Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB

Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB

21. November 2024

4,8(17.286 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dem Friseursalon des F geht es wirtschaftlich nicht gut. Betriebsbedingt muss F daher seinem Arbeitnehmer A kündigen. Hierzu fixiert F die Erklärung schriftlich und unterschreibt sie abschließend. Die Gründe der Kündigung werden nicht genannt.

Diesen Fall lösen 82,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Kündigung ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen.

Ja!

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Die Anforderungen an die Schriftform richten sich nach § 126 BGB. F möchte das Arbeitsverhältnis zu Arbeitnehmer A kündigen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Unterschrift des F entspricht den Anforderungen nach § 126 BGB.

Genau, so ist das!

Die eigenhändige Unterschrift muss am Ende des Urkundentexts erfolgen und damit den Text räumlich abschließen (Abschlussfunktion). Eigenhändigkeit ist als handschriftlich zu definieren. Unerheblich ist, inwieweit die Unterschrift lesbar ist. Allein die Identifikation des Ausstellers muss bestimmbar sein. Nicht ausreichend sind daher Stempel oder maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp genügt nicht den Anforderungen. F unterschreibt die Kündigungserklärung am Ende des Textes handschriftlich.

3. Die Kündigungsgründe müssen der Schriftform genügen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 623 BGB bezieht sich allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich bedarf die Kündigung keiner schriftlichen Begründung. Etwas anderes kann sich aus Spezialnormen ergeben, beispielsweise § 22 Abs. 3 BBiG. Der Wirksamkeit der Kündigung steht die fehlende Begründung nicht entgegen.

4. Die Anforderungen an die Schriftform müssen bei Zugang der Kündigungserklärung gewahrt sein.

Ja!

Nicht ausreichend ist eine mündlich artikulierte Kündigung, welche im Nachhinein schriftlich fixiert wird. Die Anforderungen an die Schriftform sind vor Zugang der Kündigung bei A erfüllt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

7.2.2022, 16:44:15

Warum gilt für die Gründe der Mietkündigung ein Schriftformerfordernis, nicht aber bei Arbeitsverträgen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.2.2022, 16:01:55

Hallo nomamo, klasse Frage! Denn auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Voraussetzungen für die beide identisch sind. Denn

§ 623 BGB

und § 568 Abs. 1 BGB sind weitgehend identisch formuliert. Entgegen der Überschrift des § 568 BGB regelt dieser aber den Inhalt der Kündigung gerade nicht umfassend (von "Irreführung" spricht z.B. Häublein, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 568 RdNr. 8). Während es bis 2001 noch eine allgemeingültige Soll-Regelung gab, die für sämtliche Kündigungen das Begründungserfordernis formulierte (§ 564a Abs. 1 S. 2 BGB), so ergibt sich dies nunmehr aus den einzelnen Sondervorschriften (z.B: ordentliche Kündigung=§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB, außerordentliche Kündigung= § 569 Abs. 4 BGB). Vergleichbare Regelungen für die Kündigung im Arbeitsrecht fehlen dagegen. Insofern ist es absolut üblich, dass Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen ohne jegliche Begründung kündigen. Den Kündigungsgrund erfahren die Mitarbeiter:innen häufig erst, wenn sie sich dagegen gerichtlich w

ehre

n. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.2.2022, 16:04:10

P.S.: die Soll-Vorschrift des § 564a BGB betraf nur Kündigungen über Mietverhältnisse von Wohnraum. Für die Kündigung von Arbeitsverträgen gab es nie ein Begründungserfordernis.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen