Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Nr. 1: Sehvermögen – Operativer Heileingriff
Nr. 1: Sehvermögen – Operativer Heileingriff
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt mit Hilfe eines Barhockers mehrfach auf O ein. Die massiven Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Auge zu 98% erblindet. Durch eine Augenoperation mit Einsatz einer künstlichen Augenlinse kann das Sehvermögen auf diesem Auge jedoch wieder dauerhaft hergestellt werden.
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Einordnung des Falls
Nr. 1: Sehvermögen – Operativer Heileingriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt, und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das besondere Unrecht, das die schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) beschreibt, resultiert daraus, dass die schwere Folge langwierig sein muss.
Genau, so ist das!
3. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sehvermögen auf einem Auge verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach Auffassung des BGH läge eine schwere Körperverletzung aber vor, wenn O die Behandlung nicht durchgeführt hätte.
Ja, in der Tat!
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