Kündigung von Wohnraummietverträgen § 568 Abs. 1 BGB


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E ist Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in Frankfurt. M nutzt die Wohnung zu privaten Wohnzwecken. E möchte M ordentlich kündigen. Dazu setzt E ein unterschriebenes Schreiben auf. E macht deutlich, dass das Mietverhältnis enden soll. Einen Kündigungsgrund nennt E nicht.

Einordnung des Falls

Kündigung von Wohnraummietverträgen § 568 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis ist für die Kündigung vorgesehen.

Genau, so ist das!

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnissesbedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Ein Mietverhältnis über Wohnraum ist dadurch gekennzeichnet, dass die Mietsache die Wohnbedürfnisse erfüllt. Maßgebend ist der vertragliche Verwendungszweck. Die Anforderungen an die Schriftform normiert § 126 BGB. Die Wohnung nutzt M zu privaten Wohnzwecken, wodurch er seine Wohnbedürfnisse erfüllt. Es handelt sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

2. Das Formerfordernis zielt darauf ab, den Mieter vor einer spontan erklärten Kündigung zu schützen.

Ja, in der Tat!

Primär dient das Formerfordernis dem Übereilungsschutz. Der Mieter wird sowohl vor einer eigenen Kündigung aus dem Affekt heraus geschützt, als auch vor einer solchen des Vermieters. Darüber hinaus wird auch die Klarstellungs- und Beweisfunktion beabsichtigt. E wird eine mündliche Kündigung aus dem Affekt heraus verwehrt.

3. Das Formerfordernis ist unabhängig von der Angabe der Kündigungsgründe.

Nein!

Die Frage, inwieweit ein Kündigungsgrund erforderlich ist, normiert § 568 Abs. 1 BGB nicht. Eine ordentliche Kündigung erfordert die Angabe des berechtigten Interesses des Vermieters, welches ihn zur Kündigung berechtigt (§ 573 Abs. 3 BGB). Wird ein bestehender Kündigungsgrund nicht schriftlich in der Kündigungserklärung fixiert, so kann dieser Grund nicht für die konkrete Kündigung herangezogen werden. Die Angabe des Kündigungsgrundes wird somit zum weiteren Formerfordernis. E benennt den konkreten Grund für die Kündigung nicht im Kündigungsschreiben. Als Konsequenz kann dieser Grund nicht mehr die Kündigung begründen.

4. E müsste das Wort Kündigung explizit im Kündigungsschreiben benennen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ausreichend ist, dass die Intention zum Ausdruck kommt, das Mietverhältnis zu beenden. Das Wort Kündigung muss nicht ausdrücklich verwendet werden. Der Wille der E, das Mietverhältnis nicht länger fortzuführen, wird hinreichend deutlich.

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