Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die neugierige A möchte auf den Internetblog "News4u" zugreifen. Für den Zugang muss A jedoch ein Entgelt entrichten (paywall). Zudem ist Zugriffsbedingung, dass ein Wissenstest ausgefüllt wird. A fragt sich, ob auch eine derart beschränkte Quelle allgemein zugänglich ist.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quelle 2 (Entgeltpflicht und Zugangsbedingung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern der Urherber einer Quelle den Zugang nur gegen Entgelt eröffnet oder den Zugang an Bedingungen knüpft, ist die Quelle nicht mehr allgemein zugänglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Quelle ist bleibt allgemein zugänglich, wenn sie durch den Urheber an bestimmte Bedingungen geknüpft wird oder der Zugang nur gegen Entgelt erfolgt. Dies ist Ausfluss der Zweckbestimmung durch den Urheber. Der allgemeinen Zugänglichkeit steht es daher nicht entgegen, wenn sich der Zugang verändert oder kostenpflichtig ist.
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2. Vorliegend handelt es sich bei der Internetseite "News4u" um eine allgemein zugängliche Quelle.

Ja!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dabei ist auf die Zweckbestimmung durch den Urheber abzustellen. Der allgemeinen Zugänglichkeit steht es nicht entgegen, dass der Zugang durch die paywall kostenpflichtig ist. Auch kann der Internetblog den Zugang an Bedingungen wie den Wissenstest knüpfen, denn beides ist Ausfluss der Zweckbestimmung durch den Urheber des Blogs. Dem Blog kommt es dennoch darauf an, seine Informationen einer unbestimmten Vielzahl an Personen zugänglich zu machen.
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