Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Relative Fahruntüchtigkeit
§ 316 StGB: Relative Fahruntüchtigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,0 Promille (‰) fährt T mit seinem Pkw in Schlangenlinien zur Arbeit. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Relative Fahruntüchtigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit seinem Pkw zur Arbeit fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat seinen Pkw trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat seinen Pkw trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Ja, in der Tat!
4. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) aus.
Nein!
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