Öffentliches Recht

Grundrechte

Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)

Mittelbare Eingriffe - „Trittbrettfahrer“ des verhüllten Reichstags

Mittelbare Eingriffe - „Trittbrettfahrer“ des verhüllten Reichstags

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Künstler C will den Reichstag verhüllen. Zu dem Zeitpunkt der Verhüllung will nun Künstler A 100 m entfernt ein weiteres sehr großes Kunstwerk im Freien ausstellen, für welches er schon eine Baugenehmigung hat. C fühlt sich in seiner Kunstfreiheit verletzt.

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Einordnung des Falls

Mittelbare Eingriffe - „Trittbrettfahrer“ des verhüllten Reichstags

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Baubehörden haben im Rahmen ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben nur begrenzt Grundrechte zu beachten.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundrechte binden unmittelbar Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs. 3 GG). Zur vollziehenden Gewalt gehören auch Baubehörden. Naheliegende Grundrechte, mit denen Baubehörden regelmäßig konfrontiert sind, sind etwa die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) oder das Grundrecht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG). Dies ist aber keineswegs abschließend. Auch die Kunstfreiheit (und die anderen Grundrechte) sind von der Verwaltung bei ihrer Entscheidung zu beachten. Die Baubehörde hätte somit bei der Entscheidung über die Baugenehmigung für As Kunstwerk auch Cs Kunstfreiheit beachten müssen.
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2. Da C durch die erteilte Baugenehmigung lediglich mittelbar beeinträchtigt wird, liegt kein Eingriff in Cs Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) vor?

Nein!

Auch wenn staatliches Handeln sich nicht direkt an den Grundrechtsträger richtet, kann trotzdem ein Eingriff in Grundrechte vorliegen. Ein mittelbarer Grundrechtseingriff bezieht sich auf eine solche Situation, in der Grundrechte nicht unmittelbar durch staatliches Handeln eingeschränkt werden, sondern durch Handlungen Dritter, die mittelbar zu der Einschränkung der Grundrechte führen. VG Berlin: Kunstwerke genössen auf Zeit ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Sie könnten deshalb Rücksichtnahme beanspruchen. Konkurrierende Künstler müssten räumliche Abstände einhalten, die sicherstellen, dass die künstlerische Wirkung des anderen Kunstwerks nicht in zentralen Punkten infrage gestellt wird. Die erteilte Baugenehmigung greife somit in die Kunstfreiheit des C ein.
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