Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit
§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit
5. April 2025
12 Kommentare
4,6 ★ (8.126 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Mofa-Fahrer T gerät in eine Polizeikontrolle und wird einer Atemalkoholanalyse unterzogen, weil ein plötzlicher hysterischer Lachanfall des schwankenden T den Polizisten verdächtig vorkam. Die Messung ergibt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,6 mg/l.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit seinem Mofa fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da eine AAK von 0,6 mg/l einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille (‰) entspricht, war T „absolut fahruntüchtig“.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat sein Mofa trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fsjura
17.9.2020, 21:04:26
Also wird es auch als Alkoholbedingter Fahrfehler gewertet, wenn bei der Fahrt gar keine Auffälligkeiten aufgetreten sind sondern sich der Täter nur bei der Kontrolle (wohlgemerkt nach der “Fahrt”) auffällig verhält?
ET
18.9.2020, 06:40:07
Hallo, es geht um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, nicht per se um alkoholbedingte Fahrfehler. Anerkanntermaßen kann zur Begründung relativer Fahruntüchtigkeit auch das Nachtatverhalten herangezogen werden. Ein schwankender Gang oder auch ein hysterischer Lachanfall gehören hier zu den “klassischen“ Beweisanzeichen. LG
Dogu
3.12.2023, 16:25:20
Ich stelle mir die Unterscheidung in der Praxis schwierig vor. Bei einem anderen Fall standen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Raum, bei denen es sich aber laut Lösung nicht um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gehandelt haben soll. Alkohol enthemmt aber, sodass der Schluss naheliegt, dass auch sonstige Verkehrsverstöße darunter zu subsumieren wären.
agi
14.10.2024, 21:02:59
@[Dogu](137074) zwar enthemmt Alkohol, aber lebensnah ausgelegt, ist es nicht unüblich, dass Autofahrer sich auch ohne Alkohol nicht an die Geschwindigkeitkeitsbegrenzungen halten:) somit ist es meiner Meinung nach, nicht so abwegig, wenn man etwas zu schnelles fahren nicht genügen lässt.

R.H.K.
16.10.2024, 12:10:22
@[agi](212798) also dürfen nur Alkoholiker lachen? Die Sachverhalte sind zu kurz und dadurch ist der Interpretationsspielraum einfach zu groß. Es sind einfach mal ein paar Beispiele, im die Systematik zu verstehen.
agi
16.10.2024, 14:43:33
@[R.H.K.](216802) Wie bitte? Ich verstehe deine Aussage nicht. Wüsste nicht wo ich auf das Lachen eingegangen wäre und behauptet hätte nur Alkoholiker dürfen lachen.

Im🍑nderabilie
15.11.2022, 16:32:37
Darf die Indizwirkung im Lichte des
in dubio pro reoüberhaupt herangezogen werden, wenn gerade keine tatsächliche relative Fahruntauglichkeit aufgrund des Überschreitens der Promillegrenze gegeben ist?
agi
14.10.2024, 21:07:27
@[Im🍑nderabilie](170862) die Indizwirkung ist so wie ich es verstanden habe bei der absoluten FU gegeben. Sofern über 1,1 ‰ gegeben ist, ist es egal ob Ausfallerscheinungen auftreten oder nicht. Der Schutz der Allgemeinheit geht vor.
Wysiati
21.12.2024, 12:54:48
@[agi](212798) Achtung, es liegt keine
absolute Fahruntüchtigkeitvor. Es geht hier um die AAK, die anscheinend die
absolute FahruntüchtigkeitNICHT begründen kann. Denn die Atemluftalkoholmessung ist ungenauer als die Blutalkoholmessung. Du hast zwar recht, dass bei einer BAK von 1,1% keine Ausfallerscheinungen hinzutreten müssen. Eine BAK von 1,1% liegt, aber nicht vor, die AAK kann nicht dafür herangezogen werden. @[Im🍑nderabilie](170862) diese Frage habe ich mir auch kurz gestellt, allerdings heißt
in dubio pro reoja
im Zweifel für den Angeklagten. Ich denke aber nicht, dass bei einer dermaßen massiven Überschreitung der 0,3% Grenze noch Zweifel bestehen können. Egal wie ungenau das Messgerät ist, liegt es um 0,9 Punkte daneben (ich meine es waren 0,9), hätte es ja keinerlei Aussagekraft. So kam ich zu dem Schluss, dass Zweifel, die
zugunstendes Angeklagten wirken würden, schon nicht bestehen können.
Wysiati
21.12.2024, 13:00:59
Ich habe gerade erst den Unterschied zwischen % und ‰ herausgefunden. Ich war schon verwundert, warum man immer Prozent schreibt, wenn Promille doch eine andere Einheit ist. Für alle die genauso verwirrt waren wie ich oder es einfach gar nicht gemerkt haben: ‰ heißt Promille, % heißt Prozent und diese Werte zu vertauschen würde natürlich einen exorbitanten Unterschied machen. Gott sei Dank habe ich in der Klausur einfach Promille geschrieben ;) Wahrscheinlich bin ich einfach verloren und alle anderen haben das sowieso gesehen, aber möglicherweise hilft es ja jemandem weiter.

Celina
18.2.2025, 16:23:11
Hallo ! ich bin etwas verwirrt, die relative Fahrtüchtigkeit setzt einen Wert ab 0,3 %. voraus und das Vorliegen eines alkoholbedingten Fahrfehler (Ausfallerscheinungen). Hier verstehe ich das so, dass die Fahrt ordnungsgemäß war und es meiner Ansicht nach erst im Rahmen der Kontrolle zu dem Lachanfall kam, welcher aber die üblichen Straßenverkehrsvorgänge der ‚Täterin‘ nicht betroffen haben. Sieht es noch jemand so? Oder was lasse ich außer Betrachtung für das andere Ergebnis?
Rechtsanwalt B. Trüger
5.3.2025, 11:42:32
T hatte doch hier während der Fahrt keine Ausfallerscheinungen, die eine
relative Fahruntüchtigkeitrechtfertigen würden. Wenn ich es richtig verstanden haben, müssen diese doch tatsächlich bestehen während der Fahrt. Das Schwanken und den Lachanfall während der Kontrolle vorzuverlagern wäre mMn unzulässig. Könnte das vielleicht jemand erklären?