§ 316 StGB: andere berauschende Mittel

13. März 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Pkw-Fahrer T steht unter dem Einfluss von Heroin und Haschisch. In einer Verkehrskontrolle erscheint er stark benommen, hat Mühe bei der Beantwortung von Fragen und fällt durch einen unsicheren Gang auf.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: andere berauschende Mittel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Die als Auffangtatbestand konzipierte Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Der objektive Tatbestand setzt voraus das (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Verkehr (3) trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit. Da es sich um ein eigenhändiges Delikt des Fahrzeugführers handelt, ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich und Mittäterschaft nur bei Eigenhändigkeit. § 316 StGB ist ferner eine Dauerstraftat, die mit dem Fahrtbeginn vollendet und mit dem Fahrtabschluss beendet ist.
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2. Indem T mit seinem Pkw fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Da T seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

3. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus, weil der Tatbestand nur die alkoholbedingte „Fahruntüchtigkeit“ erfasst (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. T hat zwar keinen Alkohol konsumiert, so dass eine alkoholbedingte (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit ausscheidet. Allerdings stand T unter dem Einfluss von Heroin und Haschisch. Mithin kommt eine Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel in Betracht.

4. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig.

Ja, in der Tat!

Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dies sind vor allem Betäubungsmittel nach dem BtMG (z.B. Haschisch und Heroin). Für die Annahme drogenbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit gibt es indes keine Grenzwerte, weshalb die Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit gelten. Somit kommt es auf Ausfallerscheinungen an. T stand unter dem Einfluss von Heroin und Haschisch. Da er stark benommen erschien, Mühe bei der Beantwortung von Fragen hatte und sein Gang unsicher war, ist von Fahruntüchtigkeit auszugehen.
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