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Klassisches Klausurproblem

T schlägt den O am Bahnhof brutal zusammen. O fällt bewusstlos und stark blutend in das Gleisbett. T erkennt, dass er vom nächsten Zug überfahren wird, unternimmt jedoch nichts. T fürchtet, dass O ihn anzeigen würde. 20 Minuten später wird O tödlich von einem Zug erfasst.

Einordnung des Falls

Verdeckungsmord durch Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T den O nach heutiger Rechtsprechung in „Verdeckungsabsicht“ getötet (§§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2, 13 Abs. 1 StGB)?

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Genau, so ist das!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. Nach heutiger Rspr. kann der Täter auch in Unterlassungsfällen grundsätzlich das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfüllen. Es finde sich keine Stütze im Gesetz für eine Unanwendbarkeit des Mordmerkmals in Unterlassungskonstellationen. T hat keinerlei Rettungsmaßnahmen vorgenommen, um unentdeckt zu bleiben und somit zur Verdeckung der vorausgehenden Straftaten (Körperverletzungsdelikte) seine Handlungspflicht verletzt. Früher hat der BGH vertreten, dass sich Unterlassen und Verdeckungsabsicht gegenseitig ausschließen.

2. Sofern man mit einem Teil der Literatur annimmt, dass beim Verdeckungsmord das Unterlassen einem aktiven Tun entsprechen muss, ist der Verdeckungsmord abzulehnen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Teil der Literatur (Eser/Sternberg-Lieben; Saliger) differenziert mit Verweis auf die „Entsprechungsklausel“ (§ 13 Abs. 1 StGB): (1) Sofern das auf die Verdeckung zielende Verhalten (zB Flucht) lediglich die Entdeckung durch Dritte verhindern solle, gehe damit kein gesondertes Risiko für das Opfer einher. Ein Verdeckungsmord durch Unterlassen scheide hier aus. (2) Soweit dagegen gerade der Tod des Opfers als Mittel zur Verdeckung der Straftat dienen soll, sei die Tötung durch Unterlassen nicht anders zu bewerten als eine Tötung durch aktives Tun.T befürchtet, dass O ihn anzeigen würde. Ihm geht es also gerade darum, dass O stirbt, um die Anzeige zu verhindern. Auch wenn man also verlangt, dass das Unterlassen einem Tun entsprechen muss, wäre hier Verdeckungsmord zu bejahen.

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