Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit muss noch nicht vorhanden sein.
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit muss noch nicht vorhanden sein.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sticht aus Rache auf den Unterkörper seiner 5 Jahre alten Stieftochter O und trifft die Bauchgegend. Infolge der Schnittverletzungen wird O für ihr zukünftiges Leben empfängnisunfähig bleiben.
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Einordnung des Falls
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit muss noch nicht vorhanden sein.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat "die Fortpflanzungsfähigkeit verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).
Ja!
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