Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit muss noch nicht vorhanden sein.

Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit muss noch nicht vorhanden sein.

6. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sticht aus Rache auf den Unterkörper seiner 5 Jahre alten Stieftochter O und trifft die Bauchgegend. Infolge der Schnittverletzungen wird O für ihr zukünftiges Leben empfängnisunfähig bleiben.

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Einordnung des Falls

Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit muss noch nicht vorhanden sein.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O hat "die Fortpflanzungsfähigkeit verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).

Ja!

Fortpflanzungsfähigkeit meint die männliche und weibliche Fähigkeit zu natürlicher Fortpflanzung. Bei Männern gehört dazu die Fähigkeit zur Erzeugung gesunder Samenzellen und die Beischlaffähigkeit; bei Frauen sind es die Empfängnis-, Austragungs- und Gebärfähigkeit. Dabei muss diese Fortpflanzungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat (noch nicht) vorhanden sein. O wird für ihr zukünftiges Leben empfängnisunfähig bleiben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

23.1.2025, 12:04:28

Gibt es hier auch eine andere Ansicht? Letztendlich widerspricht die Lösung mMn nämlich deutlich dem Wortlaut der Norm. Wenn man etwas verliert, muss man es doch vorher auch gehabt haben. Eine 5-Jährige wird in aller Regel ja nicht fortpflanzungsfähig gewesen sein. Keine Frage, dass es sinnvoll ist es hier auszuweiten und solche Fälle zumindest vom Telos der Norm gebilligt sind. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass es hier keine andere Ansicht gibt, weil der Wortlaut eigentlich ganz klar „übergangen“ wird.

MAT

matse

23.1.2025, 21:46:40

Man könnte entgegenhalten, dass dies sehr wohl mit dem Wortlaut vereinbar ist. Verlieren in diesem Sinne ist der dauerhafte Funktionsverlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Möglichkeit 1 der wörtlichen Auslegung: Der Verlust einer Fähigkeit kann auch schon dann vorliegen, wenn sie einem später mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben wird. Kurzes Beispiel: Dein Arbeitgeber stellt dir eine Bonuszahlung in Aussicht für in 10 Monaten. Einige Zeit später streicht er dir den Bonus - insofern hast du diese Bonuszahlung "verloren". Möglichkeit 2 der wörtlichen Auslegung (mMn "schöner"): Das Opfer b

esi

tzt im vorliegenden Fall die Fähigkeit in einigen Jahren Kinder zur Welt zu bringen. Diese Fähigkeit b

esi

tzt das Kind auch schon dann, bevor ihr die Möglichkeit tatsächlich im Wege ihrer Anatomie schon eingeräumt wurde. (Fähigkeit der Entwicklung.) Diese Entwicklungsfähigkeit wird ihr durch die Körperverletzung genommen. Such es dir aus wie du es begründest. Hauptsache du begründest es. Nach meiner Recherche ist es nämlich deutlich herrschende Meinung. Letztlich müsstest du es auch irgendwie unter "verlieren" subsumieren und kannst nur schwerlich mit dem Telos begründen, da der Wortlaut äußerste Auslegungsgrenze ist (nulla poena sine lege stricta - Analogieverbot, Art. 103 II GG)

Moltisanti

Moltisanti

7.2.2025, 19:07:18

Naja das hiesse dann ein Baby welches geboren wird und nie die Augen aufgemacht hat (und aufmachen konnte) und dem ein Auge entnommen wird, von dir nicht geschützt wäre, weil es hat noch nie gesehen und konnte es auch nicht

GALA

galapagosgarry

8.2.2025, 15:26:24

@[Moltisanti](232681) Es geht hier nur um den Wortlaut, nicht um den Willen. Die Frage ist durchaus berechtigt und wird von matse mit Möglichkeit 2 meiner Ansicht nach über die Fähigkeit zur Entwicklung gut gelöst.

Moltisanti

Moltisanti

8.2.2025, 15:47:18

Ja Bro wir sind hier bei den Rechtswissenschaften, hier ist wirklich jede Frage berechtigt vor allem im ultima Ratio Strafrecht und ich hab Matses Antwort nicht gelesen ich bezog mich nur auf den OP ;) Hätte wohl @ nutzen sollen, sorry


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