Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F hat bei der Versicherung V eine Lebensversicherung zugunsten ihres Ehemanns M abgeschlossen. F täuscht ihren Tod vor. V zahlt die Versicherungssumme in Höhe von €700.000 an M. Später stellt sich der wahre Sachverhalt heraus.
Einordnung des Falls
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Lebensversicherung handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
Ja!
2. F hat das Geld im Wege der Leistungskondiktion herauszugeben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es liegt eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der V an M vor.
Ja, in der Tat!
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StellaChiara
7.6.2023, 13:23:37
Hallöchen :) ich habe eine kurze Frage: Stellt dieser Fall die Ausnahme zum Grundsatz über die Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen beim
Vertrag zugunsten Dritterdar (Direktkondiktion, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt darin liegt, dass der Dritte unmittelbar die Leistung erlangt)? VG
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Lukas_Mengestu
9.6.2023, 13:12:18
Hallo StellaChiara, besteht beim
Vertrag zugunsten Dritterein Mangel des Deckungsverhältnisses (Versprechensempfänger (F) - Versprechender (V)) musst Du zwei Konstellationen unterscheiden: (1) die Zuwendung des Versprechenden an den Dritten stellt bloß eine abgekürzte Leistung dar und soll an sich an den Versprechensempfänger gehen. Dann haben wir eine normale Anweisungslage und es liegt eine Rückabwicklung über Eck vor. (2) Die Zuwendung an den Dritten soll zu einem bestimmten Zweck erfolgen. Dieser soll gänzlich unabhängig von dem Valutaverhältnis (Dritter-Versprechensempfänger) sein und die Leistung allein von dem Bestand des Deckungsverhältnis abhängen. Nach der Zweckrichtung des Deckungsverhältnisses steht der Dritte der Leistung näher, als der Versprechensempfänger selbst, weswegen man in diesem Fall bei wertender Betrachtung eine Leistung des Versprechenden an den Dritten annimmt. Es handelt sich dabei in der Regel um Fälle, in denen der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erhalten soll. Das Paradebeispiel ist die hier angesprochene Lebensversicherung. Die Rückabwicklung erfolgt hier deshalb direkt zwischen der Versicherung und dem Dritten M. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Skywalker
6.7.2023, 22:02:01
Ein weiterer Lösungsansatz ist die Anwendung von 822 analog. In den Fälle der Mangelhaften Deckungsverhältnissen bei Verträgen zugunsten Dritter ist demnach eine direkte Nichtleistungskondiktion gegenüber dem Dritten immer dann Möglich, wenn die die Zuwendung im Valutaverhätnis unentgeltlich vollzogen wird.
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CR7
9.1.2024, 13:46:23
@Skywalker aber §
822 BGBsetzt ja voraus, dass der Bereicherungsanspruch des Bereicherungsgläubigers gegen den Erstempfänger ausgeschlossen ist, sehe da keine Regelungslücke.