Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt O so heftig nieder, dass bei O ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert wird. Das führt dazu, dass O nunmehr dauerhaft an einem organischen Psychosyndrom (laut ICD-10-Klassifikation eine psychische Krankheit) leidet, das sich erheblich auf sein Leben auswirkt. Er leidet an einer signifikanten Einschränkung des Konzentrationsvermögens, gesteigerter Vergesslichkeit, Reduktion der Belastungstoleranz und reduziertem Antriebsniveau.

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Einordnung des Falls

Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei O wurde eine "geistige Krankheit oder Behinderung" ausgelöst (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB).

Ja, in der Tat!

Die qualifizierende Folge erfasst als geistige Krankheit krankheitswertige Schäden an der psychischen Gesundheit und als geistige Behinderung nicht als geistige Krankheit zu qualifizierende erhebliche Störungen der Gehirntätigkeit. Dass sich das "geistige" ebenfalls auf die "Behinderung" bezieht, ergibt sich aus dem "oder" nach der "Lähmung". Ein organisches Psychosyndrom wie bei O stellt einen krankheitswertigen psychischen Schaden dar und ist mithin als "geistige Krankheit" zu qualifizieren.
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2. O ist der geistigen Krankheit auch "verfallen" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB).

Ja!

Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("verfallen") und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten ergibt sich, dass das Siechtum nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf. Angesichts der gravierenden Folgen des sich nachhaltig auf verschiedene Lebensbereiche des O auswirkenden und zudem überdauernden Psychosyndroms sind diese Voraussetzungen erfüllt.
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