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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A überfällt die alte Dame D. Er sticht der D mit einem Messer in den Arm, was eine tiefe Wunde hinterlässt. Die Wunde braucht mehrere Wochen zum Heilen.

Einordnung des Falls

Wunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A der D in den Arm gestochen hat, hat er sie "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Der D mit einem Messer in den Arm zu stechen, stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, die wegen der tiefen Wunde die körperliche Unversehrtheit der D nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

2. Indem A der D in den Arm gestochen hat, hat er sie zudem "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Eine Wunde stellt einen vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustand dar. Die durch A bei der D hervorgerufene Wunde ist wegen der langen Heilungsdauer auch erheblich. Die Erfüllung beider Alternativen gegenüber demselben Opfer durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ändert nichts am Vorliegen nur einer Körperverletzungstat.

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TR

Tr(u)mpeltier

25.6.2020, 00:36:13

Ggfs könnte man in der Erläuterung noch als Exkurs darauf hinweisen, dass durch den Einsatz des Messers jedenfalls auch die gefährliche Körperverletzung mitverwirklicht ist (je nach messerart Waffe oder gefährliches Werkzeug).

JEN

Jenny2905

10.8.2023, 22:50:36

Ich habe eine Frage bzgl des Vertiefungshinweises. Sollte man das auch hinschreiben? Tatsächlich bin ich dazu übergegangen für das Examen bei unproblematischem kaum noch zwischen körperlicher Misshandlung und Gesundheitsschädigung zu unterscheiden. Ich stelle mir jetzt aber die Frage, ob es Bonuspunkte geben könnte auf die Tateinheit nach § 52 zu verweisen oder dies eher als unnötig angesehen wird?

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 12:34:29

Hallo Jenny2905, die vertiefte Auseinandersetzung dient allen voran der Didaktik und dem Verständnis. D.h., dass in der Klausur - angesichts des Umfangs einer Strafrechtsklausur - dann Abstriche zu machen sind, wenn eine Gesundheitsschädigung und Misshandlung offensichtlich liegen und manchmal sogar festzustellen ist. Bzgl. deiner Frage zu den Konkurrenzen: § 223 I StGB ist aufgrund des Wortes "oder" eine Tat, womit die gleichzeitige Erfüllung beider Varianten keine Tateinheit begründet, sondern von vornherein nur eine einzelne Tat :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

JEN

Jenny2905

11.8.2023, 20:40:29

Danke für die schnelle Antwort. ☺️ Mich hat einfach der Vertiefungshinweis verwirrt: Die Tatbestandsvarianten der körperlichen Misshandlung (S.223 Abs. 1.Var..1 StGB) und Gesundheitsschädigung ( §.223 Abs. 1. Var. 2. StGB) stehen zueinander in Tateinheit (§.52 StGB). Ich hatte bisher nie darüber nachgedacht es so zu bennenen, da es ja eben von vorneherein nur eine Tat ist.


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