§ 316 StGB: Einwilligung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz einer BAK von 1,9‰ will T mit seinem Rad nachhause fahren. O bittet darum, auf dem Gepäckträger mitgenommen zu werden. Zwar klärt T ihn über seine Fahruntüchtigkeit auf. Das hält den O aber nicht davon ab, sich mitnehmen zu lassen.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T ist im Wege der „Einwilligung“ des O gerechtfertigt.
Nein!
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Elisa
20.4.2024, 08:07:59
Könnte man dem O hier nicht sogar noch Beihilfe zur Last legen, da er den T darin bestärkt hat, betrunken zu fahren?
![Sophiechen.2002](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__kzrtcewogvgjefvpblxep.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Sophiechen.2002
15.5.2024, 13:12:20
O hat T aber nicht bestärkt, trotz Fahruntüchtigkeit zu fahren. Er hat sich lediglich bereit erklärt, dennoch mitzufahren.
Elisa
16.5.2024, 10:13:23
Der Sachverhalt gibt hier wohl zu wenig her. Aber ich finde, dass schon eine Bestärkung vorliegt, wenn der Freund das Vorhaben gut heißt und sich sogar mit in Gefahr begibt und damit eben die Vorstellung bestätigt, dass nichts dagegen spricht, betrunken zu fahren. Statt wenn er gesagt hätte, dass ihm das zu heikel ist. Aber es bräuchte wohl dann Anhaltspunkte, dass es von dem T als Bestärkung angenommen wurde.