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Jurafuchs

Obwohl T nur alkoholfreie Cocktails bestellt, mischt der Barkeeper B Alkohol bei. Wegen des süßen Geschmacks bemerkt T den Alkohol nicht. Trotz einer BAK von 0,3‰ fährt T mit ihrem Pkw nachhause. Dabei unterläuft ihr ein alkoholbedingter Fahrfehler, den sie aber nicht bemerkt.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Keine Fahrlässigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat ihren Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Da T überdies den Schwellenwert von 0,3‰ erreicht hat und ihr ein alkoholbedingter Fahrfehler unterlaufen ist, war sie zur Tatzeit relativ fahruntüchtig.

2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Zum einen muss der Täter (bedingten) Vorsatz bezüglich des Fahrzeugführens im Verkehr haben. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. T hat bewusst und gewollt ein Fahrzeug im Verkehr geführt. Sie hat jedoch weder die Alkoholaufnahme noch den alkoholbedingten Fahrfehler bemerkt. Im Übrigen wurde der Schwellenwert von 0,3‰ nur gerade so erreicht. Aufgrund des Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) scheidet daher eine Strafbarkeit aus der Vorsatztat aus.

3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich der Täter sorgfaltswidrig für fahrtüchtig hält. Jeder Kraftfahrer hat die Pflicht, bei Fahrtantritt gewissenhaft aufgrund aller ihm bekannten Umstände zu prüfen, ob er wegen seines Alkoholgenusses außerstande ist, ein Kfz sicher zu führen. Ein Fahrzeugführer muss mit Fahruntüchtigkeit jedenfalls nach bewusstem Alkoholkonsum rechnen, wenn dieser zu einer BAK von ca. 0,5‰ führt. Hier führte die Alkoholmenge aber nur zu einer BAK von 0,3‰. Außerdem wurde der Alkohol ausschließlich verdeckt beigebracht, was für T auch geschmacklich nicht erkennbar war. Dass T wenigstens sorgfaltswidrig die Fahruntüchtigkeit infolge der Alkoholaufnahme nicht beachtet hätte, ist nicht ausreichend belegt. Auch der von T unbemerkt gebliebene Fahrfehler erschüttert dieses Ergebnis nicht.

4. B hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr in mittelbarer Täterschaft (§§ 316 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

Wegen des Charakters der Tat als eigenhändiges Delikt („führen“) kommt eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) des B nicht in Betracht. Vielmehr kann nur der Fahrzeugführer selbst § 316 Abs. 1 StGB täterschaftlich verwirklichen.

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