Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet.
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Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)
Im Rubrum eines Erinnerungsbeschlusses sind die Parteien zu benennen. Hier musst Du Dir ein paar Besonderheiten merken. Welche der folgenden Aussagen ist diesbezüglich korrekt?
Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Prüfungsmaßstab
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in selber Höhe gegen D. G beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. der Forderung S-D. Richterin R erlässt den Beschluss. S möchte dagegen vorgehen. Er hält die R für unzuständig.