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Klassisches Klausurproblem

Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,0 Promille (‰) fährt T mit seinem Pkw in Schlangenlinien zur Arbeit. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Relative Fahruntüchtigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Pkw zur Arbeit fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da T seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

2. T hat seinen Pkw trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Ursache hierfür muss Alkohol oder ein anderes berauschendes Mittel sein. Nach Alkoholkonsum besteht für Kraftfahrer eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (absolute Fahruntüchtigkeit). Da T zur Tatzeit eine BAK von 1,0‰ aufwies, hat er den für Kraftfahrer maßgeblichen absoluten Grenzwert nicht erreicht.

3. T hat seinen Pkw trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Ja, in der Tat!

Eine sog. relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter mindestens eine BAK von 0,3‰ aufweist und weitere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (sog. Ausfallerscheinungen). Je näher der Promillewert an den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit heranreicht, desto geringere Anforderungen sind an die übrigen Ausfallerscheinungen zu stellen. Da T mit seinen 1,0‰ den absoluten Wert nur knapp unterschritt und Fahren in Schlangenlinien ein zusätzliches Beweisanzeichen mit hoher Aussagekraft ist, liegt relative Fahruntüchtigkeit vor.

4. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) aus.

Nein!

Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb bereits schlichtes Handeln den Tatbestand erfüllt. Es wird mithin eine generell gefährliche Tätigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen bestimmten Gefahrerfolg ankäme. Dass hier keine kritische Verkehrssituation eingetreten ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes folglich nicht entgegen.

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