Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (‰) fährt T mit ihrem Motorrad zur Arbeit. Dabei begeht sie einige Geschwindigkeitsverstöße.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit ihrem Motorrad zur Arbeit fuhr, hat sie ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat ihr Motorrad trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat ihr Motorrad trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
An
25.4.2024, 07:39:32
ich finde, dass man hier such argumentieren könnte, dass Alkohol grds. enthemmt und da,it ein zu schnell fahren und die damit einhergehenden Geschwindigkeitsverstöße durchaus auch auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sein können. Was vor allem problematisch erscheint vor dem Hintergrund, dass bei höherer Geschwindigkeit auch eine schnellere Reaktionsfähigkeit zur Vermeidung von Unfällen nötig ist.
Timurso
27.4.2024, 10:22:18
Das sagst du schon ganz richtig, sie KÖNNEN auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sein. Damit man zur Bejahung des Merkmals "
Fahruntüchtigkeit" und damit einer Verurteilung kommen kann, muss aber sicher feststehen (in dubio pro reo), dass dieser Zusammenhang besteht. Da eine Vielzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig auch ohne Alkoholkonsum geschehen, steht hier jedenfalls nicht zwangsläufig fest, dass diese alkoholbedingt sind.
agi
14.10.2024, 20:56:04
Gefühlt 90% der Fahrer im Straßenverkehr halten sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzungen 😅 und das ohne Alkohol…
R.H.K.
16.10.2024, 12:05:50
Ich finde auch, dass die nicht angepasste Geschwindigkeit als Ausfallerscheinung zu sehen ist. So unterstellt man jedem Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Also auch
Vorsatz… Das ist meiner Meinung nach nicht richtig. In der Klausur ist bestimmt beides vertretbar :)
Timurso
16.10.2024, 12:11:13
@[R.H.K.](216802) wie du auf diese Unterstellung kommst, erschließt sich mir nicht. Ich halte die Annahme von Ausfallerscheinungen in der Klausur in diesem Fall definitiv nicht für vertretbar, insbesondere im Hinblick auf "in dubio pro reo", siehe oben. Oder würdest du mir widersprechen, wenn ich behaupte, dass der überwiegende Teil der insgesamt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht auf die Alkoholisierung oder sonstige
Fahruntüchtigkeitder jeweiligen Fahrer zurückzuführen ist?