Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt O so heftig nieder, dass bei O ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert wird. Das führt dazu, dass O nunmehr dauerhaft an einem organischen Psychosyndrom (laut ICD-10-Klassifikation eine psychische Krankheit) leidet, das sich erheblich auf sein Leben auswirkt. Er leidet an einer signifikanten Einschränkung des Konzentrationsvermögens, gesteigerter Vergesslichkeit, Reduktion der Belastungstoleranz und reduziertem Antriebsniveau.
Einordnung des Falls
Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei O wurde eine "geistige Krankheit oder Behinderung" ausgelöst (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB).
Ja, in der Tat!
2. O ist der geistigen Krankheit auch "verfallen" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB).
Ja!