Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Weiteres Negativbeispiel für allgemein zugängliche Quelle (unveröffentlichte Gerichtsakten)

Sachlicher Schutzbereich: Weiteres Negativbeispiel für allgemein zugängliche Quelle (unveröffentlichte Gerichtsakten)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Journalistin J recherchiert zu einem Strafprozess. Ein Prozessbeteiligter übergibt J unveröffentlichte Gerichtsakten. Die Staatsanwaltschaft erfährt von den Vorgängen und leitet Ermittlungen gegen J ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Weiteres Negativbeispiel für allgemein zugängliche Quelle (unveröffentlichte Gerichtsakten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine auf einen beschränkten Empfängerkreis eingegrenzte Information ist nicht allgemein zugänglich.

Ja!

Nur für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmte Informationen sind nicht allgemein zugänglich. Der Urheber der Information kann den Zweck auch derart bestimmten, dass die Informationen nur bestimmtem Personen vorbehalten bleiben. Beispiele für die fehlende allgemein Zugänglichkeit sind demnach insbesondere interne Informationen aus dem Bereich der öffentlichen Gewalt, wie behördliche Akten.
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2. Bei den Gerichtsakten handelt es sich um eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen . Unveröffentlichte Gerichtsakten sind bewusst nur auf einen bestimmtem Empfängerkreis (typischerweise Kläger und Beklagter) bezogen. Sie sind daher nur für einen bestimmten Personenkreis und nicht für die Allgemeinheit zugänglich. Hier müsste auch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geprüft werden. Anders gelagert wäre der Fall, wenn die Gerichtsakten veröffentlicht wären und bspw. in einem öffentlichen Archiv lagern.
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