Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Fahrlässigkeit bei Passivrauchen
§ 316 StGB: Fahrlässigkeit bei Passivrauchen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, der gelegentlich Cannabis konsumiert, befindet sich zwei Stunden in einem „Chill-out-Raum“. Dass dieser von dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogen ist, weiß er. Danach fährt er Auto, obwohl er infolge des erheblichen Cannabiskonsums durch Passivrauchen fahruntüchtig ist.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Fahrlässigkeit bei Passivrauchen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kira Gross
3.7.2020, 15:51:46
Ich verstehe nicht warum ein
Vorsatzverneint wird. Im Sachverhalt steht, dass er weiß, dass er fahruntüchtig ist und trotzdem fährt. Hier wird dennoch Fahrlässigkeit angenommen mit einer Begründung, die ich so nicht verstehe.
m.adele.ine
3.7.2020, 17:56:34
Kira, sehe ich genauso. Im Umkehrschluss würde das nämlich bedeuten, dass die Art der Cannabis-Aufnahme entscheidend ist für die Strafbarkeit.
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.7.2020, 22:00:39
Hallo Kira, bitte lese nochmal den Sachverhalt. Darin steht nicht, dass der Täter weiß, dass er fahruntüchtig ist, sondern dass er weiß, dass Cannabisrauchschwaden in dem Chilloutraum vorhanden sind und er schon selbst Cannabis konsumiert hat.
Vorsatzbzgl.
316 StGBwürde voraussetzen, dass der Täter entweder die Absicht oder sicheres Wissen hat fahruntüchtig zu sein, oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt. Er wusste aber eben nicht, dass die Nebelschwaden allein, ohne eigenen Konsum, zur
Fahruntüchtigkeitführten. Deswegen nahm er eine
Fahruntüchtigkeitauch nicht zumindest billigend in Kauf.
Kind als Schaden
10.11.2023, 16:51:38
Ich muss Kira ebenfalls zum Teil zustimmen. Es fehlt im Sachverhalt der entscheidende Satz, dass T "quasi nichtsahnend" in Bezug auf den Effekt des Passivrauchens ist. Vermutlich soll man das aus dem Wörtchen "gelegentlich" herauslesen, naja... Wenn T eine Packung Schmerzmittel vor Fahrtantritt in sich kippt, würde man ja auch nicht lebensfremder Weise davon ausgehen, dass es am
Vorsatzfehlt, weil nicht im Sachverhalt steht, dass T sich darüber im klaren ist, dass seine Magensäure das Zeug zersetzt und es zur biochemischen Wirkung im Organismus kommt, die ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit fahruntüchtig werden lässt. Ich halte es für eine (noch vertretbare) lebensnahe Auslegung anzunehmen, dass jemand der gelegentlich kifft, weiß, dass er vom (offensichtlichen!) Passivrauchen fahruntüchtig werden kann, ohne dass darauf explizit im Sachverhalt hingewiesen wurde.
Iguanaiuris
20.10.2024, 11:30:50
Da es ja bei Rauschmitteln, anders im Vergleich zu Alkohol, keine BAK Grenzen gibt, müssten doch für die Bejahung des obj. Tatbestandes weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten, oder nicht?