§ 316 StGB: Keine Fahrlässigkeit
7. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Obwohl T nur alkoholfreie Cocktails bestellt, mischt der Barkeeper B Alkohol bei. Wegen des süßen Geschmacks bemerkt T den Alkohol nicht. Trotz einer BAK von 0,3‰ fährt T mit ihrem Pkw nachhause. Dabei unterläuft ihr ein alkoholbedingter Fahrfehler, den sie aber nicht bemerkt.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Keine Fahrlässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. B hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr in mittelbarer Täterschaft (§§ 316 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
1.8.2024, 18:34:39
Vielleicht wäre es aus didaktischen Gründen für die letzte Frage gut, den Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass B „absichtlich“ bzw. „wider besseren Wissens“ Alkohol beimischte. Andernfalls liegt beim Beantworten der Frage der Gedanke nahe, dass
in dubio pro reovon Fahrlässigkeit des B auszugehen ist, sodass
mittelbare Täterschaftkeinesfalls vorliegen kann. Damit beantwortet man die letzte Frage auch dann richtig, wenn man gar nichts von der Eigenhändigkeit der Verkehrsdelikte weiß. Viele Grüße!
pactasuntservanda04
19.6.2025, 19:50:54
(Wie) wäre B dann sonst strafbar außer 316?