§ 316 StGB: Keine Fahrlässigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Obwohl T nur alkoholfreie Cocktails bestellt, mischt der Barkeeper B Alkohol bei. Wegen des süßen Geschmacks bemerkt T den Alkohol nicht. Trotz einer BAK von 0,3‰ fährt T mit ihrem Pkw nachhause. Dabei unterläuft ihr ein alkoholbedingter Fahrfehler, den sie aber nicht bemerkt.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Keine Fahrlässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. B hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr in mittelbarer Täterschaft (§§ 316 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
1.8.2024, 18:34:39
Vielleicht wäre es aus didaktischen Gründen für die letzte Frage gut, den Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass B „absichtlich“ bzw. „wider besseren Wissens“ Alkohol beimischte. Andernfalls liegt beim Beantworten der Frage der Gedanke nahe, dass in dubio pro reo von Fahrlässigkeit des B auszugehen ist, sodass
mittelbare Täterschaftkeinesfalls vorliegen kann. Damit beantwortet man die letzte Frage auch dann richtig, wenn man gar nichts von der Eigenhändigkeit der Verkehrsdelikte weiß. Viele Grüße!