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Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten
Sachverhalt
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Zuständigkeit, Form und Frist der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)
G – wohnhaft in Frankfurt – verklagt S, die in München wohnt, erfolgreich auf Herausgabe eines Ferrari. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung, doch dieser weigert sich und will die Zwangsvollstreckung nicht durchführen.
Erinnerungsbefugnis bei drittschützenden Verfahrensnormen
Z lässt Gerichtsvollzieher G eine Forderung gegen S vollstrecken. S wohnt in einer WG mit D. G pfändet in Abwesenheit der D eine Playstation, die S gehört, aber im Zimmer der D aufgebaut ist. D will gegen die Pfändung vorgehen.