Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)
Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)
19. Februar 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (4.954 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die neugierige A möchte auf den Internetblog "News4u" zugreifen. Für den Zugang muss A jedoch ein Entgelt entrichten (paywall). Zudem ist Zugriffsbedingung, dass ein Wissenstest ausgefüllt wird. A fragt sich, ob auch eine derart beschränkte Quelle allgemein zugänglich ist.
Diesen Fall lösen 79,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sofern der Urherber einer Quelle den Zugang nur gegen Entgelt eröffnet oder den Zugang an Bedingungen knüpft, ist die Quelle nicht mehr allgemein zugänglich.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend handelt es sich bei der Internetseite "News4u" um eine allgemein zugängliche Quelle.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege
30.11.2024, 13:09:55
Scheitert die allgemeine Zugänglichkeit nicht an dem Wissenstest? Dadurch kann die für den Zugang vorhergesehene Personengruppe ja durchaus konkret bestimmt werden. Nur Leute die ein gewisses „know-how“ bezüglich des Tests aufbringen, können auf die Informationsquelle zugreifen.
hannabuma
3.12.2024, 01:24:35
Du hast recht, dass die Personengruppe insoweit grob „bestimmbar“ ist, dass die Zugangsberechtigten alle den Wissenstest bestanden haben. Die Personengruppe muss aber individuell konkret bestimmbar sein, um eine allgemeine Zugänglichkeit zu verneinen. Dafür muss der Personenkreis, der Zugriff haben sollen, für den Urheber genau eingrenzbar sein. Ist für den Urheber erkennbar und bestimmbar, wieviele Personen und welche Personen den Test bestehen werden? Nein. Im Grunde genommen könnte ja theoretisch jeder den Test bestehen. 1000 Leute könnten den Test bestehen. 1000000 Leute könnten den Test bestehen. Oder auch nur 3 Leute. Mit jeder Sekunde, die vergeht, können weitere Personen den Test bestehen und somit zu dem Personenkreis hinzutreten. Zu keinem Zeitpunkt ist der Personenkreis also hinreichend konkret bestimmbar. Die Personen, die den Test in Zukunft bestehen werden und somit Zugriff haben werden, sind für den Urheber also eine unbestimmte Vielzahl an Personen. Somit allgemeine Zugänglichkeit (+) Es hilft auch immer sich Gegenbeispiele anzuschauen: Im vorherigen Fall, in dem die Informationen nur für Polizisten bestimmt
waren, liegt eine konkrete
Bestimmbarkeitvor, da alle zu dem Zeitpunkt beschäftigten Polizisten einen abgeschlossenen Personenkreis bilden. Genauso beim übernächsten Fall, in dem Gerichtsdokumente nur für die Kläger und Beklagten bestimmt sind, die auch einen klaren abgeschlossenen, bestimmbaren Personenkreis bilden. Mir hilft hier gedanklich das Kriterium der Abgeschlossenheit des Personenkreises. Liegt ein abgeschlossener Personenkreis vor, ist dieser auch bestimmbar. Ist der Personenkreis nicht abgeschlossen und kann er sich jederzeit unkontrolliert und unerwartet erweitern, ist er auch nicht bestimmbar.