Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S wird verurteilt, einen echten Picasso an G herauszugeben. S will das nicht freiwillig machen. Daher beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z ist ein Freund des S und weigert sich, die Vollstreckung auszuführen.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs des G ist der Gerichtsvollzieher zuständig.
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Ja, in der Tat!
2. Statthafter Rechtsbehelf für G, um Z zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zu bewegen, ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
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Ja!