Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dem Friseursalon des F geht es wirtschaftlich nicht gut. Betriebsbedingt muss F daher seinem Arbeitnehmer A kündigen. Hierzu fixiert F die Erklärung schriftlich und unterschreibt sie abschließend. Die Gründe der Kündigung werden nicht genannt.
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Einordnung des Falls
Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Kündigung ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Unterschrift des F entspricht den Anforderungen nach § 126 BGB.
Genau, so ist das!
3. Die Kündigungsgründe müssen der Schriftform genügen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Anforderungen an die Schriftform müssen bei Zugang der Kündigungserklärung gewahrt sein.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
7.2.2022, 16:44:15
Warum gilt für die Gründe der Mietkündigung ein Schriftformerfordernis, nicht aber bei Arbeitsverträgen?
Lukas_Mengestu
8.2.2022, 16:01:55
Hallo nomamo, klasse Frage! Denn auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Voraussetzungen für die beide identisch sind. Denn
§ 623 BGBund
§ 568 Abs. 1 BGBsind weitgehend identisch formuliert. Entgegen der Überschrift des § 568 BGB regelt dieser aber den Inhalt der Kündigung gerade nicht umfassend (von "Irreführung" spricht z.B. Häublein, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 568 RdNr. 8). Während es bis 2001 noch eine allgemeingültige Soll-Regelung gab, die für sämtliche Kündigungen das Begründungserfordernis formulierte (§ 564a Abs. 1 S. 2 BGB), so ergibt sich dies nunmehr aus den einzelnen Sondervorschriften (z.B: ordentliche Kündigung=§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB, außerordentliche Kündigung= § 569 Abs. 4 BGB). Vergleichbare Regelungen für die Kündigung im Arbeitsrecht fehlen dagegen. Insofern ist es absolut üblich, dass Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen ohne jegliche Begründung kündigen. Den Kündigungsgrund erfahren die Mitarbeiter:innen häufig erst, wenn sie sich dagegen gerichtlich wehren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Mengestu
8.2.2022, 16:04:10
P.S.: die Soll-Vorschrift des § 564a BGB betraf nur Kündigungen über Mietverhältnisse von Wohnraum. Für die Kündigung von Arbeitsverträgen gab es nie ein Begründungserfordernis.