Irrige Vorstellung einer Straftat
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachdem T zwei Bier getrunken hat (0,7‰ Blutalkoholgehalt), fährt er unauffällig mit seinem PKW. Als der Polizist P ihn im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält, tötet er den P. T denkt, er habe eine strafbare Trunkenheitsfahrt begangen. Dafür möchte er nicht belangt werden.
Einordnung des Falls
Irrige Vorstellung einer Straftat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den P in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).
Ja!
2. Obwohl T sich die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) nur vorstellt, liegt eine "andere Straftat" (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB) vor.
Ja!
3. Die Ordnungswidrigkeit des T (§ 24a StVG) ist eine "andere Straftat" (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!