+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz einer BAK von 1,9‰ will T mit seinem Rad nachhause fahren. O bittet darum, auf dem Gepäckträger mitgenommen zu werden. Zwar klärt T ihn über seine Fahruntüchtigkeit auf. Das hält den O aber nicht davon ab, sich mitnehmen zu lassen.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
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Genau, so ist das!
§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt.
T hat sein Fahrrad unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mehr als 1,6‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, das Fahrrad sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Zum einen muss der Täter (bedingten) Vorsatz bezüglich des Fahrzeugführens im Verkehr haben. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein.
Allein aus dem Vorliegen des hohen BAK-Wertes von 1,9‰ ergibt sich nicht, dass T seine Fahruntüchtigkeit kannte. Allerdings hat T dem O gegenüber selbst erklärt, dass er fahruntüchtig sei.
3. T ist im Wege der „Einwilligung“ des O gerechtfertigt.
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Nein!
Der Einwilligung zugänglich sind nur Individualrechtsgüter, nicht hingegen Kollektivrechtsgüter.
Da § 316 StGB die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs schützt und damit ein Kollektivrechtsgut, kommt mangels Dispositionsbefugnis des Einzelnen eine Einwilligung nicht in Betracht. Dass O sich in voller Kenntnis der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des T auf dem Gepäckträger mitnehmen ließ, ist folglich für § 316 StGB ohne Belang. T hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.