§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit

5. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Mofa-Fahrer T gerät in eine Polizeikontrolle und wird einer Atemalkoholanalyse unterzogen, weil ein plötzlicher hysterischer Lachanfall des schwankenden T den Polizisten verdächtig vorkam. Die Messung ergibt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,6 mg/l.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Mofa fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Das Mofa des T ist ein Kfz und daher unstrittig ein Fahrzeug. Da T sein Mofa unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.
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2. Da eine AAK von 0,6 mg/l einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille (‰) entspricht, war T „absolut fahruntüchtig“.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach Alkoholkonsum besteht für Kraftfahrer (auch von Mofas) eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Zwar kommt der BAK und der AAK für den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 1 StVG gleichwertige Bedeutung zu. Dies gilt jedoch nicht im Strafverfahren, weil Atemalkoholtestgeräte nicht die nötige Sicherheit gewährleisten. Eine direkte Konvertierbarkeit von AAK- in BAK-Wert scheidet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Rechtsmedizin aus. Mithin kann die AAK von 0,6 mg/l bei T nicht zur Begründung absoluter Fahruntüchtigkeit herangezogen werden.

3. T hat sein Mofa trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Ja, in der Tat!

Eine sog. relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter mindestens eine BAK von 0,3‰ aufweist und weitere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (sog. Ausfallerscheinungen). Der aus der Atemalkoholmessung gewonnene Wert von 0,6 mg/l darf zwar nicht für die BAK-Berechnung absoluter Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Dem hohen AAK-Wert kommt aber erhebliche Indizwirkung für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit zu. Weiteres Beweisanzeichen ist das auffällige Verhalten des T, der schwankte und einen Lachanfall bekam. Daher liegt relative Fahruntüchtigkeit vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FS

fsjura

17.9.2020, 21:04:26

Also wird es auch als Alkoholbedingter Fahrfehler gewertet, wenn bei der Fahrt gar keine Auffälligkeiten aufgetreten sind sondern sich der Täter nur bei der Kontrolle (wohlgemerkt nach der “Fahrt”) auffällig verhält?

ET

ET

18.9.2020, 06:40:07

Hallo, es geht um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, nicht per se um alkoholbedingte Fahrfehler. Anerkanntermaßen kann zur Begründung relativer Fahruntüchtigkeit auch das Nachtatverhalten herangezogen werden. Ein schwankender Gang oder auch ein hysterischer Lachanfall gehören hier zu den “klassischen“ Beweisanzeichen. LG

Dogu

Dogu

3.12.2023, 16:25:20

Ich stelle mir die Unterscheidung in der Praxis schwierig vor. Bei einem anderen Fall standen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Raum, bei denen es sich aber laut Lösung nicht um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gehandelt haben soll. Alkohol enthemmt aber, sodass der Schluss naheliegt, dass auch sonstige Verkehrsverstöße darunter zu subsumieren wären.

AG

agi

14.10.2024, 21:02:59

@[Dogu](137074) zwar enthemmt Alkohol, aber lebensnah ausgelegt, ist es nicht unüblich, dass Autofahrer sich auch ohne Alkohol nicht an die Geschwindigkeitkeitsbegrenzungen halten:) somit ist es meiner Meinung nach, nicht so abwegig, wenn man etwas zu schnelles fahren nicht genügen lässt.

R.H.K.

R.H.K.

16.10.2024, 12:10:22

@[agi](212798) also dürfen nur Alkoholiker lachen? Die Sachverhalte sind zu kurz und dadurch ist der Interpretationsspielraum einfach zu groß. Es sind einfach mal ein paar Beispiele, im die Systematik zu verstehen.

AG

agi

16.10.2024, 14:43:33

@[R.H.K.](216802) Wie bitte? Ich verstehe deine Aussage nicht. Wüsste nicht wo ich auf das Lachen eingegangen wäre und behauptet hätte nur Alkoholiker dürfen lachen.

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

15.11.2022, 16:32:37

Darf die Indizwirkung im Lichte des

in dubio pro reo

überhaupt herangezogen werden, wenn gerade keine tatsächliche relative Fahruntauglichkeit aufgrund des Überschreitens der Promillegrenze gegeben ist?

AG

agi

14.10.2024, 21:07:27

@[Im🍑nderabilie](170862) die Indizwirkung ist so wie ich es verstanden habe bei der absoluten FU gegeben. Sofern über 1,1 ‰ gegeben ist, ist es egal ob Ausfallerscheinungen auftreten oder nicht. Der Schutz der Allgemeinheit geht vor.

WY

Wysiati

21.12.2024, 12:54:48

@[agi](212798) Achtung, es liegt keine

absolute Fahruntüchtigkeit

vor. Es geht hier um die AAK, die anscheinend die

absolute Fahruntüchtigkeit

NICHT begründen kann. Denn die Atemluftalkoholmessung ist ungenauer als die Blutalkoholmessung. Du hast zwar recht, dass bei einer BAK von 1,1% keine Ausfallerscheinungen hinzutreten müssen. Eine BAK von 1,1% liegt, aber nicht vor, die AAK kann nicht dafür herangezogen werden. @[Im🍑nderabilie](170862) diese Frage habe ich mir auch kurz gestellt, allerdings heißt

in dubio pro reo

ja

im Zweifel für den Angeklagten

. Ich denke aber nicht, dass bei einer dermaßen massiven Überschreitung der 0,3% Grenze noch Zweifel bestehen können. Egal wie ungenau das Messgerät ist, liegt es um 0,9 Punkte daneben (ich meine es waren 0,9), hätte es ja keinerlei Aussagekraft. So kam ich zu dem Schluss, dass Zweifel, die

zugunsten

des Angeklagten wirken würden, schon nicht bestehen können.

WY

Wysiati

21.12.2024, 13:00:59

Ich habe gerade erst den Unterschied zwischen % und ‰ herausgefunden. Ich war schon verwundert, warum man immer Prozent schreibt, wenn Promille doch eine andere Einheit ist. Für alle die genauso verwirrt waren wie ich oder es einfach gar nicht gemerkt haben: ‰ heißt Promille, % heißt Prozent und diese Werte zu vertauschen würde natürlich einen exorbitanten Unterschied machen. Gott sei Dank habe ich in der Klausur einfach Promille geschrieben ;) Wahrscheinlich bin ich einfach verloren und alle anderen haben das sowieso gesehen, aber möglicherweise hilft es ja jemandem weiter.

Celina

Celina

18.2.2025, 16:23:11

Hallo ! ich bin etwas verwirrt, die relative Fahrtüchtigkeit setzt einen Wert ab 0,3 %. voraus und das Vorliegen eines alkoholbedingten Fahrfehler (Ausfallerscheinungen). Hier verstehe ich das so, dass die Fahrt ordnungsgemäß war und es meiner Ansicht nach erst im Rahmen der Kontrolle zu dem Lachanfall kam, welcher aber die üblichen Straßenverkehrsvorgänge der ‚Täterin‘ nicht betroffen haben. Sieht es noch jemand so? Oder was lasse ich außer Betrachtung für das andere Ergebnis?

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

5.3.2025, 11:42:32

T hatte doch hier während der Fahrt keine Ausfallerscheinungen, die eine

relative Fahruntüchtigkeit

rechtfertigen würden. Wenn ich es richtig verstanden haben, müssen diese doch tatsächlich bestehen während der Fahrt. Das Schwanken und den Lachanfall während der Kontrolle vorzuverlagern wäre mMn unzulässig. Könnte das vielleicht jemand erklären?


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