Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dem Friseursalon des F geht es wirtschaftlich nicht gut. Betriebsbedingt muss F daher seinem Arbeitnehmer A kündigen. Hierzu fixiert F die Erklärung schriftlich und unterschreibt sie abschließend. Die Gründe der Kündigung werden nicht genannt.
Einordnung des Falls
Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen.
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Ja!
2. Die Unterschrift des F entspricht den Anforderungen nach § 126 BGB.
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Genau, so ist das!
3. Die Kündigungsgründe müssen der Schriftform genügen.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Anforderungen an die Schriftform müssen bei Zugang der Kündigungserklärung gewahrt sein.
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Ja!
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jomolino
7.2.2022, 16:44:15
Warum gilt für die Gründe der Mietkündigung ein Schriftformerfordernis, nicht aber bei Arbeitsverträgen?

Lukas_Mengestu
8.2.2022, 16:01:55
Hallo nomamo, klasse Frage! Denn auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Voraussetzungen für die beide identisch sind. Denn § 623 BGB und § 568 Abs. 1 BGB sind weitgehend identisch formuliert. Entgegen der Überschrift des § 568 BGB regelt dieser aber den Inhalt der Kündigung gerade nicht umfassend (von "Irreführung" spricht z.B. Häublein, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 568 RdNr. 8). Während es bis 2001 noch eine allgemeingültige Soll-Regelung gab, die für sämtliche Kündigungen das Begründungserfordernis formulierte (§ 564a Abs. 1 S. 2 BGB), so ergibt sich dies nunmehr aus den einzelnen Sondervorschriften (z.B: ordentliche Kündigung=§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB, außerordentliche Kündigung= § 569 Abs. 4 BGB). Vergleichbare Regelungen für die Kündigung im Arbeitsrecht fehlen dagegen. Insofern ist es absolut üblich, dass Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen ohne jegliche Begründung kündigen. Den Kündigungsgrund erfahren die Mitarbeiter:innen häufig erst, wenn sie sich dagegen gerichtlich wehren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu
8.2.2022, 16:04:10
P.S.: die Soll-Vorschrift des § 564a BGB betraf nur Kündigungen über Mietverhältnisse von Wohnraum. Für die Kündigung von Arbeitsverträgen gab es nie ein Begründungserfordernis.