Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

F hat bei der Versicherung V eine Lebensversicherung zugunsten ihres Ehemanns M abgeschlossen. F täuscht ihren Tod vor. V zahlt die Versicherungssumme in Höhe von €700.000 an M. Später stellt sich der wahre Sachverhalt heraus.

Einordnung des Falls

Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der Lebensversicherung handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).

Ja!

Bei einem Lebensversicherungsvertrag verspricht die Versicherung, im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, an den Begünstigten zu zahlen. Der Dritte erwirbt ein unmittelbares Forderungsrecht gegen die Versicherung (vgl. § 159 VVG). Zu den Begrifflichkeiten: Die Versicherung ist der Versprechende. Der Versicherungsnehmer ist der Versprechensempfänger. Zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden besteht das Deckungsverhältnis. Zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritte (Begünstigten) besteht das Valutaverhältnis.

2. F hat das Geld im Wege der Leistungskondiktion herauszugeben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Anspruchsgegner (1) etwas (2) durch Leistung und (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat. F hat selbst nichts erlangt, kann also auch nichts herausgeben.

3. Es liegt eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der V an M vor.

Ja, in der Tat!

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers. Aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (M) liegt eine Leistung der Versicherung (Versprechender) vor. Denn der Empfänger steht in engerer Beziehung zu dem mit der Leistung verfolgten Zweck (Versorgung nach dem Tod der F). V hat bewusst Ms Vermögen gemehrt. Es liegt somit eine Leistung der V an M vor.

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STE

StellaChiara

7.6.2023, 13:23:37

Hallöchen :) ich habe eine kurze Frage: Stellt dieser Fall die Ausnahme zum Grundsatz über die Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen beim

Vertrag zugunsten Dritter

dar (Direktkondiktion, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt darin liegt, dass der Dritte unmittelbar die Leistung erlangt)? VG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.6.2023, 13:12:18

Hallo StellaChiara, besteht beim

Vertrag zugunsten Dritter

ein Mangel des Deckungsverhältnisses (Versprechensempfänger (F) - Versprechender (V)) musst Du zwei Konstellationen unterscheiden: (1) die Zuwendung des Versprechenden an den Dritten stellt bloß eine abgekürzte Leistung dar und soll an sich an den Versprechensempfänger gehen. Dann haben wir eine normale Anweisungslage und es liegt eine Rückabwicklung über Eck vor. (2) Die Zuwendung an den Dritten soll zu einem bestimmten Zweck erfolgen. Dieser soll gänzlich unabhängig von dem Valutaverhältnis (Dritter-Versprechensempfänger) sein und die Leistung allein von dem Bestand des Deckungsverhältnis abhängen. Nach der Zweckrichtung des Deckungsverhältnisses steht der Dritte der Leistung näher, als der Versprechensempfänger selbst, weswegen man in diesem Fall bei wertender Betrachtung eine Leistung des Versprechenden an den Dritten annimmt. Es handelt sich dabei in der Regel um Fälle, in denen der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erhalten soll. Das Paradebeispiel ist die hier angesprochene Lebensversicherung. Die Rückabwicklung erfolgt hier deshalb direkt zwischen der Versicherung und dem Dritten M. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Skywalker

Skywalker

6.7.2023, 22:02:01

Ein weiterer Lösungsansatz ist die Anwendung von 822 analog. In den Fälle der Mangelhaften Deckungsverhältnissen bei Verträgen zugunsten Dritter ist demnach eine direkte Nichtleistungskondiktion gegenüber dem Dritten immer dann Möglich, wenn die die Zuwendung im Valutaverhätnis unentgeltlich vollzogen wird.

CR7

CR7

9.1.2024, 13:46:23

@Skywalker aber §

822 BGB

setzt ja voraus, dass der Bereicherungsanspruch des Bereicherungsgläubigers gegen den Erstempfänger ausgeschlossen ist, sehe da keine Regelungslücke.


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