Menschliche Leichen (2)
16. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (36.166 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entwendet die zu Anatomiezwecken vorgesehene Leiche des O, um die Organe des Toten im Ausland zu verkaufen.
Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Menschliche Leichen (2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Leichnam des O ist eine Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Leichnam des O ist eigentumsfähig und war daher für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
21.12.2021, 18:25:43
Es wäre vielleicht gut darauf hinzuweisen, dass die Eigentumsfähigkeit von Leichen umstritten ist. Die gegen Meinung, die sagt, dass Leichen nicht eigentumsfähig sind ist nämlich nicht so klein. (Zumindest nach dem was ich gelesen habe.)

Lukas_Mengestu
21.12.2021, 18:52:45
Hallo Helena, in der Tat hast Du recht, dass der Umgang mit Leichen (und daran anknüpfend auch mit Leichenteilen, wie zB
Zahngold, Implantaten) nicht ganz unumstritten ist. Das sollte letztlich aber auch durch den Hinweistext und die vorangegange Aufgabe zum Ausdruck kommen. Sofern eine Leiche zur Bestattung vorgesehen ist, wird ihre Eigentumsfähigkeit von der herrschenden Meinung verneint. Im Übrigen wird die Verkehrs- und Eigentumsfähigkeit dagegen angenommen, da hierfür letztlich praktische Bedürfnisse (Schmitz, in: MüKoStGB, 4.A. 2021,
§ 242RdNr. 37) bestehen (vgl. Körperwelten-Ausstellung, anatomische Untersuchungen an Leichen...). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Nickname
29.9.2023, 12:47:56
Hallo, also führe ich bei Bestattungs-Leichen dann den Streit mit der Mindermeinung, die die Eigentumgsfähigkeit von Leichen aus praktischen Gründen bejaht und der herrschenden Meinung, die dies verneint? Lediglich bei Forschungszwecken ist es nicht umstritten, da hier ja auch nach der herrschenden Meinung die praktischen Bedürfnisse berücksichtigt werden?

DeliktusMaximus
13.12.2024, 17:57:37
Meines Wissens sagt die hM, nicht die mM, dass Leichen wegen des fortwirkenden Persönlichkeitsrechts keine Sachen sind. Dafür spricht, wie schon in der vorangegangenen Aufgabe, die Wertung der nicht Vererbbarkeit von (Omas) Leiche und der besondere Schutz der postmortalen Würde aus § 168 StGB (Störung der Totenruhe). Die Ausnahme besteht wie in diesem Fall darin, ob der Verstorbene seinen Körper etwa der Wissenschaft zur Verfügung gestellt hat und sein Körper somit eine Sacheigenschaft erlangt hat.
Paul Hendewerk
14.12.2024, 11:17:54
Zunächst ist es meines Erachtens gleichgültig, worin die herrschende Meinung besteht. In der Klausur musst Du Dich mit dem Problem argumentativ auseinandersetzen und solltest davon absehen, Dich schlicht auf die "herrschende Meinung" zu berufen. Im Übrigen ist es meines Erachtens zumindest grundsätzlich nicht anzuraten, in einer solchen Konstellation bereits die Sachqualität des Leichnams zu verneinen. Denn auf diese Weise würde Deine Strafbarkeitsprüfung bereits an dieser Stelle enden, ohne dass Du auf etwaige nachgelagerte Probleme z. B. bei der
Wegnahmeoder der
Zueignungsabsichteingehen könntest.