Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F hat bei der Versicherung V eine Lebensversicherung zugunsten ihres Ehemanns M abgeschlossen. F täuscht ihren Tod vor. V zahlt die Versicherungssumme in Höhe von €700.000 an M. Später stellt sich der wahre Sachverhalt heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Lebensversicherung handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat das Geld im Wege der Leistungskondiktion herauszugeben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es liegt eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der V an M vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
7.6.2023, 13:23:37
Hallöchen :) ich habe eine kurze Frage: Stellt dieser Fall die Ausnahme zum Grundsatz über die Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen beim
Vertrag zugunsten Dritterdar (Direktkondiktion, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt darin liegt, dass der Dritte unmittelbar die Leistung erlangt)? VG
Lukas_Mengestu
9.6.2023, 13:12:18
Hallo StellaChiara, besteht beim
Vertrag zugunsten Dritterein Mangel des
Deckungsverhältnisses (Versprechensempfänger (F) - Versprechender (V)) musst Du zwei Konstellationen unterscheiden: (1) die Zuwendung des Versprechenden an den Dritten stellt bloß eine abgekürzte Leistung dar und soll an sich an den Versprechensempfänger gehen. Dann haben wir eine normale Anweisungslage und es liegt eine Rückabwicklung über Eck vor. (2) Die Zuwendung an den Dritten soll zu einem bestimmten Zweck erfolgen. Dieser soll gänzlich unabhängig von dem
Valutaverhältnis(Dritter-Versprechensempfänger) sein und die Leistung allein von dem Bestand des
Deckungsverhältnisabhängen. Nach der Zweckrichtung des
Deckungsverhältnisses steht der Dritte der Leistung näher, als der Versprechensempfänger selbst, weswegen man in diesem Fall bei wertender Betrachtung eine Leistung des Versprechenden an den Dritten annimmt. Es handelt sich dabei in der Regel um Fälle, in denen der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erhalten soll. Das Paradebeispiel ist die hier angesprochene Lebensversicherung. Die Rückabwicklung erfolgt hier deshalb direkt zwischen der Versicherung und dem Dritten M. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Skywalker
6.7.2023, 22:02:01
Ein weiterer Lösungsansatz ist die Anwendung von 822 analog. In den Fälle der Mangelhaften
Deckungsverhältnissen bei Verträgen zugunsten Dritter ist demnach eine direkte
Nichtleistungskondiktiongegenüber dem Dritten immer dann Möglich, wenn die die Zuwendung im Valutaverhätnis unentgeltlich vollzogen wird.
CR7
9.1.2024, 13:46:23
@Skywalker aber
§ 822 BGBsetzt ja voraus, dass der Bereicherungsanspruch des Bereicherungsgläubigers gegen den Erstempfänger ausgeschlossen ist, sehe da keine Regelungslücke.
Vanilla Latte
23.7.2024, 15:55:47
In der Uni gab es den Fall auch. Dort hieß es aber dass es keine Leistung des Versprechenden an den Dritten ist, weil der Dritte mit dem ForderungsR aus VzD besser stehen soll. So wäre er aber der Kondiktion des Versprechenden ausgesetzt und würde schlechter stehen. Daher nimmt angeblich die RSP an, dass es bei einer Leistung des Versprechensempfängers bleibt. Die Versicherung müsste also gg F vorgehen. (Ich finde eure Lösung auch sinnvoller, bin nur verwirrt. :) )
David S.
7.10.2024, 16:33:13
Gerne noch auf diesen Kommentar eingehen :)