Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen

Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen

26. August 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in dieser Höhe gegen A. G beantragt beim Vollstreckungsgericht, diese Forderung zu pfänden und an ihn zu überweisen. Das Gericht hört S an und entscheidet dann antragsgemäß zugunsten von G.

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