Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Allgemein zugängliche Quelle (Ausland)

Sachlicher Schutzbereich: Allgemein zugängliche Quelle (Ausland)

6. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte die chinesische Kultur kennen lernen und hört deshalb den chinesischen Radiosender "ChinaMorning", der ein internationales Radiosignal sendet. Aus Angst vor chinesischer Einflussnahme blockiert die Bundesregierung das Radiosignal.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Allgemein zugängliche Quelle (Ausland)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Informationsquelle verliert ihre allgemeine Zugänglichkeit, wenn sie aus dem Ausland kommt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ausweislich des Wortlauts macht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92). Gerade durch den zunehmend globalisierten Zugang zu Informationen, ist dieser Gesichtspunkt relevant und aktuell. Würde die Informationsfreiheit auf inländische Informationsquellen beschränkt, wäre ihr Gewährleistungsgehalt erheblich vermindert.
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2. Der chinesischen Radiosender "ChinaMorning" stellt eine allgemein zugängliche Quelle dar.

Ja, in der Tat!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen . Der chinesische Radiosender ist darauf angelegt, eine größtmögliche Anzahl von Zuhörern weltweit zu erreichen. Angesichts des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG besteht kein Unterschied zwischen in- und ausländischen Quellen. "Allgemein zugänglich sind daher auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist" (BVerfG, Urt. v. 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92).
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