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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Pkw-Fahrer T steht unter dem Einfluss von Heroin und Haschisch. In einer Verkehrskontrolle erscheint er stark benommen, hat Mühe bei der Beantwortung von Fragen und fällt durch einen unsicheren Gang auf.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: andere berauschende Mittel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Die als Auffangtatbestand konzipierte Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Der objektive Tatbestand setzt voraus das (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Verkehr (3) trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit. Da es sich um ein eigenhändiges Delikt des Fahrzeugführers handelt, ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich und Mittäterschaft nur bei Eigenhändigkeit. § 316 StGB ist ferner eine Dauerstraftat, die mit dem Fahrtbeginn vollendet und mit dem Fahrtabschluss beendet ist.

2. Indem T mit seinem Pkw fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da T seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

3. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus, weil der Tatbestand nur die alkoholbedingte „Fahruntüchtigkeit“ erfasst (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. T hat zwar keinen Alkohol konsumiert, so dass eine alkoholbedingte (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit ausscheidet. Allerdings stand T unter dem Einfluss von Heroin und Haschisch. Mithin kommt eine Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel in Betracht.

4. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig.

Ja, in der Tat!

Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dies sind vor allem Betäubungsmittel nach dem BtMG (z.B. Haschisch und Heroin). Für die Annahme drogenbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit gibt es indes keine Grenzwerte, weshalb die Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit gelten. Somit kommt es auf Ausfallerscheinungen an. T stand unter dem Einfluss von Heroin und Haschisch. Da er stark benommen erschien, Mühe bei der Beantwortung von Fragen hatte und sein Gang unsicher war, ist von Fahruntüchtigkeit auszugehen.

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YAN

yangbo

11.4.2023, 23:07:18

Blöde Frage: Hat er sich dann terminologisch tatsächlich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht, indem er Drogen ≠ Alkohol = trinken konsumierte?

SE.

se.si.sc

12.4.2023, 08:36:06

Hat er. Klingt komisch, aber "Trunkenheit im Verkehr" ist nun mal die offizielle Überschrift des § 316 StGB. Diese offizielle Überschrift soll nach § 260 IV 2 StPO auch im Urteil zur Bezeichnung verwendet werden (wobei Ausnahmen nach 260 IV 5 StPO möglich sind). Dementsprechend hieße es dann im Falle einer Verurteilung auch bei anderen Drogen als Alkohol: "[...] wird wegen (vorsätzlicher/fahrlässiger) Trunkenheit im Verkehr zu [Strafe] verurteilt." Vor diesem Hintergrund kann in einem Gutachten nichts anderes gelten, zumal man ja im Verlauf ohnehin klar macht, welche der Varianten des § 316 StGB verwirklicht ist.

Nils

Nils

7.11.2023, 11:11:32

Trunkenheit steht in erster Linie für einen physiologischen Zustand (der seine Ursache in Alkohol haben kann, aber nicht muss) und sich als „überaus glücklich und begeistert“, „von Gefühlen überwältigt“ beschreiben lässt (z.B. „trunkener Übermut“, „Trunken vor Glück“, Müdigkeit, Liebe etc.). Gemeint ist also nicht nur das Trinken.


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