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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachdem T zwei Bier getrunken hat (0,7‰ Blutalkoholgehalt), fährt er unauffällig mit seinem PKW. Als der Polizist P ihn im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält, tötet er den P. T denkt, er habe eine strafbare Trunkenheitsfahrt begangen. Dafür möchte er nicht belangt werden.

Einordnung des Falls

Irrige Vorstellung einer Straftat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den P in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Ja!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. T hat den P getötet, um die vorgestellte Trunkenheitsfahrt zu verdecken.

2. Obwohl T sich die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) nur vorstellt, liegt eine "andere Straftat" (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB) vor.

Ja!

Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann auch dann Verdeckungsabsicht vorliegen, wenn sich der Täter irrig eine Straftat vorstellt. Denn es kommt ausschließlich auf die subjektive Vorstellung des Täters an. Zwar hat T keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit begangen. Er stellt sich jedoch irrig vor, eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) begangen zu haben. Die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist eine Straftat. Die irrige Vorstellung reicht aus.

3. Die Ordnungswidrigkeit des T (§ 24a StVG) ist eine "andere Straftat" (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter einer "anderen Straftat" ist die eigene wie fremde strafbare, also tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat gemeint. Nach h.M. kommt nur eine kriminell strafbare Handlung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Betracht, d.h. Verbrechen oder Vergehen (§ 12 StGB). Bloße Ordnungswidrigkeiten erfüllen das Mordmerkmal dagegen nicht. Mit 0,7‰ Blutalkoholgehalt erfüllt T den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Dies stellt jedoch keine andere Straftat (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB) dar.

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