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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte ihren Ehemann O töten – ohne sein Wissen und nicht grausam. Daher gibt T ihm eine Schlaftablette und legt den bewusstlosen O in ihr Auto. T stellt den Motor an und verriegelt das Fahrzeug, wobei sie die Abgase in das Auto umleitet. Kurz darauf wacht O auf und bittet T, ihn herauszulassen. Aus Mitleid öffnet T das Fahrzeug.

Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch – Sinnlosigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es ist vertretbar, den fehlgeschlagenen Versuch mit dem Argument anzunehmen, dass der ursprüngliche Plan von T, O ohne sein Wissen umzubringen, nicht mehr vollendet werden kann.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Nach h.M. ist ein Versuch auch dann fehlgeschlagen, wenn die Tatfortführung sinnlos geworden ist. Das LG Arnsberg hat entschieden, dass der Versuch bereits fehlgeschlagen war, da T den ursprünglichen Plan, den Tod ohne Kenntnis von O herbeizuführen, nicht mehr vollenden konnte. Dieser ist aufgewacht und der Versuch damit fehlgeschlagen. Darüber hinaus wäre der Versuch erfolgreich gewesen, wenn O nicht aufgewacht wäre.

2. Gegen die Annahme eines Fehlschlags spricht der Umstand, dass T den tatbestandlichen Erfolg (Tod des O) weiterhin verwirklichen konnte.

Ja!

In der Literatur wurde die Entscheidung kritisiert. Es ist nicht klar, warum es relevant sein soll, dass der Erfolg bei einem anderen Verlauf eingetreten wäre. Ein Versuch ist nicht bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Verlauf anders erfolgt, aber der Erfolg noch herbeigeführt werden kann. Es ist auch problematisch, dass der skrupellose Täter besser gestellt wäre als der sanftmütige. Hätte T Schmerzen in Kauf genommen und hätte sie rücksichtsloser agiert, dann wäre ein Rücktritt möglich.

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