Kein Grundrechtsträger: Kunst-Konsument
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogenbaron D schmuggelt Kokain in Skulpturen, die er im Ausland erworben hat, nach Deutschland. Als er in Frankfurt vom Zoll festgehalten wird und seine Skulpturen geöffnet werden sollen, beruft er sich auf die Kunstfreiheit.
Einordnung des Falls
Kein Grundrechtsträger: Kunst-Konsument
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt sowohl Künstler als auch Kunstvermittler.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Auch der Erwerber und Konsument von Kunst fällt in den persönlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Skywalker
22.12.2021, 22:25:35
Die Klausrenhinweise dieser Art, wo andere prüfungsbedürtige Grundrechte genannt werden finde ich sehr hilfreich, vorallem für Anfänger. Schöne und wichtige Idee! Vielleicht könnte man daraus sogar eine kurze Multiplechoicefrage am Ende des Falls machen. Dann darf man zuerst auch selbst etwas darüber nachdenken... :)

Lukas_Mengestu
23.12.2021, 09:16:34
Danke Skywalker, das freut uns :-) und auch ein sehr schöner Vorschlag. Wir besprechen das gerne einmal in der Redaktion. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu
23.12.2021, 10:00:21
Hi Skywalker, wir haben deinen Vorschlag jetzt direkt mal umgesetzt (https://applink.jurafuchs.de/dkD55Xjzdmb) und werden ihn auch noch an anderer Stelle testen. Besten Dank und erholsame Feiertage :-)
QuiGonTim
14.2.2022, 23:53:37
Wird die Unterscheidung Künstler/Kunstvermittler/Erwerber/etc. wirklich im Rahmen des persönlichen Schutzbereichs vorgenommen? Es handelt sich doch eher um Tätigkeitsbeschreibungen als um originär persönliche Eigenschaften. Die Unterscheidung passt mE eher in den sachlichen Schutzbereich.
Wendelin Neubert
15.2.2022, 18:22:21
Hallo QuiGonTim, deine Frage ist vollkommen berechtigt, die Zuordnung ist nicht eindeutig und hängt von der Perspektive ab: Fragt man danach, WER geschützt wird (persönlicher Schutzbereich), ist die Antwort: Nicht nur Künstler, sondern auch Kunstvermittler etc. Fragt man danach, WAS geschützt wird (sachlicher Schutzbereich), ist die Antwort: Nicht nur das Schaffen der Kunst, sondern auch ihre Vermittlung. Beides ist also richtig, sachlicher und persönlicher Schutzbereich lassen sich hier nicht eindeutig unterscheiden. Wir haven uns für die Zuordnung zum persönlichen Schutzbereich entschieden. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team