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Klassisches Klausurproblem

A fährt betrunken nach Hause. An einer Kreuzung übersieht A die vorfahrtsberechtigte Radfahrerin R und fährt sie an. A erkennt, dass R lebensbedrohlich verletzt ist. Aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen fährt er dennoch weiter weiter. R verstirbt. Hätte A mit seinem Handy den Notarzt gerufen, hätte R überlebt.

Einordnung des Falls

Verdeckungsmord durch Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich durch das Anfahren der R des Totschlags strafbar gemacht (§ 212 Abs. 1 StGB).

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Nein!

Eine Strafbarkeit wegen Totschlags setzt Tötungsvorsatz voraus. A hat R schlicht übersehen, sodass er nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig handelte.Da A der R pflichtwidrig die Vorfahrt genommen hat, hat er sich insoweit aber der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB strafbar gemacht. Je nach Fahruntüchtigkeit musst Du bei Trunkenheitsfahren auch an § 316 Abs. 1 StGB und § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3 Nr. 1 StGB denken.Achtung: Der Unfall schafft hier eine Zäsur, sodass die Delikte vor und nach dem Unfall zueinander in Tatmehrheit stehen (§ 53 StGB)! Es bietet sich bei der Prüfung deshalb an, zwei Tatkomplexe zu bilden: Tatkomplex 1 = Geschehen bis und einschließlich des Unfalls, Tatkomplex 2 = Geschehen nach dem Unfall.

2. A hat sich durch das Nichthelfen und Wegfahren des Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB) strafbar gemacht.

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Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand eines vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt setzt voraus: (1) Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Erfolgsdelikts, (2) Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung, (3) physisch-reale Handlungsmöglichkeit, (4) (hypothetische) Kausalität, (5) objektive Zurechnung, (6) Garantenstellung, (7) ggfs. Unterlassen entspricht aktivem Tun (§ 13 Abs. 1 2. Hs StGB).R ist tot. Obwohl es ihm möglich war, hat A es unterlassen Rettung zu holen. Rs Tod ist A kausal und objektiv zurechenbar. Ihn trifft eine Garantenpflicht aufgrund seines vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens (Ingerenz) und das Unterlassen steht einem Tun gleich. A handelte insofern auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

3. A könnte sich durch das Nichthelfen und Wegfahren zudem des Verdeckungsmords (§§ 211 Abs. 1, 2, Gr. 3 Var. 2 , 13 StGB) strafbar gemacht haben.

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Ja, in der Tat!

Der Verdeckungsmord setzt subjektiv voraus, dass der Täter mit Verdeckungsabsicht handelt. Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen.Die Ratio dahinter: Es wird begangenes Unrecht durch die Verknüpfung mit weiterem Unrecht vergrößert.

4. Nach der heute hM liegt Verdeckungsabsicht nur bei aktivem Tun vor.

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Nein!

(1) Der BGH hat früher vertreten (BGHSt 7, 287 ff.), dass der Begriff des „Verdeckens“ dahingehend zu verstehen sei, dass die Vortat durch die Tötung „zugedeckt“ werden müsse. Ein Verdeckungsmord läge also nur vor, wenn dadurch Tatspuren oder Menschen, die zur Aufdeckung beitragen könnten, unschädlich gemacht würden. Ein bloßes "Nicht-Aufdecken" genüge dagegen nicht. Insbesondere weise ein rein passives Verahlten nicht die besondere Verwerflichkeit auf, die der Verdeckungsabsicht zugrunde läge. (2) Heutzutage geht der BGH und der überwiegende Teil der Literatur davon aus, dass ein Verdeckungsmord auch durch Unterlassen möglich sei. Für eine Ausklammerung des Unterlassens biete der Gesetzeswortlaut keine Stütze. Insbesondere sei eine Differenzierung zwischen „Zudecken“ und „Nicht-Aufdecken“ reine Wortklauberei.

5. Im Hinblick auf die Frage, ob das Unterlassen einem Tun entspricht, differenziert ein Teil der Literatur allerdings danach, ob die Entdeckungsgefahr von einem Dritten oder dem Opfer selbst ausgeht.

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Genau, so ist das!

Ein Teil der Literatur (Eser/Sternberg-Lieben; Saliger) differenziert mit Verweis auf die „Entsprechungsklausel“ (§ 13 Abs. 1 StGB): (1) Sofern das auf die Verdeckung zielende Verhalten (zB Flucht) lediglich die Entdeckung durch Dritte verhindern solle, gehe damit kein gesondertes Risiko für das Opfer einher. Ein Verdeckungsmord durch Unterlassen scheide hier aus. (2) Soweit dagegen gerade der Tod des Opfers als Mittel zur Verdeckung der Straftat dienen soll, sei die Tötung durch Unterlassen nicht anders zu bewerten als eine Tötung durch aktives Tun. Die wohl hM trennt dagegen nicht und nimmt auch hier Verdeckungsabsicht an. Die Entsprechungsklausel sei auf verhaltensgebundene Delikte beschränkt, zu denen der Verdeckungsmord nicht zähle (vgl. MüKo-StGB/Schneider). Sofern hier nur durch Dritte Endeckungsgefahr droht, würde ein Teil der Literatur den Verdeckungsmord an der Entsprechungsklausel scheitern lassen, während die hM den Verdeckungsmord bejaht.

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