Wunde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A überfällt die alte Dame D. Er sticht der D mit einem Messer in den Arm, was eine tiefe Wunde hinterlässt. Die Wunde braucht mehrere Wochen zum Heilen.
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Einordnung des Falls
Wunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A der D in den Arm gestochen hat, hat er sie "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A der D in den Arm gestochen hat, hat er sie zudem "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier
25.6.2020, 00:36:13
Ggfs könnte man in der Erläuterung noch als Exkurs darauf hinweisen, dass durch den Einsatz des Messers jedenfalls auch die gefährliche Körperverletzung mitverwirklicht ist (je nach messerart Waffe oder gefährliches Werkzeug).
Jenny2905
10.8.2023, 22:50:36
Ich habe eine Frage bzgl des Vertiefungshinweises. Sollte man das auch hinschreiben? Tatsächlich bin ich dazu übergegangen für das Examen bei unproblematischem kaum noch zwischen körperlicher Misshandlung und
Gesundheitsschädigungzu unterscheiden. Ich stelle mir jetzt aber die Frage, ob es Bonuspunkte geben könnte auf die Tateinheit nach § 52 zu verweisen oder dies eher als unnötig angesehen wird?
Leo Lee
11.8.2023, 12:34:29
Hallo Jenny2905, die vertiefte Auseinandersetzung dient allen voran der Didaktik und dem Verständnis. D.h., dass in der Klausur - angesichts des Umfangs einer Strafrechtsklausur - dann Abstriche zu machen sind, wenn eine
Gesundheitsschädigungund Misshandlung offensichtlich liegen und manchmal sogar festzustellen ist. Bzgl. deiner Frage zu den Konkurrenzen: § 223 I StGB ist aufgrund des Wortes "oder" eine Tat, womit die gleichzeitige Erfüllung beider Varianten keine Tateinheit begründet, sondern von vornherein nur eine einzelne Tat :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Jenny2905
11.8.2023, 20:40:29
Danke für die schnelle Antwort. ☺️ Mich hat einfach der Vertiefungshinweis verwirrt: Die Tatbestandsvarianten der körperlichen Misshandlung (S.223 Abs. 1.Var..1 StGB) und
Gesundheitsschädigung( §.223 Abs. 1. Var. 2. StGB) stehen zueinander in Tateinheit (§.52 StGB). Ich hatte bisher nie darüber nachgedacht es so zu bennenen, da es ja eben von vorneherein nur eine Tat ist.