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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Mofa-Fahrer T gerät in eine Polizeikontrolle und wird einer Atemalkoholanalyse unterzogen, weil ein plötzlicher hysterischer Lachanfall des schwankenden T den Polizisten verdächtig vorkam. Die Messung ergibt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,6 mg/l.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Mofa fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Das Mofa des T ist ein Kfz und daher unstrittig ein Fahrzeug. Da T sein Mofa unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

2. Da eine AAK von 0,6 mg/l einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille (‰) entspricht, war T „absolut fahruntüchtig“.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach Alkoholkonsum besteht für Kraftfahrer (auch von Mofas) eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Zwar kommt der BAK und der AAK für den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 1 StVG gleichwertige Bedeutung zu. Dies gilt jedoch nicht im Strafverfahren, weil Atemalkoholtestgeräte nicht die nötige Sicherheit gewährleisten. Eine direkte Konvertierbarkeit von AAK- in BAK-Wert scheidet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Rechtsmedizin aus. Mithin kann die AAK von 0,6 mg/l bei T nicht zur Begründung absoluter Fahruntüchtigkeit herangezogen werden.

3. T hat sein Mofa trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Ja, in der Tat!

Eine sog. relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter mindestens eine BAK von 0,3‰ aufweist und weitere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (sog. Ausfallerscheinungen). Der aus der Atemalkoholmessung gewonnene Wert von 0,6 mg/l darf zwar nicht für die BAK-Berechnung absoluter Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Dem hohen AAK-Wert kommt aber erhebliche Indizwirkung für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit zu. Weiteres Beweisanzeichen ist das auffällige Verhalten des T, der schwankte und einen Lachanfall bekam. Daher liegt relative Fahruntüchtigkeit vor.

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FS

fsjura

17.9.2020, 21:04:26

Also wird es auch als Alkoholbedingter Fahrfehler gewertet, wenn bei der Fahrt gar keine Auffälligkeiten aufgetreten sind sondern sich der Täter nur bei der Kontrolle (wohlgemerkt nach der “Fahrt”) auffällig verhält?

ET

ET

18.9.2020, 06:40:07

Hallo, es geht um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, nicht per se um alkoholbedingte Fahrfehler. Anerkanntermaßen kann zur Begründung relativer Fahruntüchtigkeit auch das Nachtatverhalten herangezogen werden. Ein schwankender Gang oder auch ein hysterischer Lachanfall gehören hier zu den “klassischen“ Beweisanzeichen. LG

Dogu

Dogu

3.12.2023, 16:25:20

Ich stelle mir die Unterscheidung in der Praxis schwierig vor. Bei einem anderen Fall standen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Raum, bei denen es sich aber laut Lösung nicht um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gehandelt haben soll. Alkohol enthemmt aber, sodass der Schluss naheliegt, dass auch sonstige Verkehrsverstöße darunter zu subsumieren wären.

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

15.11.2022, 16:32:37

Darf die Indizwirkung im Lichte des in dubio pro reo überhaupt herangezogen werden, wenn gerade keine tatsächliche relative Fahruntauglichkeit aufgrund des Überschreitens der Promillegrenze gegeben ist?


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