Retterschäden 3
17. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet das Gartenhäuschen des A an, in dem sich viele Spielsachen der kleinen Tochter S befinden. Als das Häuschen schon in Flammen steht, rennt S hinein, um ihre Lieblingsspielautos zu retten. Dabei erleidet sie Atembeschwerden und bricht ihre Rettungsaktion ab.
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Einordnung des Falls
Retterschäden 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Gartenhaus des A angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er "eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache" "in Brand gesetzt" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.
Genau, so ist das!
3. T hat die S "in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht" (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Gesundheitsgefährdung muss "durch" das Inbrandsetzen des T hervorgerufen worden sein.
Ja!
5. Da S aus bloßem Affektionsinteresse gehandelt hat, liegt eine freiverantwortliche Selbstgefährdung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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