Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst noch von D besorgen und schließt mit D einen Kaufvertrag über die Gitarre. Die Forderung hieraus tritt er an K ab (§ 398 S. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.

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Einordnung des Falls

Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Besitz und Eigentum an der Gitarre "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlange Nutzungen. K hat durch die Lieferung Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an der Gitarre erlangt. Auch ist er Eigentümer (§ 929 S.1 BGB) geworden und zwar unabhängig vom Ergebnis einer etwaigen Auslegung (§§ 133, 157 BGB), ob ein Direkterwerb (D-K) oder ein Zwischenerwerb des V „für eine juristische Sekunde“ und eine anschließende Übereignung an K stattgefunden hat.
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2. K hat Besitz und Eigentum an der Gitarre "durch Leistung des D" erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen.D leistet auf die Forderung des K, was auch für K erkennbar ist. Es ist allerdings entscheidend, dass D dies nicht auf Grund einer freiwillig eingegangen Verpflichtung gegenüber K tut, sondern auf Grund der Abtretung des V. Dies ist wertungsmäßig lediglich eine Art „verstärkte Anweisung“, sodass hier nichts anderes gelten kann, als in den Anweisungsfällen. K ist hier durch die vorrangige Leistungsbeziehung mit V geschützt.

3. K hat Eigentum (§ 929 S.1 BGB) und Besitz (§ 854 S.1 BGB) "durch Leistung des V" erlangt. (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit.Auf Grund des vorherigen Wertungsergebnisses, ist der Fall wie ein „normaler“ Anweisungsfall zu behandeln. Demnach gilt der Vorrang der Leistungsbeziehung, sodass es im Verhältnis des Angewiesenen (D) und Anweisendem (V) eine Leistung gibt, sowie zwischen dem Anweisenden (V) und dem Anweisungsempfänger (K).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TR

Tr(u)mpeltier

2.3.2020, 01:25:07

Mich persönlich haben die §§ Angaben bei den Antwortmöglichkeiten etwas irritiert. Wenn zB danach gefragt wird, ob Eigentum und Besitz erlangt wurde und dann § 812 dahintergeschrieben wird, so wäre hier mit Nein zu antworten, da der Eigentumserwerb über 929 S. 1, 931 erfolgt. Erst bei Durchsicht der Lösung erschließt sich einem, dass hier lediglich auf das Merkmal "etwas" angespielt werden soll. Nach mE verwirrt dies in der Antwort option indes mehr als es hilft und könnte ausschließlich in der Lösung verwendet werden.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

7.9.2020, 12:17:41

Hi Tr(u)mpeltiert, danke für die Einschätzung! Das können wir gut verstehen. Wir haben das nun durch eine spezielle Formatierung (Fett und in Anführungszeichen) klarer gemacht, glauben wir. Wir würden schon gern die Norm aus dem Bereicherungsrecht (hier: 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zitieren, weil das Tatbestandsmerkmal „erlangt“ (usw.) daher rührt. Wie findest Ihr diese Darstellung?

GEL

gelöscht

26.3.2022, 02:49:01

Was ich ja leider nicht so richtig verstanden habe: Warum wird nach der vollzogenen Abtretung eine Leistung von D an V verneint? Es tritt dann doch der neue Gläubiger K an die Stelle von D. Wäre die abgetretene Forderung nicht schon „mehr“ als ein bloßer Anweisungsfall?

GEL

gelöscht

26.3.2022, 02:49:40

Ich meine natürlich eine Leistung von D an K…

GEL

gelöscht

26.3.2022, 02:52:50

Und der neue Gläubiger K tritt an die Stelle von V🤨… gibt es bei euch eigentlich eine Lösch- bzw. Bearbeitungsfunktion bei den eigenen Kommentaren? Also nochmal: warum leistet D immer noch an V und nicht an K, obwohl durch die Abtretung ja eigentlich K der neue Gläubiger der Forderung aus § 433 ist?

BL

Blotgrim

24.7.2022, 22:42:01

Ich glaube weil man dem D kein Schuldverhältnis aufzwingen will bzw keinen neuen Gläubiger zumindest auf bereicherungsrechtlicher Ebene, mit dem er den Vertrag vielleicht nicht geschlossen hatte. Durch die Abtretung zwingt man den D einfach nur dazu an K zu liefern 🤔

VALA

Vanilla Latte

22.7.2024, 03:04:45

D darf durch die Abtretung nicht schlechter stehen. Er hat sich den K als VP nicht ausgesucht.


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