Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten
Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach erfolgreicher Zahlungsklage gegen S beauftragt G Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zu S und pfändet dort einen Laptop. S will gegen die Pfändung vorgehen, da der Laptop seiner Freundin gehöre und der Titel ihm nicht zugestellt worden sei.
Diesen Fall lösen 73,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist statthaft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S ist hinsichtlich der fehlenden Zustellung erinnerungsbefugt.
Genau, so ist das!
3. S ist auch hinsichtlich der Behauptung, der Laptop gehöre ihm nicht, erinnerungsbefugt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Vollstreckungserinnerung ist nur teilweise zulässig - nämlich nur hinsichtlich der Rüge der fehlenden Zustellung.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
12.1.2021, 20:34:59
Hier stimmen der Antworttext und die als richtig getrackte Antwort der letzten Frage nicht überein 😊
Eigentum verpflichtet 🏔️
12.1.2021, 22:06:40
Hallo Isabell, das sehen wir anders. In der letzten Frage geht es um eine "nur teilweise Zulässigkeit". Der Antwort nach ist die Vollstreckungserinnerung aber vollständig zulässig. LG
Isabell
1.3.2021, 17:44:45
Ich habe die Frage nicht so verstanden, dass nach der Zulässigkeit im prozessrechtlichen Sinn gefragt ist. Jetzt erschließt sich mir die Antwort auch 😅
Entenpulli
5.7.2023, 13:54:37
Ich glaube das Bild zum Fall ist falsch beschriftet. Die Person mit dem Laptop in der Hand müsste ein "Z" auf dem Bein haben, kein G :-)
L
5.6.2024, 18:12:43
Wie ist das mit dem Verwerfen in der
Begründetheitgemeint? Muss ich den Einwand dann dennoch nochmal in der
Begründetheitansprechen oder schweige ich bezüglich dieses Einwands, dass die Sache nicht dem Schuldner gehört?
Ro80t59
28.6.2024, 12:22:13
So wie ich das verstehe, liegt dann eine klassische
Begründetheitsprüfung vor, in der entsprechend die fehlende Beschwer des Vollstreckungsschuldners thematisiert wird. (Vergleichen ließe sich das evtl. mit den öffentlichen-rechtlichen Klagen, die neben der eigentlichen Rechtswidrigkeit auch eine Verletzung des Klägers/Antragstellers voraussetzungen). Dazu Musielak mit Verweis auf den BGH: "Die Erinnerung des Schuldners ist begründet, wenn die Zwangsvollstreckung aus irgendeinem Grund unzulässig ist. Allerdings darf die Verletzung von Vorschriften nicht zugrunde gelegt werden, die nicht dem Schutz des Schuldners dienen." (Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 766 Rn. 21/BGH NJW 2013, 2287 Rn. 13) Insofern würde man wahrscheinlich zweiteilig aufbauen und die Verletzung prüfen und dann aufgrund der Betroffenheit ablehnen oder aber (und das wird in der Klausur sicherlich aus Zeitgründen oftmals praxistauglicher sein) die Verletzung in den Raum stellen, um dann den Prüfungsumfang mit Verweis auf die Nicht-Betroffenheit einschränken.