+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dem Friseursalon des F geht es wirtschaftlich nicht gut. Betriebsbedingt muss F daher seinem Arbeitnehmer A kündigen. Hierzu fixiert F die Erklärung schriftlich und unterschreibt sie abschließend. Die Gründe der Kündigung werden nicht genannt.
Einordnung des Falls
Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen.
Ja!
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Die Anforderungen an die Schriftform richten sich nach § 126 BGB. F möchte das Arbeitsverhältnis zu Arbeitnehmer A kündigen.
2. Die Unterschrift des F entspricht den Anforderungen nach § 126 BGB.
Genau, so ist das!
Die eigenhändige Unterschrift muss am Ende des Urkundentexts erfolgen und damit den Text räumlich abschließen (Abschlussfunktion). Eigenhändigkeit ist als handschriftlich zu definieren. Unerheblich ist, inwieweit die Unterschrift lesbar ist. Allein die Identifikation des Ausstellers muss bestimmbar sein. Nicht ausreichend sind daher Stempel oder maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp genügt nicht den Anforderungen.
F unterschreibt die Kündigungserklärung am Ende des Textes handschriftlich.
3. Die Kündigungsgründe müssen der Schriftform genügen.
Nein, das trifft nicht zu!
§ 623 BGB bezieht sich allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich bedarf die Kündigung keiner schriftlichen Begründung. Etwas anderes kann sich aus Spezialnormen ergeben, beispielsweise § 22 Abs. 3 BBiG.
Der Wirksamkeit der Kündigung steht die fehlende Begründung nicht entgegen.
4. Die Anforderungen an die Schriftform müssen bei Zugang der Kündigungserklärung gewahrt sein.
Ja!
Nicht ausreichend ist eine mündlich artikulierte Kündigung, welche im Nachhinein schriftlich fixiert wird.
Die Anforderungen an die Schriftform sind vor Zugang der Kündigung bei A erfüllt.