+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte das Wohnhaus mit vier Mietparteien in Brand setzen und verursacht dazu einen Kurzschluss an seiner Waschmaschine. Unmittelbar nachdem das Gerät Feuer gefangen hat, überkommt ihn jedoch das schlechte Gewissen, so dass er den Brand mit mehreren Litern Wasser löscht.

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Einordnung des Falls

Rechtsnatur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Wohnhaus "in Brand gesetzt" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Der Brand hat hier noch keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes erfasst. T hat das Wohnhaus nicht in Brand gesetzt.
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2. Da T das Feuer freiwillig gelöscht hat, greift die Regelung der tätigen Reue (§ 306e StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht (§ 306e StGB). § 306e StGB kommt aber nur in Betracht, wenn die Brandstiftung vollendet ist. Liegt hingegen nur eine versuchte Brandstiftung vor, so ist ausschließlich § 24 StGB anwendbar. Nur die Waschmaschine hat Feuer gefangen. Bevor der Brand auf einen wesentlichen Teil des Gebäudes übergreifen konnte, hat T das Feuer gelöscht. § 306e StGB käme hier in Betracht, wenn der Brand bereits auf die Wände und den Fußboden des Gebäudes (also auf einen wesentlichen Teils des Gebäudes) übergegriffen hätte. In diesem Fall wäre die Brandstiftung vollendet gewesen.

3. Da T das Feuer freiwillig gelöscht hat, ist er strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Ein vollendetes Inbrandsetzen ist zu verneinen. Der Versuch ist strafbar (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). T hatte Tatentschluss, eine schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu begehen. Entsprechend diesem Tatentschluss hat er auch unmittelbar angesetzt. Allerdings ist er strafbefreiend von diesem Versuch zurückgetreten, indem er die Vollendung freiwillig verhindert hat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
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