Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – öffentliche Toilette
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die öffentlichen Toiletten am Kölner Hbf sind von 7:00-21:00 Uhr geöffnet. Um 20:00 Uhr verteilt T Benzin im Waschbeckenbereich. Erst gegen 23:30 Uhr zündet er das Benzin an. Das Toilettenhäuschen steht in Flammen.
Einordnung des Falls
Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – öffentliche Toilette
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich durch das Anzünden der Toiletten wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Genau, so ist das!
2. Die öffentlichen Toiletten sind eine "Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB).
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Ja, in der Tat!
3. Da T innerhalb der Öffnungszeiten bereits Benzin in den Toiletten verteilt hat, hat er die Räumlichkeit "zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen", in Brand gesetzt.
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Nein!
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Tipsy
26.5.2020, 22:27:55
Er hat zur Tat doch bereits unmittelbar um 20:00 Uhr angesetzt, also zu den regulären Öffnungszeiten. Ab 20:00 Uhr ist es ein Versuch und um 23:30 Uhr dann die Vollendung. Das übergießen mit Benzin stellt doch eine Vorbereitungshandlung dar, bei der der Täter nur noch zündeln muss?!
Tr(u)mpeltier
28.5.2020, 01:26:13
Vorsicht! Das unmittelbare ansetzen ist nicht das einzige Merkmal beim Versuch. Bei einer Versuchsprüfung kommt es zunächst auf den maßgeblichen Tatentschluss an, über den wir im SV keine Angaben haben. Wenn er aber von Anfang an vorhatte, außerhalb der Öffnungszeiten zu zündeln, fehlt es schon am entsprechenden Entschluss. Und selbst wenn ein entsprechender Entschluss ursprünglich vorlag, wäre noch zu prüfen, ob er wirksam zurückgetreten ist. Da keine Anhaltspunkte für einen Fehlschlag vorliegen, dürfte dies jedenfalls hinsichtlich einer brandlegung während der Öffnungszeiten möglich gewesen sein.