Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung
Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt O so heftig nieder, dass bei O ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert wird. Das führt dazu, dass O nunmehr dauerhaft an einem organischen Psychosyndrom (laut ICD-10-Klassifikation eine psychische Krankheit) leidet, das sich erheblich auf sein Leben auswirkt. Er leidet an einer signifikanten Einschränkung des Konzentrationsvermögens, gesteigerter Vergesslichkeit, Reduktion der Belastungstoleranz und reduziertem Antriebsniveau.
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Einordnung des Falls
Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei O wurde eine "geistige Krankheit oder Behinderung" ausgelöst (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. O ist der geistigen Krankheit auch "verfallen" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB).
Ja!
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