Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis
17. Februar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (7.378 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C möchte nach ihrem Abitur unbedingt nach Australien. Dafür bucht C bei Reiseveranstalterin B eine Pauschalreise für €4.000. Dafür bucht B bei A ein Hotelzimmer für C. Nach der Reise stellt sich heraus, dass C minderjährig ist und der Vertrag nicht von ihren Eltern genehmigt wurde.
Diesen Fall lösen 87,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Vertrag über das Hotelzimmer handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. C kann die gezahlten €4.000 direkt von A verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. C muss sich zur Rückabwicklung an B halten. Dies wird gestützt von Wertungsüberlegungen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
in persona
20.6.2024, 19:32:27
ich verstehe noch nicht so ganz warum beim
Vertrag zugunsten Dritternach den Leistungsbeziehungen abgewickelt wird,wenn der Dritte seinen Erfüllungsanspruch direkt gegen den Anweisungsempfänger geltend machen kann.Ich fände es logisch,wenn dann der Anweisungsempfänger direkt gegen den Dritten vorgehen könnte
in persona
20.6.2024, 19:34:11
Ich meinte nicht den Anweisungsempfänger sonder den Versprechenden (Hotelier)

CR7
5.7.2024, 15:33:21
Hi @[Leau](249316). Also grundsätzlich hast du Recht, es gibt ja auch den §
334 BGB, denn der C hat ja einen eigenen Anspruch aus § 328 I BGB. Die h.M. sagt aber irgendwie trotzdem "ne, machen wir nur innerhalb der Leistungsbeziehung", weil der § 328 BGB hier Vorrang hätte und man C aus der Rückabwicklung raushalten soll. Die Wertung ist praktisch, dass man sagt: Wenn der Dritte ja schon nur das eigene Forderungsrecht hat und damit quasi keine wirkliche Vertragspartei wird, sondern eben nur ein Forderungsrecht enthält (siehe ja auch Problematik mit Geltendmachung von Gestaltungsrechten), dann soll er auch aus der Rückabwicklung rausgehalten werden und die zwei Vertragspartner VE und V klären das unter sich (also B und Hotelier hier).
benjaminmeister
12.1.2025, 18:10:49
Irgendwie wird mir nicht ganz klar, was der Fall eigentlich für ein Problem thematisieren soll. Wie kommt man überhaupt auf die Idee, dass der Zuwendungsempfänger vom Versprechendem (an den er nie geleistet hat), irgendeine Herausgabe fordern könnte? Wäre es nicht sinnvoller nach Ansprüche der B gegen C hinsichtlich
Wertersatzzu fragen? Dann würde sich nämlich zumindest mal das Problem stellen, wer denn hier eigentlich geleistet hat. Da müsste man doch sagen, dass die Hotelleistung sowohl eine Leistung des Versprechenden als auch des Versprechensempfängers sein könnte. Da der Mangel aber im
Valutaverhältnisliegt, ist nur der Versprechensempfänger der richtige Bereicherungsgläubiger.

paulmachtexamen
13.1.2025, 23:19:35
Würde zumindest auch deshalb Sinn ergeben, denn sie hätte ja prüfen können, ob C bereits nach dem Abi volljährig war.