Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: andere berauschende Mittel
§ 316 StGB: andere berauschende Mittel
16. Februar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Der Pkw-Fahrer T steht unter dem Einfluss von Heroin und Haschisch. In einer Verkehrskontrolle erscheint er stark benommen, hat Mühe bei der Beantwortung von Fragen und fällt durch einen unsicheren Gang auf.
Diesen Fall lösen 96,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: andere berauschende Mittel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T mit seinem Pkw fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus, weil der Tatbestand nur die alkoholbedingte „Fahruntüchtigkeit“ erfasst (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yangbo
11.4.2023, 23:07:18
Blöde Frage: Hat er sich dann terminologisch tatsächlich wegen
Trunkenheit im Verkehrstrafbar gemacht, indem er Drogen ≠ Alkohol = trinken konsumierte?
se.si.sc
12.4.2023, 08:36:06
Hat er. Klingt komisch, aber "
Trunkenheit im Verkehr" ist nun mal die offizielle Überschrift des
§ 316 StGB. Diese offizielle Überschrift soll nach § 260 IV 2 StPO auch im
Urteilzur Bezeichnung verwendet werden (wobei Ausnahmen nach 260 IV 5 StPO möglich sind). Dementsprechend hieße es dann im Falle einer Ver
urteilung auch bei anderen Drogen als Alkohol: "[...] wird wegen (
vorsätzlicher/fahrlässiger)
Trunkenheit im Verkehrzu [Strafe] ver
urteilt." Vor diesem Hintergrund kann in einem Gutachten nichts anderes gelten, zumal man ja im Verlauf ohnehin klar macht, welche der Varianten des
§ 316 StGBverwirklicht ist.
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Nils
7.11.2023, 11:11:32
Trunkenheit steht in erster Linie für einen physiologischen Zustand (der seine Ursache in Alkohol haben kann, aber nicht muss) und sich als „überaus glücklich und begeistert“, „von Gefühlen überwältigt“ beschreiben lässt (z.B. „trunkener Übermut“, „Trunken vor Glück“, Müdigkeit, Liebe etc.). Gemeint ist also nicht nur das Trinken.