Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der angestellte Anwalt A möchte ins Homeoffice und zündet am Montagmorgen (8:00 Uhr) die Kanzleiräume der Partner&Lawyers Kanzlei an. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich keine Menschen in der Kanzlei.
Einordnung des Falls
Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich durch das Anzünden der Kanzleiräume wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
2. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht, wenn er eine "Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen", in Brand gesetzt hat.
Genau, so ist das!
3. Die Kanzlei ist eine "Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet aus, da sich zum Tatzeitpunkt keine Menschen in den Kanzleiräumen befanden.
Nein!