Retterschäden 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet das Gartenhäuschen des A an, in dem sich viele Spielsachen der kleinen Tochter S befinden. Als das Häuschen schon in Flammen steht, rennt S hinein, um ihre Lieblingsspielautos zu retten. Dabei erleidet sie Atembeschwerden und bricht ihre Rettungsaktion ab.
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Einordnung des Falls
Retterschäden 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Gartenhaus des A angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.
Genau, so ist das!
3. T hat die S "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht" (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Gesundheitsgefährdung muss "durch" das Inbrandsetzen des T hervorgerufen worden sein.
Ja!
5. Da S aus bloßem Affektionsinteresse gehandelt hat, liegt eine freiverantwortliche Selbstgefährdung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
19.10.2022, 14:28:10
Wenn jetzt der Vater rein gerannt wäre, würde aber nach der hier gefolgten Meinung verneint, da es dann die gleiche Situation wäre wie bei den Fotos im Fall davor oder?
Lukas_Mengestu
26.10.2022, 13:33:57
Exakt, die Fälle unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der "Retter". Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
JonasRehder
25.11.2023, 11:19:45
Moin! Ich wollte nur darauf hinweisen, dass sich bei der Prüfung des § 306 eure Ausführungen auf § 306 I Nr. 1 Var. 2 stützen, in der Frage dann aber § 306 I Nr. 1 Var. 1 bejaht wird. Das ist bei einem kleinen Gartenhäuschen tendenziell aber eher, wie auch in der Prüfung gezeigt, ein Fall des § 306 I Nr. 1 Var. 2
Leo Lee
26.11.2023, 09:30:15
Hallo JonasRehder, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Text nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jura🐈
27.6.2024, 17:48:10
Hallo, um nochmal sicher zu gehen wollte ich nachfragen, ob im Rahmen des Gefahrenzusammenhangs "schlicht" die Peobleme der objektiven Zurechnung geprüft werden? oder handelt es sich hierbei um 2 zu trennende Pürfungspubkte, die nicht vermischt werden? Vielen Dank für die Antwort schonmal im Voraus!
Leo Lee
29.6.2024, 07:19:24
Hallo jura, vielen Dank für die sehr gute Frage! Diese Frage ist leieder nicht sehr einfach zu beantworten, da der spezifische Gefahrenzusammenhang kein TBM ist, was im Gesetz ausdrücklich steht (vielmehr wurde dieses Konzept „erfunden“, um aufgrund der hohen Strafe den Tatbestand restriktiv handzuhaben). Allerdings wird i.R.d. spezifischen Gefahrenzusammenhangs in der Tat auch in gewisser Hinsicht die obj. Zurechnung geprüft, etwa wenn eine Selbstgefährdung oder ein
Dazwischentreten Drittervorliegt. Deshalb lautete die Antwort auf deine Frage: Die obj. Zurechnung wird geprüft, allerdings ohne dabei den Begriff zu erwähnen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo