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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt mit Hilfe eines Barhockers mehrfach auf O ein. Die massiven Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Auge zu 98% erblindet. Durch eine Augenoperation mit Einsatz einer künstlichen Augenlinse kann das Sehvermögen auf diesem Auge jedoch wieder dauerhaft hergestellt werden.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Sehvermögen – Operativer Heileingriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt, und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).

Ja!

§ 226 Abs. 1 StGB erfasst als erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB) den Fall einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung (Grunddelikt), mit der wenigstens fahrlässig eine der in Nr. 1-3 beschriebenen schweren Folgen herbeigeführt wurde. In der schweren Folge muss sich gerade die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts verwirklicht haben (besonderer Gefahrzusammenhang). § 226 Abs. 1 StGB erfasst auch leichtfertiges und bedingt vorsätzliches Handeln. Handelt der Täter mit Blick auf die schwere Folge absichtlich oder wissentlich, greift als Qualifikationstatbestand der § 226 Abs. 2 StGB ein.

2. Das besondere Unrecht, das die schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) beschreibt, resultiert daraus, dass die schwere Folge langwierig sein muss.

Genau, so ist das!

Die Langwierigkeit ist gesetzliche Voraussetzung aller schweren Folgen und damit Bestandteil des Erfolgsmerkmals in § 226 Abs. 1 StGB. Dies ergibt sich z.B. aus den Worten "verlieren” (Nr. 1 und 2) und "dauernd" (Nr. 2 und 3). Das Opfer muss mit der schweren Folge unabsehbar lange weiterleben. Das bedeutet: Die schwere Folge ist nur dann langwierig, wenn sie keine Beseitigung erfährt und der Tod des Opfers weder bereits eingetreten noch absehbar ist.

3. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sehvermögen auf einem Auge verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Sehvermögen ist die Fähigkeit, Gegenstände als solche visuell zu erkennen. Das Sehvermögen ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h. ein Restsehvermögen von 5-10% verbleibt. O hatte auf dem rechten Auge zwischenzeitlich nur noch ein Restsehvermögen von 2%. Durch einen operativen Heileingriff konnte das körperliche Defizit jedoch wieder beseitigt werden. Dass dabei künstliches Material eingearbeitet wurde, steht dem nicht entgegen. Durch das Einsetzen wurde die Linse dauerhaft Teil des Auges des O. Damit ist das Sehvermögen auf diesem Auge nicht mehr verloren.<

4. Nach Auffassung des BGH läge eine schwere Körperverletzung aber vor, wenn O die Behandlung nicht durchgeführt hätte.

Ja, in der Tat!

Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die Dauerhaftigkeit bzw. „Langwierigkeit“ der schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn deren Beseitigung oder Abmilderung dem Opfer machbar und zumutbar gewesen wäre. Nach Auffassung des BGH führt die fehlende Behandlung dagegen nicht zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Das Opfer habe in aller Regel gute Gründe für seine Entscheidung. Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, eine Obliegenheit des Opfers zu konstruieren, sich „zumutbaren“ (Folge-)Operationen zu unterziehen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der schweren Folge ist der Zeitpunkt des Urteils.

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