Abgetrennte Körperteile | Eigenblutspende

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus Angst vor einer Ansteckung spendet P vor seiner Herz-Operation eigenes Blut, damit ihm dieses (und nicht fremdes) während der Operation zugeführt wird. A entwendet das Blut, um es zu verkaufen.

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Einordnung des Falls

Abgetrennte Körperteile | Eigenblutspende

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Blut ist nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH eine "Sache".

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache im Zivilrecht ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Der lebende menschliche Körper ist aufgrund der ihm zustehenden Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG keine Sache. Nach einer Entscheidung des BGH im Zivilrecht (BGH NJW 1994, 127) bilden aber lediglich vorübergehend entnommene Teile mit dem Körper weiterhin eine funktionale Einheit und stellen insofern ebenfalls keine Sache dar. Das Blut des P ist nur vorübergehend von seinem Körper getrennt, da es ihm während der OP wieder zugeführt werden soll.
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2. Das Blut ist aus strafrechtlicher Sicht eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der strafrechtliche Begriff der Sache ist grundsätzlich unabhängig von dem zivilrechtlichen Sachbegriff. Auch im Strafrecht stellt der menschliche Körper für sich genommen keine Sache dar. Ob dies im Strafrecht auch für abgetrennte Körperteile gilt, die wieder mit dem Körper verbunden werden sollen, ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden. In der Literatur wird dies überwiegend abgelehnt. Die Sachqualität dürfe nicht von dem eher zufälligen Umstand abhängig sein, ob das entnommene Blut als Eigenblut (dann (-) )oder Blutspende (dann (+) ) Verwendung findet. Eine einheitliche Betrachtung bewirke Rechtssicherheit. Durch die Trennung vom Körper hat das Blut vorliegend Sachqualität erlangt.
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