§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Mofa-Fahrer T gerät in eine Polizeikontrolle und wird einer Atemalkoholanalyse unterzogen, weil ein plötzlicher hysterischer Lachanfall des schwankenden T den Polizisten verdächtig vorkam. Die Messung ergibt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,6 mg/l.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit seinem Mofa fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. Da eine AAK von 0,6 mg/l einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille (‰) entspricht, war T „absolut fahruntüchtig“.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat sein Mofa trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Ja, in der Tat!
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fsjura
17.9.2020, 21:04:26
Also wird es auch als Alkoholbedingter Fahrfehler gewertet, wenn bei der Fahrt gar keine Auffälligkeiten aufgetreten sind sondern sich der Täter nur bei der Kontrolle (wohlgemerkt nach der “Fahrt”) auffällig verhält?
ET
18.9.2020, 06:40:07
Hallo, es geht um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, nicht per se um alkoholbedingte Fahrfehler. Anerkanntermaßen kann zur Begründung relativer Fahruntüchtigkeit auch das Nachtatverhalten herangezogen werden. Ein schwankender Gang oder auch ein hysterischer Lachanfall gehören hier zu den “klassischen“ Beweisanzeichen. LG
Dogu
3.12.2023, 16:25:20
Ich stelle mir die Unterscheidung in der Praxis schwierig vor. Bei einem anderen Fall standen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Raum, bei denen es sich aber laut Lösung nicht um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gehandelt haben soll. Alkohol enthemmt aber, sodass der Schluss naheliegt, dass auch sonstige Verkehrsverstöße darunter zu subsumieren wären.
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Im🍑nderabilie
15.11.2022, 16:32:37
Darf die Indizwirkung im Lichte des in dubio pro reo überhaupt herangezogen werden, wenn gerade keine tatsächliche relative Fahruntauglichkeit aufgrund des Überschreitens der Promillegrenze gegeben ist?