Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
Kündigung von Wohnraummietverträgen § 568 Abs. 1 BGB
Kündigung von Wohnraummietverträgen § 568 Abs. 1 BGB
20. Mai 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in Frankfurt. M nutzt die Wohnung zu privaten Wohnzwecken. E möchte M ordentlich kündigen. Dazu setzt E ein unterschriebenes Schreiben auf. E macht deutlich, dass das Mietverhältnis enden soll. Einen Kündigungsgrund nennt E nicht.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kündigung von Wohnraummietverträgen § 568 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis ist für die Kündigung vorgesehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Formerfordernis zielt darauf ab, den Mieter vor einer spontan erklärten Kündigung zu schützen.
Ja, in der Tat!
3. Das Formerfordernis ist unabhängig von der Angabe der Kündigungsgründe.
Nein!
4. E müsste das Wort Kündigung explizit im Kündigungsschreiben benennen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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