Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C möchte nach ihrem Abitur unbedingt nach Australien. Dafür bucht C bei Reiseveranstalterin B eine Pauschalreise für €4.000. Dafür bucht B bei A ein Hotelzimmer für C. Nach der Reise stellt sich heraus, dass C minderjährig ist und der Vertrag nicht von ihren Eltern genehmigt wurde.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Valutaverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Vertrag über das Hotelzimmer handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. C kann die gezahlten €4.000 direkt von A verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. C muss sich zur Rückabwicklung an B halten. Dies wird gestützt von Wertungsüberlegungen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
in persona
20.6.2024, 19:32:27
ich verstehe noch nicht so ganz warum beim
Vertrag zugunsten Dritternach den Leistungsbeziehungen abgewickelt wird,wenn der Dritte seinen Erfüllungsanspruch direkt gegen den Anweisungsempfänger geltend machen kann.Ich fände es logisch,wenn dann der Anweisungsempfänger direkt gegen den Dritten vorgehen könnte
in persona
20.6.2024, 19:34:11
Ich meinte nicht den Anweisungsempfänger sonder den Versprechenden (Hotelier)
CR7
5.7.2024, 15:33:21
Hi @[Leau](249316). Also grundsätzlich hast du Recht, es gibt ja auch den § 334 BGB, denn der C hat ja einen eigenen Anspruch aus § 328 I BGB. Die h.M. sagt aber irgendwie trotzdem "ne, machen wir nur innerhalb der Leistungsbeziehung", weil der § 328 BGB hier Vorrang hätte und man C aus der Rückabwicklung raushalten soll. Die Wertung ist praktisch, dass man sagt: Wenn der Dritte ja schon nur das eigene Forderungsrecht hat und damit quasi keine wirkliche Vertragspartei wird, sondern eben nur ein Forderungsrecht enthält (siehe ja auch Problematik mit Geltendmachung von Gestaltungsrechten), dann soll er auch aus der Rückabwicklung rausgehalten werden und die zwei Vertragspartner VE und V klären das unter sich (also B und Hotelier hier).