Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)
Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst noch von D besorgen und schließt mit D einen Kaufvertrag über die Gitarre. Die Forderung hieraus tritt er an K ab (§ 398 S. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.
Diesen Fall lösen 84,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Besitz und Eigentum an der Gitarre "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat Besitz und Eigentum an der Gitarre "durch Leistung des D" erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat Eigentum (§ 929 S.1 BGB) und Besitz (§ 854 S.1 BGB) "durch Leistung des V" erlangt. (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier
2.3.2020, 01:25:07
Mich persönlich haben die §§ Angaben bei den Antwortmöglichkeiten etwas irritiert. Wenn zB danach gefragt wird, ob Eigentum und Besitz erlangt wurde und dann § 812 dahintergeschrieben wird, so wäre hier mit Nein zu antworten, da der Eigentumserwerb über 929 S. 1, 931 erfolgt. Erst bei Durchsicht der Lösung erschließt sich einem, dass hier lediglich auf das Merkmal "etwas" angespielt werden soll. Nach mE verwirrt dies in der Antwort option indes mehr als es hilft und könnte ausschließlich in der Lösung verwendet werden.
Christian Leupold-Wendling
7.9.2020, 12:17:41
Hi Tr(u)mpeltiert, danke für die Einschätzung! Das können wir gut verstehen. Wir haben das nun durch eine spezielle Formatierung (Fett und in Anführungszeichen) klarer gemacht, glauben wir. Wir würden schon gern die Norm aus dem Bereicherungsrecht (hier: 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zitieren, weil das Tatbestandsmerkmal „erlangt“ (usw.) daher rührt. Wie findest Ihr diese Darstellung?
gelöscht
26.3.2022, 02:49:01
Was ich ja leider nicht so richtig verstanden habe: Warum wird nach der vollzogenen Abtretung eine Leistung von D an V verneint? Es tritt dann doch der neue Gläubiger K an die Stelle von D. Wäre die abgetretene Forderung nicht schon „mehr“ als ein bloßer Anweisungsfall?
gelöscht
26.3.2022, 02:49:40
Ich meine natürlich eine Leistung von D an K…
gelöscht
26.3.2022, 02:52:50
Und der neue Gläubiger K tritt an die Stelle von V🤨… gibt es bei euch eigentlich eine Lösch- bzw. Bearbeitungsfunktion bei den eigenen Kommentaren? Also nochmal: warum leistet D immer noch an V und nicht an K, obwohl durch die Abtretung ja eigentlich K der neue Gläubiger der Forderung aus § 433 ist?
Blotgrim
24.7.2022, 22:42:01
Ich glaube weil man dem D kein Schuldverhältnis aufzwingen will bzw keinen neuen Gläubiger zumindest auf bereicherungsrechtlicher Ebene, mit dem er den Vertrag vielleicht nicht geschlossen hatte. Durch die Abtretung zwingt man den D einfach nur dazu an K zu liefern 🤔
Vanilla Latte
22.7.2024, 03:04:45
D darf durch die Abtretung nicht schlechter stehen. Er hat sich den K als VP nicht ausgesucht.