Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – öffentliche Toilette
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die öffentlichen Toiletten am Kölner Hbf sind von 7:00-21:00 Uhr geöffnet. Um 20:00 Uhr verteilt T Benzin im Waschbeckenbereich. Erst gegen 23:30 Uhr zündet er das Benzin an. Das Toilettenhäuschen steht in Flammen.
Einordnung des Falls
Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – öffentliche Toilette
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich durch das Anzünden der Toiletten wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
2. Die öffentlichen Toiletten sind eine "Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Da T innerhalb der Öffnungszeiten bereits Benzin in den Toiletten verteilt hat, hat er die Räumlichkeit "zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen", in Brand gesetzt.
Nein!