+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte ihren Ehemann O töten – ohne sein Wissen und nicht grausam. Daher gibt T ihm eine Schlaftablette und legt den bewusstlosen O in ihr Auto. T stellt den Motor an und verriegelt das Fahrzeug, wobei sie die Abgase in das Auto umleitet. Kurz darauf wacht O auf und bittet T, ihn herauszulassen. Aus Mitleid öffnet T das Fahrzeug.

Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch – Sinnlosigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es ist vertretbar, den fehlgeschlagenen Versuch mit dem Argument anzunehmen, dass der ursprüngliche Plan von T, O ohne sein Wissen umzubringen, nicht mehr vollendet werden kann.

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Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Nach h.M. ist ein Versuch auch dann fehlgeschlagen, wenn die Tatfortführung sinnlos geworden ist. Das LG Arnsberg hat entschieden, dass der Versuch bereits fehlgeschlagen war, da T den ursprünglichen Plan, den Tod ohne Kenntnis von O herbeizuführen, nicht mehr vollenden konnte. Dieser ist aufgewacht und der Versuch damit fehlgeschlagen. Darüber hinaus wäre der Versuch erfolgreich gewesen, wenn O nicht aufgewacht wäre.

2. Gegen die Annahme eines Fehlschlags spricht der Umstand, dass T den tatbestandlichen Erfolg (Tod des O) weiterhin verwirklichen konnte.

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Ja!

In der Literatur wurde die Entscheidung kritisiert. Es ist nicht klar, warum es relevant sein soll, dass der Erfolg bei einem anderen Verlauf eingetreten wäre. Ein Versuch ist nicht bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Verlauf anders erfolgt, aber der Erfolg noch herbeigeführt werden kann. Es ist auch problematisch, dass der skrupellose Täter besser gestellt wäre als der sanftmütige. Hätte T Schmerzen in Kauf genommen und hätte sie rücksichtsloser agiert, dann wäre ein Rücktritt möglich.

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MEMA

Method Man

24.11.2021, 08:47:45

Liebes Jurafuchs-Team, ich finde das Fragenschema: "Hat das Gericht XY im Jahre Z so oder so entschieden?" weniger hilfreich als eure sonstigen Formulierungen. Das mag bei absoluten "Legendenfällen" im StrafR (z.B. Jauchegrubenfall) einen didaktischen Zweck haben. Hier dagegen wird das Wissen aber nicht so abgefragt, wie man es in einer Prüfung braucht. Im Übrigen Danke für die gute Arbeit :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2021, 10:29:16

Lieber Method Man, vielen Dank für diesen und auch deine übrigen Hinweise in der letzten Zeit! Das ist für uns wirklich unglaublich wertvoll, da uns dies die Möglichkeit gibt die Fälle für euch noch weiter zu optimieren! In der Tat war es in diesem Fall schwer, die "richtige" Lösung zu treffen. Wir haben den Fall insoweit etwas angepasst und nunmehr die jeweiligen Argumente in den Vordergrund gerückt. Schau ihn Dir gerne noch einmal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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