ZR: Prozessrecht & Klausurtypen

Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

19. September 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S wird verurteilt, einen echten Picasso an G herauszugeben. S will das nicht freiwillig machen. Daher beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z ist ein Freund des S und weigert sich, die Vollstreckung auszuführen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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