ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
G hat eine titulierte Forderung gegen S. Auf Gs Antrag hin begibt sich der Gerichtsvollzieher zu S und pfändet deren Münzsammlung. Da S der Titel nicht zuvor oder zeitgleich zugestellt worden ist, legt sie Vollstreckungserinnerung ein. Kurz darauf erfolgt die Zustellung.
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Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung
Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet.

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Besonderheiten beim Rubrum – Parteibezeichnung (§ 766 ZPO)
Im Rubrum eines Erinnerungsbeschlusses sind die Parteien zu benennen. Hier musst Du Dir ein paar Besonderheiten merken. Welche der folgenden Aussagen ist diesbezüglich korrekt?
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Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten
Nach erfolgreicher Zahlungsklage gegen S beauftragt G Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zu S und pfändet dort einen Laptop. S will gegen die Pfändung vorgehen, da der Laptop seiner Freundin gehöre und der Titel ihm nicht zugestellt worden sei.
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Allgemeines / Prüfungsschema
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €2.000. Als S nicht zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zum Haus der S. S ist nicht da. Z betritt das Haus über die Terrassentür und nimmt 2 goldene Diamantringe mit. S findet das Vorgehen unerhört.