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Klassisches Klausurproblem

Drogenbaron D schmuggelt Kokain in Skulpturen, die er im Ausland erworben hat, nach Deutschland. Als er in Frankfurt vom Zoll festgehalten wird und seine Skulpturen geöffnet werden sollen, beruft er sich auf die Kunstfreiheit.

Einordnung des Falls

Kein Grundrechtsträger: Kunst-Konsument

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt sowohl Künstler als auch Kunstvermittler.

Ja!

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit schützt damit nicht nur den Künstler, sondern auch denjenigen, der eine "unentbehrliche Mittlerfunktion" zwischen Kunstwerk und Publikum ausübt.

2. Auch der Erwerber und Konsument von Kunst fällt in den persönlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Personen, die Kunst betrachten, erwerben oder konsumieren, sind von der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) nicht geschützt. Der Bezug zum besonders geschützten künstlerischen Schaffen und zur Kunstvermittlung ist zu indirekt. Andernfalls würde der Schutzbereich der Kunstfreiheit ausufern. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Konsumenten von Kunst zum Teil des Kunstwerks (gemacht) werden. D hat die Kunst im Ausland erworben und nach Deutschland gebracht. Als Erwerber fällt er nicht in den persönlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG).

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Skywalker

Skywalker

22.12.2021, 22:25:35

Die Klausrenhinweise dieser Art, wo andere prüfungsbedürtige Grundrechte genannt werden finde ich sehr hilfreich, vorallem für Anfänger. Schöne und wichtige Idee! Vielleicht könnte man daraus sogar eine kurze Multiplechoicefrage am Ende des Falls machen. Dann darf man zuerst auch selbst etwas darüber nachdenken... :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.12.2021, 09:16:34

Danke Skywalker, das freut uns :-) und auch ein sehr schöner Vorschlag. Wir besprechen das gerne einmal in der Redaktion. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.12.2021, 10:00:21

Hi Skywalker, wir haben deinen Vorschlag jetzt direkt mal umgesetzt (https://applink.jurafuchs.de/dkD55Xjzdmb) und werden ihn auch noch an anderer Stelle testen. Besten Dank und erholsame Feiertage :-)

QUIG

QuiGonTim

14.2.2022, 23:53:37

Wird die Unterscheidung Künstler/Kunstvermittler/Erwerber/etc. wirklich im Rahmen des persönlichen Schutzbereichs vorgenommen? Es handelt sich doch eher um Tätigkeitsbeschreibungen als um originär persönliche Eigenschaften. Die Unterscheidung passt mE eher in den sachlichen Schutzbereich.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

15.2.2022, 18:22:21

Hallo QuiGonTim, deine Frage ist vollkommen berechtigt, die Zuordnung ist nicht eindeutig und hängt von der Perspektive ab: Fragt man danach, WER geschützt wird (persönlicher Schutzbereich), ist die Antwort: Nicht nur Künstler, sondern auch Kunstvermittler etc. Fragt man danach, WAS geschützt wird (sachlicher Schutzbereich), ist die Antwort: Nicht nur das Schaffen der Kunst, sondern auch ihre Vermittlung. Beides ist also richtig, sachlicher und persönlicher Schutzbereich lassen sich hier nicht eindeutig unterscheiden. Wir haven uns für die Zuordnung zum persönlichen Schutzbereich entschieden. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

19.4.2024, 12:03:11

rein theoretisch: Wenn D die Skulpturen im Ausland selber erschaffen hätte, wäre er der Künstler und der Schutzbereich eröffnet ?


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