Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)

30. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst noch von D besorgen und schließt mit D einen Kaufvertrag über die Gitarre. Die Forderung hieraus tritt er an K ab (§ 398 S. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.

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Einordnung des Falls

Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Besitz und Eigentum an der Gitarre "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlange Nutzungen. K hat durch die Lieferung Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an der Gitarre erlangt. Auch ist er Eigentümer (§ 929 S.1 BGB) geworden und zwar unabhängig vom Ergebnis einer etwaigen Auslegung (§§ 133, 157 BGB), ob ein Direkterwerb (D-K) oder ein Zwischenerwerb des V „für eine juristische Sekunde“ und eine anschließende Übereignung an K stattgefunden hat.
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2. K hat Besitz und Eigentum an der Gitarre "durch Leistung des D" erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen.D leistet auf die Forderung des K, was auch für K erkennbar ist. Es ist allerdings entscheidend, dass D dies nicht auf Grund einer freiwillig eingegangen Verpflichtung gegenüber K tut, sondern auf Grund der Abtretung des V. Dies ist wertungsmäßig lediglich eine Art „verstärkte Anweisung“, sodass hier nichts anderes gelten kann, als in den Anweisungsfällen. K ist hier durch die vorrangige Leistungsbeziehung mit V geschützt.

3. K hat Eigentum (§ 929 S.1 BGB) und Besitz (§ 854 S.1 BGB) "durch Leistung des V" erlangt. (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit.Auf Grund des vorherigen Wertungsergebnisses, ist der Fall wie ein „normaler“ Anweisungsfall zu behandeln. Demnach gilt der Vorrang der Leistungsbeziehung, sodass es im Verhältnis des Angewiesenen (D) und Anweisendem (V) eine Leistung gibt, sowie zwischen dem Anweisenden (V) und dem Anweisungsempfänger (K).
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