Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)
Verdeckter Mangel und Zeitpunkt der Rüge (§ 377 Abs. 3 BGB)
Verdeckter Mangel und Zeitpunkt der Rüge (§ 377 Abs. 3 BGB)
26. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die K-GmbH kauft von der V-GmbH für ihr Büro 50 Steh-Tische. Diese werden von V geliefert und aufgebaut. Zwei Monate nach Ingebrauchnahme lassen sich die Tische aber nicht mehr in eine Sitzposition fahren. K stellt fest, dass minderwertige Achsen verbaut wurden. Dies teilt K sofort V mit.
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Einordnung des Falls
Verdeckter Mangel und Zeitpunkt der Rüge (§ 377 Abs. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gewährleistungsansprüche der K-GmbH sind ausgeschlossen, wenn die K-GmbH gegen eine bestehende Rügeobliegenheit verstoßen hat (§ 377 Abs. 2 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Liegt ein Handelskauf im Sinne eines beidseitigen Handelsgeschäfts (vgl. § 343 Abs. 1 HGB) vor?
Ja!
4. Die Ware wurde abgeliefert.
Genau, so ist das!
5. Um Gewährleistungs- und Nichterfüllungsansprüche geltend machen zu können, müsste K den Mangel ordnungsgemäß gerügt haben i.S.d. § 377 HGB.
Ja, in der Tat!
6. Unabhängig von dem Mangel ist eine Rüge nach zwei Monaten nicht „unverzüglich“ (§§ 377 Abs. 1 i.V.m. 121 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
7. Kann von K im Rahmen einer Untersuchung der Ware erwartet werden, dass sie einen Tisch aufschraubt und die Wertigkeit der einzelnen Bauteile untersucht?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
5.4.2025, 13:00:08
ich habe gelernt, dass offene Mängel solche sind, die auch ohne Untersuchung sofort bei Ablieferung erkennbar sind. Hier muss die Rüge
unverzüglichnach Ablieferung erfolgen. 377 I HGB. Dann gibt es noch ein Zwischending und zwar Mängel, die erst durch eine Untersuchung entdeckt werden können. Hier muss die Rüge
unverzüglichnach Ablauf einer angemessenen Untersuchungsfrist erfolgen. Verdeckte Mängel sind hingegen solche, die auch durch eine Untersuchung nicht erkennbar sind. Hier muss die Rüge
unverzüglichnach der Entdeckung folgen. 377 III HGB.