eine psychische Erkrankung und stellen keine pathologische

Gesundheitsschädigung

dar, sofern nicht angegeben. Oft geht diese Krankheit mit Selbstverletzungen einher, jedoch sind diese selbst zu verantworten, oder habe ich im SV etwas falsch verstanden?

Isabell

Isabell

9.4.2020, 17:16:58

Depressionen sind doch mittlerweile als Krankheitsbild anerkannt.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

11.4.2020, 11:24:22

Hi, danke für die Anmerkungen! Es gibt sehr unterschiedliche Arten von Depressionen. Nach ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) der WHO unterscheidet man: F06.3 Organische affektive Störungen F20.4 Postschizophrene Depression F25.– Schizoaffektive Störungen F31.– Bipolare affektive Störung F32.– Depressive Episode F33.– Rezidivierende depressive Störung F34.- Anhaltende affektive Störungen F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt F53.0 Leichte psychische und Verhaltensstörungen im Wochenbett, anderenorts nicht klassifiziert F92.0 Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

11.4.2020, 11:25:27

„Starke Depressionen“ (wie hier im Sachverhalt) sind zugegebenermaßen ein etwas unscharfer Begriff. Wir passen den Sachverhalt an. Entscheidend ist, dass die Depression einen „somatisch objektivierbaren pathologischen Zustand“ hervorruft (d.h. körperliche Beeinträchtigungen).

S3T

S3tr

12.7.2020, 05:38:12

Aber Mal zurück zur Anfangsfrage, wenn ich gemobbt werde und mich schließlich selbst verstümmel zählt das dann als körperlicher Nachteiliger Zustand oder ist das dann nach der obj. Zurechnung zu verneinen ? Bzw. Ist man dann evtl. Tatwerkzeug I.S.d. mittelbaren Täterschaft ?

Isabell

Isabell

14.6.2021, 18:09:11

Deine Frage ist verwirrend gestellt. Die Bejahung des Tatbestandmerkmals kann ja grds. erstmal unabhängig von der Frage nach der objektiven Zurechnung erfolgen.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

22.1.2023, 13:26:45

Ich verstehe schon, wie die Aufgabe gemeint ist. Leider ist die Subsumtion nicht richtig, da die somatischen Beschwerden bei einer, auch schweren, Depression idR nicht objektivierbar sind. Eine Depression ist auch ein Risikofaktor für verschiedene objektivierbare somatische Krankheiten, zB Herzinfarkte, aber das wäre noch mal eine andere Nummer.

HannahML

HannahML

7.10.2024, 13:26:43

Also ist das hier nur eine

Gesundheitsschädigung

, weil die Depression auch körperliche Auswirkungen hat? Und wo ist da die Grenze? die meisten Psychischen Krankheiten haben ja auch körperliche Auswirkungen, wie Müdigkeit, Schwäche, Schlaflosigkeit etc.

TI

Timurso

7.10.2024, 13:32:31

Die Grenze liegt in der Erheblichkeitsschwelle, die wie bei allen Körperverletzungen gilt und im Einzelfall betrachtet werden muss. Bspw. dürfte ein einmaliges Nicht-Einschlafen-Können eindeutig nicht ausreichen.

HannahML

HannahML

7.10.2024, 13:57:14

Okay danke, aber finde das alles ein wenig widersprüchlich. Bei einer Infektion mit dem Corona-Virus auch ohne Symptome wird eine gefährliche Körperverletzung bejaht, aber bei psychischen Krankheiten teilweise nicht mal eine einfach Körperverletzung?

TI

Timurso

7.10.2024, 14:04:17

Es ist halt gerade eine Körperverletzung und nicht eine Geistesverletzung. Wie du richtig sagst, sind die meisten psychischen Erkrankungen von physischen Symptomen begleitet, sodass man da eine Körperverletzung in der Regel annehmen kann, wenn die Kausalität nachgewiesen ist. Bei der Corona-Infektion hat man ja einen vom körperlichen Normalzustand abweichenden Zustand. Bei einer psychischen Krankheit primär erst mal einen Zustand, der nur vom geistigen Normalzustand abweicht. Dafür hat der Gesetzgeber eben keinen Straftatbestand formuliert, eine Subsumtion unter §

223 StGB

scheitert aber eindeutig an der Wortlautgrenze.

HannahML

HannahML

7.10.2024, 14:05:48

Ja hast du Recht. Danke das macht es klarer und verständlicher.

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 06:27:16

Hallo HannahML, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Timurso bereits richtig ausgeführt hat, ist die entscheidende Frage beim körperlichen Wohlbefinden, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. Wenn also körperliche Effekte auftreten (Übelkeit etwa), dann kann dieser Teil bejaht werden. Das Gleiche gilt auch, wenn man z.B. aufgrund posttraumatischer Störungen physisches Leiden erfährt. Bei Corona wäre das natürlich auch zu bejahen, wenn ich deswegen Symptome bekomme. Da auch das Virus bereits im Keim angelegt ist, wäre dann auch die Abweichung vom Normalzustand zu bejahen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen