Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher


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S wird verurteilt, einen echten Picasso an G herauszugeben. S will das nicht freiwillig machen. Daher beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z ist ein Freund des S und weigert sich, die Vollstreckung auszuführen.

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs des G ist der Gerichtsvollzieher zuständig.

Ja, in der Tat!

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache herauszugeben, so ist der Gerichtsvollzieher dafür zuständig, die Sache dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben (§ 883 Abs. 1 ZPO). G hat einen Herausgabeanspruch bezüglich des Gemäldes gegen S. Weil S sich weigert, kann G mittels des Gerichtsvollziehers die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 883 Abs. 1 ZPO), um an das Gemälde zu kommen.

2. Statthafter Rechtsbehelf für G, um Z zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zu bewegen, ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).

Ja!

Die Vollstreckungserinnerung ist nicht nur statthaft, wenn sich ein Beteiligter gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn sich ein Gerichtsvollzieher weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 Abs. 2 ZPO). §§ 753f. ZPO verpflichten den Gerichtsvollzieher, der ein Beamter ist und öffentlich-rechtlich tätig wird, zur Übernahme von Vollstreckungsaufträgen. Z weigert sich, diese Verpflichtung zu erfüllen. G steht gegen dieses Verhalten die Vollstreckungserinnerung als statthafter Rechtsbehelf zu.

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