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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T macht am Sonntag einen Waldspaziergang. Ihre gerauchte Zigarette wirft sie achtlos in den Wald. Da der Wald sehr trocken ist, entfacht sofort ein Feuer. T bemerkt das Feuer und versucht es sofort zu ersticken. Da der Wald so trocken ist, kann sie den Brand nicht löschen. Die von T gerufene Feuerwehr kann das Feuer ebenfalls nicht löschen.

Einordnung des Falls

Löschversuche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Zigarette achtlos in den Wald warf, hat sie sich wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

T hat den objektiven Tatbestand des § 306 Abs. 1 StGB verwirklicht. Sie hat einen Wald, also eine größere, zusammenhängende, zum größten Teil mit Bäumen bestandene Bodenfläche unter Einschluss des Unterholzes und des Waldbodens in Brand gesetzt. Objektiv und subjektiv fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. T hat die Zigarette achtlos entsorgt. Sie hat die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

2. Wenn T den Brand vor Eintritt eines erheblichen Schadens freiwillig gelöscht hat, muss das Gericht T freisprechen.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306e StGB von der Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB). Bei fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d StGB) hat die freiwillige Löschung des Brandes vor Eintritt eines erheblichen Schadens aber zwingend eine Strafbefreiung zur Folge. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 306e Abs. 2 StGB ("wird nicht bestraft").

3. Die tätige Reue (§ 306e Abs. 2 StGB) findet zugunsten der T Anwendung, da sie die Feuerwehr gerufen hat und das Feuer selbst versucht hat zu löschen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Täter muss den Brand löschen; erfolglose Löschversuche reichen nicht aus. Eigenhändiges Löschen ist dabei nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Täter sich der Hilfe Dritter bedient. Hier konnte T das Feuer weder alleine noch mit Hilfe der Feuerwehr löschen. Die tätige Reue (§ 306e Abs. 2 StGB) findet nicht zu ihren Gunsten Anwendung.

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