Abgetrennte Körperteile (1)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ärztin A entnimmt Patient P eine Niere, um sie einer anderen Patientin zu transplantieren. Vor der Implantation entwendet Krankenpflegerin S die Niere.

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Einordnung des Falls

Abgetrennte Körperteile (1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Niere war für S nach der Entnahme fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich nach den Regeln des BGB. Mit der Abtrennung vom menschlichen Körper werden die Körperteile zu selbstständigen Sachen. Diese stehen analog § 953 BGB im Eigentum derjenigen Person, zu deren Körper sie bisher gehörten. Die Niere steht im Eigentum des Patienten P. Sie ist für S fremd im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.
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2. Die Niere ist als dauerhaft abgetrenntes Körperteil nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine "Sache".

Genau, so ist das!

Eine Sache im Zivilrecht ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Der lebende menschliche Körper ist aufgrund der ihm zustehenden Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG keine Sache. Nach der Rechtsprechung des BGH im Zivilrecht bilden aber lediglich vorübergehend entnommene Teile mit dem Körper weiterhin eine funktionale Einheit und stellen insofern ebenfalls keine Sache dar. Die Niere der P ist nicht nur vorübergehend von seinem Körper getrennt, sondern dauerhaft. Damit handelt es sich aus zivilrechtlicher Sicht um eine Sache.Hierfür spricht auch § 18 Transplantationsgesetz, denn "Handel treiben" ist nur mit Sachen denkbar.

3. Die Niere ist als dauerhaft abgetrenntes Körperteil aus strafrechtlicher Sicht eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der strafrechtliche Begriff der Sache ist grundsätzlich unabhängig von dem zivilrechtlichen Sachbegriff. Auch im Strafrecht stellt der menschliche Körper für sich genommen keine Sache dar. Ob dies auch für abgetrennte Körperteile gilt, die wieder mit dem Körper verbunden werden sollen, ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden. In der Literatur wird dies überwiegend abgelehnt und die Sachqualität angenommen. Durch die Trennung vom Körper hat die Niere vorliegend Sachqualität erlangt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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30.9.2020, 15:23:07

Wäre die Niere nach der Entnahme für Patient P gemäß § 242 Abs. 1 fremd, wenn Sie für den Patienten K vorgesehen war? Ist die Niere nach der Entnahme sofortiges Eigentum des K oder verbleibt das Eigentum bei der P bis zur Einsetzung im Körper des K? Fraglich ist, ob die Organtransplantation § 929 S. 1 BGB erfüllt. § 929 S. 1 BGB ist auf bewegliche Sachen anwendbar. Gemäß § 90 BGB sind Sachen körperliche Gegenstände. Fraglich ist, ob die Niere des P zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Körper des P und vor Einsatz in den Körper des K einen körperlicher Gegenstand bildet. Fraglich ist, ob die Willenserklärung des P zur

Übereignung

der Niere an K gemäß §

929 BGB

die Sachqualität der Niere bewirkt und damit die Einheit des Körpers und Körperteile wirksam aufhebt.

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30.9.2020, 15:27:11

§

929 BGB

ist nur auf Sachen (§ 90 BGB) anwendbar. § 90 BGB umfasst körperliche Gegenstände, wenn diese keine Einheit mit dem Körper bilden (bspw. wenn diese gemäß §

929 BGB

zur

Übereignung

vorgesehen sind). §

929 BGB

ist nur auf Sachen (§ 90 BGB) anwendbar. Wer ist Eigentümer der Niere?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.7.2021, 13:08:22

Vielen Dank, für Deine Frage! Nach der Trennung der Niere vom restlichen Körper erwirbt zunächst einmal Patient P die Niere. Es handelt sich hierbei um einen originären u. gesetzlichen Eigentumserwerb nach § 953 BGB. Dabei ist irrelevant, dass die Niere für K vorgesehen war. Erst im Anschluss kann P die Niere über § 929 S. 1 BGB auf K übereignen. Bestse Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

23.10.2020, 10:13:13

Wie wird denn begründet dass Körperteile eigentumsfähig sind, ein ganzer Körper (Leiche) jedoch nicht? Das führt meiner Meinung nach zu komischen Ergebnissen. Denn die einzelnen Organe/ Körperteile sind ja auf den Rest des Körpers angewiesen damit sie überhaupt funktionieren können und werden daher, wenn sie dauerhaft abgetrennt bleiben, auch zu "totem Gewebe" ähnlich einer Leiche.

Ira

Ira

6.11.2020, 14:33:14

Eine „ganze“ Leiche ist eigentumsfähig, wenn sie zu Anatomiezwecken bestimmt ist. So auch Körperteile, die auf Dauer entnommen sind. Lediglich Körperteile die vorübergehend entnommen werden u Leichen, die bestattet werden sollen, sind nicht eigentumsfähig.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.7.2021, 13:20:06

Hallo Fahrradfischlein, dies wird letztlich mit dem Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürdegarantie begründet, den es im Hinblick auf bloße Körperteile nicht gibt. Anders als der lebende Mensch ist die Leiche nach der herrschenden Meinung grundsätzlich zwar als Sache einzuordnen. Im Hinblick auf den fortwirkenden Persönlichkeitsschutz auch nach dem Tod wird indes überwiegend vertreten, dass der zur Bestattung vorgehesehene Leichnahm nicht aneignungsfähig (§ 958 BGB) ist. Der Tote dürfe insoweit nicht zum reinen Objekt gemacht werden. Auch erschiene es befremdlich und entgegen der geltenden sittlichen und moralischen Vorstellung den Überlebendenein sachenrechtliches Herrschaftsverhältnis gegenüber dem Verstorbenen zuzubilligen. Anders verhalte es sich bei Leichen, die zu Anatomiezwecken vorgesehen sind, da hier eben auf den entsprechenden Persönlichkeitsschutz verzichtet worden sei. Teilweise wird dagegen auch die Eigentumsfähigkeit der zur Bestattung vorgesehenen Leichen bejaht, u.a. mit dem Argument nur so könne die unbefugte Einwirkung auf den Leichnam verhindert werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

🦊²

🦊²

19.11.2020, 17:27:17

Wo liegt der Unterschied zum vorherigen Fall bzgl. der Blutentnahme? In beiden Fällen (Blut/Niere) soll doch wieder eine Implantation stattfinden. Warum wird es hier nicht als vorübergehend betrachtet? Die Blutentahme hingegen schon? Die bloße Begründung, damit § 18 einschlägig sein kann erscheint mir zirkulär.

🦊²

🦊²

19.11.2020, 17:29:57

Oder kommt es hierbei auf eine mögliche Personenidentität an? (Frage des Vorübergehend)

TJU

Tr(u)mpeltier junior

1.12.2020, 18:55:07

Nach mE hast du in der Tat den entscheidenden Punkt getroffen. Solange das entnommene Körperteil bestimmungsgemäß in den alten Körper zurück soll, geht man von einer vorübergehenden Entnahme aus und damit vom Fehlen der sachqualität. D.h. abee, wenn ich zB Blut für andere Spende, dann erlangt mein Blut Sach Qualität. In dem Moment, wo das Körperteil dann der anderen Person eingesetzt wird (egal, ob Blut oder organ) verliert es wieder seine Sach Qualität.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.5.2021, 10:33:07

Hallo Fuchs², folgt man der zivilrechtlichen Entscheidung des BGH, so läge der entscheidende Unterschied im Hinblick auf die Sachqualität in der Tat in der Personenidentität. Wir haben zwischenzeitlich aber auch den Blutentnahmefall angepasst. Denn die zivilrechtliche Einordnung von lediglich vorübergehend entnommenen Körperteilen als "Körper", war vor allem dadurch motiviert, dass bei Zerstörung ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB möglich zugesprochen werden konnte. Im Strafrecht wird der Sachbegriff indes autonom bestimmt. Da eine Unterscheidung in Sache und Körper, die allein auf dem Willen des Opfers basiert (vorübergehende Entfernung oder dauerhaft) beruht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen und auch keine Strafbarkeitslücken bestehen, wenn die vorübergehend entfernten Organe als "Sachen" qualifiziert werden (§ 303 Abs. 1 StGB), sprechen die besseren Argumente dafür, hier einheitlich von einer Sache auszugehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Anissa Laure

Anissa Laure

10.5.2022, 21:45:13

Wenn P bereits tot wäre und die Niere dann entnommen würde, stände die Niere ja nicht mehr im Eigentum des P, oder? Dann wäre die Niere doch herrenlos und somit der S nicht mehr fremd?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.5.2022, 15:10:31

Hallo Anissa, in der Tat ist der menschliche Leichnam nach überwiegender Auffassung zwar eine Sache, kann aber grundsätzlich nicht angeeignet werden (Ausnahme: bei lebzeitiger Gewährung des Aneignungsrechts, zB für Anatomiezwecke) . Da der Körper - und auch abgetrennte Körperteile und Organe - damit mit dem Tod herrenlos werden, scheidet eine Strafbarkeit wegen Diebstahls aus. Eine strafrechtliche Sanktionierung wird nur über § 168 StGB erzielt (vgl. Kindhäuser, in: NK-StGB, 5.A. 2017, § 242 RdNr. 26). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

3.11.2022, 08:33:12

Sehr hilfreicher Fall! Zwei kleine Anmerkungen: die richtige Berufsbezeichnung ist Krankenpfleger. Zur Anerkennung dieser wichtigen Berufsgruppe sollte man mMn diesen Begriff auch benutzen. Ansonsten wäre das auch ein super Fall, um die Realität besser darzustellen: es gibt auch viele Ärztinnen und Patientinnen. Außer der Fall ist an ein bestimmtes Urteil angelehnt, ist es nicht nötig die Konstellation männlicher Arzt, zwei männliche Patienten, eine weibliche Krankenpflegerin zu benutzen. Ich weiß, dass ihr im Gegensatz zu vielen Lehrbüchern und Repetitoren wirklich viele nicht-Klischee-Frauen in Fallbeispielen habt, hier war es mir nur aufgefallen. :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.11.2022, 09:10:14

Hallo Pilea, vielen Dank für Deinen Beitrag. Wir haben die Rollen im Sachverhalt nun noch weiter diversifiziert. Im Hinblick auf die Bezeichnung sind derzeit tatsächlich sowohl die Begriffe Krankenschwester als auch Krankenpflegerin gebräuchlich. Hintergrund ist, dass zum 1.1.2004 ein neues Krankenpflegegesetz in Kraft trat. Personen, die im Anschluss ausgebildet wurden, tragen nun die Bezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger(in)" (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG). Personen, die bereits zuvor ihre Ausbildung abgeschlossen haben, können aber auch weiterhin die vorher geltenden Berufsbezeichnungen "Krankenpfleger" und "Krankenschwester" weiter führen. Wir haben den Fall aber dennoch auf die neuen Bezeichnungen aktualisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

3.11.2022, 09:13:42

Danke für die schnelle Antwort!


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