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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O wird von T über einen langen Zeitraum gemobbt. Sie leidet infolgedessen unter massiven Depressionen mit körperlichen Beschwerden.

Einordnung des Falls

Massive depressive Verstimmung, JuS 2008

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O mobbt, hat er sie an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Psychische Beeinträchtigungen stellen regelmäßig keine Gesundheitsschädigung dar, es sei denn, sie haben körperliche Auswirkungen. Hierzu bedarf es der Feststellung eines somatisch objektivierbaren Zustandes. Dies ist bei starken Depressionen zu bejahen. O leidet aufgrund des Mobbings unter massiven Depressionen.

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Sni

Sni

7.4.2020, 19:55:01

Starke Depressionen beziehen sich meiner Meinung nach auf eine psychische Erkrankung und stellen keine pathologische Gesundheitsschädigung dar, sofern nicht angegeben. Oft geht diese Krankheit mit Selbstverletzungen einher, jedoch sind diese selbst zu verantworten, oder habe ich im SV etwas falsch verstanden?

Isabell

Isabell

9.4.2020, 17:16:58

Depressionen sind doch mittlerweile als Krankheitsbild anerkannt.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

11.4.2020, 11:24:22

Hi, danke für die Anmerkungen! Es gibt sehr unterschiedliche Arten von Depressionen. Nach ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) der WHO unterscheidet man: F06.3 Organische affektive Störungen F20.4 Postschizophrene Depression F25.– Schizoaffektive Störungen F31.– Bipolare affektive Störung F32.– Depressive Episode F33.– Rezidivierende depressive Störung F34.- Anhaltende affektive Störungen F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt F53.0 Leichte psychische und Verhaltensstörungen im Wochenbett, anderenorts nicht klassifiziert F92.0 Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

11.4.2020, 11:25:27

„Starke Depressionen“ (wie hier im Sachverhalt) sind zugegebenermaßen ein etwas unscharfer Begriff. Wir passen den Sachverhalt an. Entscheidend ist, dass die Depression einen „somatisch objektivierbaren pathologischen Zustand“ hervorruft (d.h. körperliche Beeinträchtigungen).

S3T

S3tr

12.7.2020, 05:38:12

Aber Mal zurück zur Anfangsfrage, wenn ich gemobbt werde und mich schließlich selbst verstümmel zählt das dann als körperlicher Nachteiliger Zustand oder ist das dann nach der obj. Zurechnung zu verneinen ? Bzw. Ist man dann evtl. Tatwerkzeug I.S.d. mittelbaren Täterschaft ?

Isabell

Isabell

14.6.2021, 18:09:11

Deine Frage ist verwirrend gestellt. Die Bejahung des Tatbestandmerkmals kann ja grds. erstmal unabhängig von der Frage nach der objektiven Zurechnung erfolgen.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

22.1.2023, 13:26:45

Ich verstehe schon, wie die Aufgabe gemeint ist. Leider ist die Subsumtion nicht richtig, da die somatischen Beschwerden bei einer, auch schweren, Depression idR nicht objektivierbar sind. Eine Depression ist auch ein Risikofaktor für verschiedene objektivierbare somatische Krankheiten, zB Herzinfarkte, aber das wäre noch mal eine andere Nummer.


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