Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)

19. Februar 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die neugierige A möchte auf den Internetblog "News4u" zugreifen. Für den Zugang muss A jedoch ein Entgelt entrichten (paywall). Zudem ist Zugriffsbedingung, dass ein Wissenstest ausgefüllt wird. A fragt sich, ob auch eine derart beschränkte Quelle allgemein zugänglich ist.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern der Urherber einer Quelle den Zugang nur gegen Entgelt eröffnet oder den Zugang an Bedingungen knüpft, ist die Quelle nicht mehr allgemein zugänglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Quelle ist bleibt allgemein zugänglich, wenn sie durch den Urheber an bestimmte Bedingungen geknüpft wird oder der Zugang nur gegen Entgelt erfolgt. Dies ist Ausfluss der Zweckbestimmung durch den Urheber. Der allgemeinen Zugänglichkeit steht es daher nicht entgegen, wenn sich der Zugang verändert oder kostenpflichtig ist.
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2. Vorliegend handelt es sich bei der Internetseite "News4u" um eine allgemein zugängliche Quelle.

Ja!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dabei ist auf die Zweckbestimmung durch den Urheber abzustellen. Der allgemeinen Zugänglichkeit steht es nicht entgegen, dass der Zugang durch die paywall kostenpflichtig ist. Auch kann der Internetblog den Zugang an Bedingungen wie den Wissenstest knüpfen, denn beides ist Ausfluss der Zweckbestimmung durch den Urheber des Blogs. Dem Blog kommt es dennoch darauf an, seine Informationen einer unbestimmten Vielzahl an Personen zugänglich zu machen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege

Sege

30.11.2024, 13:09:55

Scheitert die allgemeine Zugänglichkeit nicht an dem Wissenstest? Dadurch kann die für den Zugang vorhergesehene Personengruppe ja durchaus konkret bestimmt werden. Nur Leute die ein gewisses „know-how“ bezüglich des Tests aufbringen, können auf die Informationsquelle zugreifen.

HAN

hannabuma

3.12.2024, 01:24:35

Du hast recht, dass die Personengruppe insoweit grob „bestimmbar“ ist, dass die Zugangsberechtigten alle den Wissenstest bestanden haben. Die Personengruppe muss aber individuell konkret bestimmbar sein, um eine allgemeine Zugänglichkeit zu verneinen. Dafür muss der Personenkreis, der Zugriff haben sollen, für den Urheber genau eingrenzbar sein. Ist für den Urheber erkennbar und bestimmbar, wieviele Personen und welche Personen den Test bestehen werden? Nein. Im Grunde genommen könnte ja theoretisch jeder den Test bestehen. 1000 Leute könnten den Test bestehen. 1000000 Leute könnten den Test bestehen. Oder auch nur 3 Leute. Mit jeder Sekunde, die vergeht, können weitere Personen den Test bestehen und somit zu dem Personenkreis hinzutreten. Zu keinem Zeitpunkt ist der Personenkreis also hinreichend konkret bestimmbar. Die Personen, die den Test in Zukunft bestehen werden und somit Zugriff haben werden, sind für den Urheber also eine unbestimmte Vielzahl an Personen. Somit allgemeine Zugänglichkeit (+) Es hilft auch immer sich Gegenbeispiele anzuschauen: Im vorherigen Fall, in dem die Informationen nur für Polizisten bestimmt

ware

n, liegt eine konkrete

Bestimmbarkeit

vor, da alle zu dem Zeitpunkt beschäftigten Polizisten einen abgeschlossenen Personenkreis bilden. Genauso beim übernächsten Fall, in dem Gerichtsdokumente nur für die Kläger und Beklagten bestimmt sind, die auch einen klaren abgeschlossenen, bestimmbaren Personenkreis bilden. Mir hilft hier gedanklich das Kriterium der Abgeschlossenheit des Personenkreises. Liegt ein abgeschlossener Personenkreis vor, ist dieser auch bestimmbar. Ist der Personenkreis nicht abgeschlossen und kann er sich jederzeit unkontrolliert und unerwartet erweitern, ist er auch nicht bestimmbar.


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