Nr. 3: Lähmung - versteiftes Handgelenk

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O sind in ihrer Stammkneipe. T ist wütend, dass er stets Os Rechnungen begleichen muss. Als O wieder die Zeche prellen will, greift T dessen rechte Hand und schlägt sie mehrere Male auf den Tresen. Davon versteift Os Handgelenk dauerhaft.

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Einordnung des Falls

Nr. 3: Lähmung - versteiftes Handgelenk

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "in Lähmung verfällt" ( § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils. Aus dem Vergleich mit § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich, dass einerseits nicht eine vollständige Bewegungsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes vorauszusetzen ist, und dass andererseits die Lähmung den ganzen Körper in Mitleidenschaft ziehen muss. Es genügt z.B. eine Versteifung des ganzen rechten Armes, nicht aber nur des Handgelenks. Da nur Os Handgelenk versteift, liegt keine Lähmung vor. In Betracht kommt viel eher § 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB.
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