Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in dieser Höhe gegen A. G beantragt beim Vollstreckungsgericht, diese Forderung zu pfänden und an ihn zu überweisen. Das Gericht hört S an und entscheidet dann antragsgemäß zugunsten von G.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Pfändung und Überweisung einer Forderung ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
Genau, so ist das!
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2. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft, wenn sie sich gegen eine Maßnahme des Vollstreckungsorgans wegen formeller Fehler richtet.
Ja, in der Tat!
3. Hier ist gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der statthafte Rechtsbehelf.
Nein!
4. Statthafter Rechtsbehelf für S ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Entenpulli
5.7.2023, 13:46:51
Woher weiß ich, dass die erfolgte Anhörung nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgt ist? Denn sonst wäre § 793 ZPO nicht anwendbar.
MLena
7.2.2024, 17:59:30
Nach dem Wortlaut des 793 geht es darum, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen KANN, nicht MUSS. Für die Entscheidung darf also eine mündliche Verhandlung nicht notwendig sein (Also keine sofortige Beschwerde gegen Urteile). Auch falls die Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgt wäre, wäre 793 meines Wissens nach anwendbar :)