§ 316 StGB: Rückrechnung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um 17 Uhr fährt T mit seinem Pkw zum Strand. Obwohl er dabei Alkohol trinkt, unterlaufen ihm keinerlei Fahrfehler. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille (‰).

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Rückrechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Pkw zum Strand fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da T seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.
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2. Für die Frage der „Fahruntüchtigkeit“ kommt es auf die BAK zum Zeitpunkt der Blutentnahme an.

Nein, das ist nicht der Fall!

Entscheidend ist die BAK zur Tatzeit. Als Ausfluss des „in dubio pro reo“-Grundsatzes sind bei der Rückrechnung zugunsten des Täters die günstigsten Sicherheitszuschläge und Abbauwerte zugrunde zu legen. Bei der Rückrechnung werden daher die ersten zwei Stunden nach Trinkende ausgenommen wegen der bis zu zweistündigen Resorption. Danach ist von einem stündlichen Abbau von 0,1‰ auszugehen. Da die Blutentnahme um 24 Uhr erfolgte, ist die Tatzeit-BAK - hier also 17 Uhr - rückzurechnen. Somit ergibt sich folgende Berechnung: 0,1‰ (Abbau-Wert) x 5 (Stunden abzüglich Resorptionszeit) + 0,5‰ (gemessene BAK) = 1,0‰ (Tatzeit-BAK)

3. T hat seinen Pkw trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Nach Alkoholkonsum besteht für Kraftfahrer eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Da eine Rückrechnung ergibt, dass T zur Tatzeit eine BAK von 1,0‰ aufwies, hat er den für Kraftfahrer maßgeblichen absoluten Grenzwert nicht erreicht.

4. T hat seinen Pkw trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Nein!

Eine sog. relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter mindestens eine BAK von 0,3‰ aufweist und weitere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (sog. Ausfallerscheinungen). Es handelt sich nicht um einen minderen Grad der Fahrunsicherheit, lediglich die Beweisführung ist eine andere. Die BAK lag zwar oberhalb des Mindestwertes von 0,3‰. Dem T unterliefen aber keinerlei (alkoholbedingte) Fahrfehler. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAR

Martin.

16.2.2023, 19:49:48

Vielleicht wären hier als Vertiefung die Rückrechnungsmethode hilfreich.

Dogu

Dogu

15.10.2023, 17:18:42

Ja vielleicht nicht als Ja/Nein-Frage, sondern als Rechenübung. Die entsprechenden Abfragen mit generierten Musterlösungen dürften sich ja einfach programmieren lassen. :)

AG

agi

14.10.2024, 21:12:37

Im Strafrecht AT Teil sind Rechenbeispiele https://applink.jurafuchs.de/d4LX51maHNb Und https://applink.jurafuchs.de/8mUOa3oaHNb


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