Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis

Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis

22. November 2024

4,8(5.965 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

C möchte nach ihrem Abitur unbedingt nach Australien. Dafür bucht C bei Reiseveranstalterin B eine Pauschalreise für €4.000. Dafür bucht B bei A ein Hotelzimmer für C. Nach der Reise stellt sich heraus, dass C minderjährig ist und der Vertrag nicht von ihren Eltern genehmigt wurde.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit dem Vertrag über das Hotelzimmer handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).

Ja!

Vorliegend soll das Hotelzimmer nicht für Vertragspartner B selbst sein, sondern für C. Auch hat C ein eigenes Forderungsrecht. Sonst könnte A (im Fall der Durchführung der Reise) ihr das Hotelzimmer verweigern, was nicht der Interesslage entspricht. Zu den Begrifflichkeiten: Der Hotelier ist der Versprechende. Das Reiseunternehmen ist der Versprechensempfänger. Zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden besteht das Deckungsverhältnis. Zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritte (Begünstigten) besteht das Valutaverhältnis.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. C kann die gezahlten €4.000 direkt von A verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rückabwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen geschieht ausschließlich zwischen den Vertragsparteien (A - B, B - C). Hier ist das Valutaverhältnis (B - C) fehlerhaft. Das heißt es kann auch nur in diesem Verhältnis abgewickelt werden. C kann nichts von A verlangen.

3. C muss sich zur Rückabwicklung an B halten. Dies wird gestützt von Wertungsüberlegungen.

Ja, in der Tat!

Dieser Entscheidung liegen unterschiedlichen Wertungskriterien zugrunde: (1) Die Einwendungen innerhalb des Kausalverhältnisses sollen erhalten bleiben. (2) Umgekehrt soll jede Partei vor Einwendungen aus Rechtsverhältnissen mit Dritten geschützt werden. (3) Jede Partei soll nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzrisiko) desjenigen tragen, den sie sich selbst als Partner ausgesucht hat. C hat sich B als Vertragspartner ausgesucht. Dementsprechend hat sie auch die in B liegenden Risiken zu tragen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

in persona

in persona

20.6.2024, 19:32:27

ich verstehe noch nicht so ganz warum beim

Vertrag zugunsten Dritter

nach den Leistungsbeziehungen abgewickelt wird,wenn der Dritte seinen Erfüllungsanspruch direkt gegen den Anweisungsempfänger geltend machen kann.Ich fände es logisch,wenn dann der Anweisungsempfänger direkt gegen den Dritten vorgehen könnte

in persona

in persona

20.6.2024, 19:34:11

Ich meinte nicht den Anweisungsempfänger sonder den Versprechenden (Hotelier)

CR7

CR7

5.7.2024, 15:33:21

Hi @[Leau](249316). Also grundsätzlich hast du Recht, es gibt ja auch den § 334 BGB, denn der C hat ja einen eigenen Anspruch aus § 328 I BGB. Die h.M. sagt aber irgendwie trotzdem "ne, machen wir nur innerhalb der Leistungsbeziehung", weil der § 328 BGB hier Vorrang hätte und man C aus der Rückabwicklung raushalten soll. Die Wertung ist praktisch, dass man sagt: Wenn der Dritte ja schon nur das eigene Forderungsrecht hat und damit quasi keine wirkliche Vertragspartei wird, sondern eben nur ein Forderungsrecht enthält (siehe ja auch Problematik mit Geltendmachung von Gestaltungsrechten), dann soll er auch aus der Rückabwicklung rausgehalten werden und die zwei Vertragspartner VE und V klären das unter sich (also B und Hotelier hier).


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen