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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verschafft sich Zugang zu Os Wohnung. Den mitgebrachten Spiritus schüttet T über den fest mit dem Boden verbundenen Teppich im Wohnzimmer und entzündet ihn. Weil T ein schlechtes Gewissen bekommt, löscht er den Teppich. Weitere Schäden entstehen nicht. Der Bodenbelag wäre ohnehin der nächsten Renovierung zum Opfer gefallen, befand er sich doch schon seit mehreren Jahrzehnten in der Wohnung.

Einordnung des Falls

Erheblicher Schaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den Teppichboden angezündet hat, hat er ein "fremdes Gebäude" "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Dazu zählen bei Gebäuden die Wohnungstür, Fensterrahmen, Wände, Böden und Treppen. Da der Teppich fest mit dem Boden verbunden ist, handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Gebäudes. Er stand bereits lichterloh in Flammen und konnte auch aus eigener Kraft weiter brennen.

2. Das Gericht kann wegen tätiger Reue des T die Strafe mildern oder von dieser absehen (§ 306e StGB).

Genau, so ist das!

Ob das Gericht die Strafe mildert (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von der Strafe absieht, steht im Ermessen des Gerichts. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere das Ausmaß des schon entstandenen Schadens sowie das Maß der Gefahr insbesondere für weitere Rechtsgüter.

3. T hat den Brand "freiwillig" gelöscht (§ 306e Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Für die Freiwilligkeit gelten die Grundsätze des § 24 StGB. Freiwillig handelt, wer Herr seiner Entschlüsse ist und weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen. T hat ein schlechtes Gewissen bekommen und deswegen den Brand gelöscht. Er handelte freiwillig.

4. Für die Ermittlung der "Erheblichkeit des Schadens" kommt es stets auf das Ausmaß der Beschädigung am Schutzobjekt an.

Nein!

Im Rahmen von § 306e StGB ist zu differenzieren zwischen Sach- und Personenschäden. Bei Personenschäden ist eine Anwendung des § 306e StGB ausgeschlossen, wenn bei einer Person bereits eine Körperverletzung von einiger Erheblichkeit eingetreten ist. Bei Sachschäden kommt es für die Erheblichkeit dagegen auf das Ausmaß der Beschädigung des Schutzobjekts an.

5. Der Schaden am Teppichboden ist unerheblich, da dieser bereits renovierungsbedürftig war.

Genau, so ist das!

Nach e.A. ist auf die Intensität und die Gefährlichkeit des Brandzustands für das geschützte Rechtsgut abzustellen. BGH: Bei Schäden an Wohngebäuden ist die Erheblichkeitsgrenze bei €2.500 erreicht. Für das Abstellen auf die Wertgrenze spricht der Praktikabilitätsgedanken. Durch die Wertgrenze ist die Feststellung der Erheblichkeit einfacher möglich. Der Wortlaut des § 306e StGB spricht auch nur vom "Schaden" und nicht der "Gefahr" für das Tatobjekt. Hier kann der Streit dahinstehen. Bei einem alten Teppichboden ist weder von einem Wert über €2.500 auszugehen noch bestand Gefahr, dass weitere Schäden am Gebäude entstehen.

6. Die tätige Reue (§ 306e StGB) findet auch auf die verwirklichte Sachbeschädigung (§ 303 StGB) am Mobiliar Anwendung.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Wirkung des § 306e StGB erstreckt sich nicht auf zugleich begangene andere Taten, z.B. Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB).

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YAN

yangbo

10.4.2023, 23:10:05

Müsste man hier nicht bereits die Funktionswesentlichkeit des Teppichs problematisieren?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.4.2023, 18:44:37

Hallo yangbo, die Rechtsprechung differenziert bei Teppichen, ob sie mit dem Boden fest verbunden sind (dann wesentlich) oder nicht (dann kein wesentlicher Bestandteil, s. MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306 Rn. 52). Wir haben das hier auch noch einmal präzisiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

30.9.2023, 15:25:12

Wäre es nicht zu pauschal zu sagen, dass hier der Schaden unbeachtlich wäre, nur weil der Boden sowieso renovierungsbedüftig sei?

SCH

Schwanzanwaltschaft

18.6.2024, 15:00:14

In einer der vorangegangen Aufgaben wurde erwäht, dass die Tapete nicht zu den für den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teil gehört. Warum wird bezüglich des Teppichboden insofern darauf abgestellt, ob dieser fest mit dem Boden verbunden ist, aber bei der Tapete nicht ?

TUBAT

TubaTheo

19.7.2024, 11:55:25

Ich denke mal, dass man die Tapete relativ leicht von der Wand entfernen kann (was man ja auch regelmäßig macht, wenn man neue Tapete verlegt), während der Teppich eben fest mit dem Boden verbunden ist und nicht so leicht - wenn überhaupt - vom Boden getrennt werden kann. Damit wird die Tapete nicht Teil der Wand, während der Teppich aber fester Bestandteil des Bodens ist.


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