Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – öffentliche Toilette

Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – öffentliche Toilette

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die öffentlichen Toiletten am Kölner Hbf sind von 7:00-21:00 Uhr geöffnet. Um 20:00 Uhr verteilt T Benzin im Waschbeckenbereich. Erst gegen 23:30 Uhr zündet er das Benzin an. Das Toilettenhäuschen steht in Flammen.

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Einordnung des Falls

Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – öffentliche Toilette

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich durch das Anzünden der Toiletten wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Das Toilettenhaus ist ein Gebäude, da es ein zumindest teilweise umschlossener, mit Grund und Boden verbundener Raum ist, der dem Eintritt von Menschen zugänglich ist und ihrem Aufenthalt dienen kann. Es ist auch für T fremd, da es weder in seinem Alleineigentum stand noch herrenlos ist. Zudem ist es in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
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2. Die öffentlichen Toiletten sind eine "Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Hierunter fallen Räumlichkeiten jeder Art, außer den in § 306a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB genannten Räumlichkeiten. Voraussetzung ist, dass die Räumlichkeiten regelmäßig von Menschen tatsächlich genutzt werden. Ausschlaggebend ist die für die jeweilige Räumlichkeit nach ihrer tatsächlichen Zweckverwendung typische Aufenthaltszeit. Hier sind die Öffnungszeiten der öffentlichen Toilette maßgeblich.

3. Da T innerhalb der Öffnungszeiten bereits Benzin in den Toiletten verteilt hat, hat er die Räumlichkeit "zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen", in Brand gesetzt.

Nein!

Der gefährliche Zustand, d.h. das Brennen oder die Brandlegung muss zu einer Zeit eingetreten sein, in der sich Menschen in den Räumlichkeiten aufzuhalten pflegen. Hier hat T die Toiletten erst um 23:30 Uhr, d.h. außerhalb der Öffnungszeiten in Brand gesetzt. Eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

Tipsy

26.5.2020, 22:27:55

Er hat zur Tat doch bereits unmittelbar um 20:00 Uhr angesetzt, also zu den regulären Öffnungszeiten. Ab 20:00 Uhr ist es ein Versuch und um 23:30 Uhr dann die Vollendung. Das übergießen mit Benzin stellt doch eine Vorbereitungshandlung dar, bei der der Täter nur noch zündeln muss?!

TR

Tr(u)mpeltier

28.5.2020, 01:26:13

Vorsicht! Das unmittelbare ansetzen ist nicht das einzige Merkmal beim Versuch. Bei einer Versuchsprüfung kommt es zunächst auf den maßgeblichen Tatentschluss an, über den wir im SV keine Angaben haben. Wenn er aber von Anfang an vorhatte, außerhalb der Öffnungszeiten zu zündeln, fehlt es schon am entsprechenden Entschluss. Und selbst wenn ein entsprechender Entschluss ursprünglich vorlag, wäre noch zu prüfen, ob er wirksam zurückgetreten ist. Da keine Anhaltspunkte für einen Fehlschlag vorliegen, dürfte dies jedenfalls hinsichtlich einer brandlegung während der Öffnungszeiten möglich gewesen sein.

KÜB

Kübra

10.2.2024, 19:17:58

Wenn bspw. in einem Parkhaus immer wieder Obdachlose nächtigen und in diesem Parkhaus ein Brandlegung stattfindet, wäre dies dann eine schwere Brandstiftung nach 306a I Nr.1 StGB oder fällt das dann unter 306 a I Nr. 3 StGB?

AS

as.mzkw

21.9.2024, 11:38:05

Ich würde es unter § 306a I Nr. 1 StGB subsumieren.

AG

agi

13.10.2024, 20:36:20

Nr. 1 fällt meines Erachtens weg, da es sich nicht um ein Gebäude oder einer anderen Räumlichkeit handelt, die der „Wohnung“ von Menschen gewidmet ist. Nur weil dort jemand übernachtet wird aus einem Parkhaus keine Wohnung. Um es unter Nr.3 zu subsumieren müsste man je nach Einzelfall auslegen. Ist das Parkhaus 24/7 auf? Oder nur Mo-FR von 8:00-20:00 Uhr usw. . Im ersten Fall wäre Nr.3 einschlägig, würde man im 2. Fall zb am Wochenende oder vor 8, bzw nach 20 Uhr Feuer legen, müsste man es ablehnen. Grds. Wäre aber § 306 einschlägig. Stirbt jemand, oder wäre jemand fast gestorben, käme dann § 306 b oder § 306 c in Betracht.


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