Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
26. August 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in dieser Höhe gegen A. G beantragt beim Vollstreckungsgericht, diese Forderung zu pfänden und an ihn zu überweisen. Das Gericht hört S an und entscheidet dann antragsgemäß zugunsten von G.
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