Löschversuche
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T macht am Sonntag einen Waldspaziergang. Ihre gerauchte Zigarette wirft sie achtlos in den Wald. Da der Wald sehr trocken ist, entfacht sofort ein Feuer. T bemerkt das Feuer und versucht es sofort zu ersticken. Da der Wald so trocken ist, kann sie den Brand nicht löschen. Die von T gerufene Feuerwehr kann das Feuer ebenfalls nicht löschen.
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Einordnung des Falls
Löschversuche
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Zigarette achtlos in den Wald warf, hat sie sich wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn T den Brand vor Eintritt eines erheblichen Schadens freiwillig gelöscht hat, muss das Gericht T freisprechen.
Genau, so ist das!
3. Die tätige Reue (§ 306e Abs. 2 StGB) findet zugunsten der T Anwendung, da sie die Feuerwehr gerufen hat und das Feuer selbst versucht hat zu löschen.
Nein, das trifft nicht zu!
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