Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten

Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der angestellte Anwalt A möchte ins Homeoffice und zündet am Montagmorgen (8:00 Uhr) die Kanzleiräume der Partner&Lawyers Kanzlei an. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich keine Menschen in der Kanzlei.

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Einordnung des Falls

Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich durch das Anzünden der Kanzleiräume wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Die Kanzlei ist ein Gebäude, da sie ein zumindest teilweise umschlossener, mit Grund und Boden verbundener Raum ist, der dem Eintritt von Menschen zugänglich ist und ihrem Aufenthalt dienen kann. Sie ist auch für A fremd, da sie weder in seinem Alleineigentum stand noch herrenlos ist. Zudem ist sie in Brand gesetzt, da sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
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2. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht, wenn er eine "Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen", in Brand gesetzt hat.

Genau, so ist das!

§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst Räumlichkeiten, in denen zwar keine Menschen wohnen, die aber dennoch zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen. Nr. 3 ist nur zu prüfen, wenn Nr. 1 und Nr. 2 nicht einschlägig sind.

3. Die Kanzlei ist eine "Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Hierunter fallen Räumlichkeiten jeder Art, außer den in § 306a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB genannten Räumlichkeiten. Voraussetzung ist, dass die Räumlichkeiten regelmäßig von Menschen tatsächlich genutzt werden. Nicht erfasst werden Räumlichkeiten, die z.B. wegen ihrer geringen Größe keinen eigentlichen "Aufenthalt" gewähren. Unproblematisch fallen unter Nr. 3 Bürogebäude oder Werkstätten, die regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden. Die Kanzlei ist eine Räumlichkeit, die regelmäßig von Menschen zur Verrichtung von Arbeiten betreten wird.

4. Eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet aus, da sich zum Tatzeitpunkt keine Menschen in den Kanzleiräumen befanden.

Nein!

Die Tat muss lediglich zu einer Zeit verübt worden sein, in der sich Menschen in der Räumlichkeit aufzuhalten pflegen. Ob wirklich Menschen anwesend sind, ist auch hier unerheblich. Am Montagmorgen befinden sich für gewöhnlich Angestellte in den Kanzleiräumen. A hat sich daher nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
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