§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (‰) fährt T mit ihrem Motorrad zur Arbeit. Dabei begeht sie einige Geschwindigkeitsverstöße.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit ihrem Motorrad zur Arbeit fuhr, hat sie ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. T hat ihr Motorrad trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat ihr Motorrad trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Nein!
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An
25.4.2024, 07:39:32
ich finde, dass man hier such argumentieren könnte, dass Alkohol grds. enthemmt und da,it ein zu schnell fahren und die damit einhergehenden Geschwindigkeitsverstöße durchaus auch auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sein können. Was vor allem problematisch erscheint vor dem Hintergrund, dass bei höherer Geschwindigkeit auch eine schnellere Reaktionsfähigkeit zur Vermeidung von Unfällen nötig ist.
Timurso
27.4.2024, 10:22:18
Das sagst du schon ganz richtig, sie KÖNNEN auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sein. Damit man zur Bejahung des Merkmals "Fahruntüchtigkeit" und damit einer Verurteilung kommen kann, muss aber sicher feststehen (in dubio pro reo), dass dieser Zusammenhang besteht. Da eine Vielzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig auch ohne Alkoholkonsum geschehen, steht hier jedenfalls nicht zwangsläufig fest, dass diese alkoholbedingt sind.