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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T überfällt die alte Dame D. Er tritt der D gegen das Bein und bricht ihr den Unterschenkel. Die Knochenfraktur braucht mehrere Wochen zum Heilen.

Einordnung des Falls

Knochenfraktur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T der D gegen das Bein getreten hat, hat er sie "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB)

Ja!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Ein Tritt gegen das Bein stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, die wegen des gebrochenen Beins die körperliche Unversehrtheit der D nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

2. Indem T der D gegen das Bein getreten und ihren Unterschenkel gebrochen hat, hat er sie "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Eine Knochenfraktur stellt einen vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustand dar. Indem T der D das Bein gebrochen hat, hat er einen pathologischen Zustand hervorgerufen. Das Bein brauchte mehrere Wochen, um zu heilen, weshalb die Gesundheitsschädigung auch erheblich war. Die Erfüllung beider Alternativen gegenüber demselben Opfer durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ändert nichts am Vorliegen nur einer Körperverletzungstat.

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