Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis


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Klassisches Klausurproblem

C möchte nach ihrem Abitur unbedingt nach Australien. Dafür bucht C bei Reiseveranstalterin B eine Pauschalreise für €4.000. Dafür bucht B bei A ein Hotelzimmer für C. Nach der Reise stellt sich heraus, dass C minderjährig ist und der Vertrag nicht von ihren Eltern genehmigt wurde.

Einordnung des Falls

Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit dem Vertrag über das Hotelzimmer handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).

Ja!

Vorliegend soll das Hotelzimmer nicht für Vertragspartner B selbst sein, sondern für C. Auch hat C ein eigenes Forderungsrecht. Sonst könnte A (im Fall der Durchführung der Reise) ihr das Hotelzimmer verweigern, was nicht der Interesslage entspricht. Zu den Begrifflichkeiten: Der Hotelier ist der Versprechende. Das Reiseunternehmen ist der Versprechensempfänger. Zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden besteht das Deckungsverhältnis. Zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritte (Begünstigten) besteht das Valutaverhältnis.

2. C kann die gezahlten €4.000 direkt von A verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rückabwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen geschieht ausschließlich zwischen den Vertragsparteien (A - B, B - C). Hier ist das Valutaverhältnis (B - C) fehlerhaft. Das heißt es kann auch nur in diesem Verhältnis abgewickelt werden. C kann nichts von A verlangen.

3. C muss sich zur Rückabwicklung an B halten. Dies wird gestützt von Wertungsüberlegungen.

Ja, in der Tat!

Dieser Entscheidung liegen unterschiedlichen Wertungskriterien zugrunde: (1) Die Einwendungen innerhalb des Kausalverhältnisses sollen erhalten bleiben. (2) Umgekehrt soll jede Partei vor Einwendungen aus Rechtsverhältnissen mit Dritten geschützt werden. (3) Jede Partei soll nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzrisiko) desjenigen tragen, den sie sich selbst als Partner ausgesucht hat. C hat sich B als Vertragspartner ausgesucht. Dementsprechend hat sie auch die in B liegenden Risiken zu tragen.

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Leau

Leau

20.6.2024, 19:32:27

ich verstehe noch nicht so ganz warum beim

Vertrag zugunsten Dritter

nach den Leistungsbeziehungen abgewickelt wird,wenn der Dritte seinen Erfüllungsanspruch direkt gegen den Anweisungsempfänger geltend machen kann.Ich fände es logisch,wenn dann der Anweisungsempfänger direkt gegen den Dritten vorgehen könnte

Leau

Leau

20.6.2024, 19:34:11

Ich meinte nicht den Anweisungsempfänger sonder den Versprechenden (Hotelier)

CR7

CR7

5.7.2024, 15:33:21

Hi @[Leau](249316). Also grundsätzlich hast du Recht, es gibt ja auch den § 334 BGB, denn der C hat ja einen eigenen Anspruch aus § 328 I BGB. Die h.M. sagt aber irgendwie trotzdem "ne, machen wir nur innerhalb der Leistungsbeziehung", weil der § 328 BGB hier Vorrang hätte und man C aus der Rückabwicklung raushalten soll. Die Wertung ist praktisch, dass man sagt: Wenn der Dritte ja schon nur das eigene Forderungsrecht hat und damit quasi keine wirkliche Vertragspartei wird, sondern eben nur ein Forderungsrecht enthält (siehe ja auch Problematik mit Geltendmachung von Gestaltungsrechten), dann soll er auch aus der Rückabwicklung rausgehalten werden und die zwei Vertragspartner VE und V klären das unter sich (also B und Hotelier hier).


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