Retterschäden 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet das Gartenhäuschen des B an. Als das Häuschen schon in Flammen steht, rennt B hinein, um alte Familienfotos zu retten. Dabei erleidet er Atembeschwerden und bricht seine Rettungsaktion ab.
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Einordnung des Falls
Retterschäden 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Gartenhaus angezündet hat, hat er sich der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A könnte sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht haben.
Ja, in der Tat!
3. A hat B in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja!
4. B wurde "durch" das Inbrandsetzen des A an seiner Gesundheit gefährdet (§ 306a Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurakatze1987
22.7.2021, 22:31:39
Macht nicht direkt Sinn.
Wendelin Neubert
23.7.2021, 11:42:35
Hallo Jurakatze1987, kannst du mit uns teilen, warum die Lösung in deinen Augen nicht direkt Sinn macht? Beste Grüße - Wendelin für das Juraruchs-Team
Jurakatze1987
23.7.2021, 17:02:50
Ich verstehe nicht warum Sentimentalitäten wegen Familienbildern weniger Bedeutung haben, als teure Bilder
Wendelin Neubert
23.7.2021, 17:08:38
Deine Rückfrage ist vollkommen berechtigt. Maßgeblich ist ja die Gefährdung und dabei die Erwartbarkeit, dass es privater Helfer bei Rettungshandlungen durch die Brandlegung verletzt wird - sei es nun zugunsten materiell oder ideell wertvoller Dinge. Die beschriebene Abgrenzung wird von der h.M. so angelegt, aber ich finde deinen Ansatz - gerade mit Blick auf das geschützte Rechtsgut - mindestens ebenso gut vertretbar! Zumal die Abgrenzung, was wertvoll ist und was nicht mehr, regelmäßig schwer fallen dürfte…
Jurakatze1987
23.7.2021, 17:09:39
Danke 👍🌼🤗
Larzed
10.11.2021, 00:08:22
Dürfte sich B nicht herausgefordert fühlen? Es wäre für A doch erwartbar gewesen, dass B hineingehen, um etwas zu retten. Ich würde daher eine Zurechnung des A bejahen.
consul
2.9.2023, 11:15:34
Ein
spezifischer Gefahrzusammenhangsoll als Tatbestandsmerkmal die Kausalität grundsätzlich erstmal eingrenzen und die denkbaren Situationen verengen und das vor allem aufgrund der Strafschärfung. Zulasten des Täters, der ggf. nur einen Vorsatz auf § 306 I (Brandsachbeschädigung, ganz andere Schutzrichtung als § 306a II) hat, also eine SACHE zu schädigen, finde ich trotz eines etwaigen ideellen, emotionalen oder materiellen Wertes von Sachen etwas unverhältnismäßig. Gerade in diesen Fällen bringt der T das O nicht "durch" die Inbrandsetzung oder Brandlegung in die Gefahr einer
Gesundheitsschädigung, sondern das O gerade freiverantwortlich selbst. Die Bejahung des spezifischen Gefahrzusammenhangs kann ich deswegen nur in Garantenfällen vollständig nachvollziehen.
Jopies
5.2.2024, 14:40:49
Grundsätzlich halte ich die hM für insoweit sinnvoll, als das es objektiv erwartbarer ist, dass eine wertvolle Sache gerettet werden soll, als ein wirtschaftlich wertloser. Der Affektionswert ist höchst subjektiv und nicht bemessbar. Das lässt natürlich aber die Tür dafür offen, wenn der Täter weiß, dass sich hier eine Sache von hohem Affektionsinteresse befindet und er erwarten kann, dass diese gerettet wird.