Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Mittelbare Eingriffe - „Trittbrettfahrer“ des verhüllten Reichstags
Mittelbare Eingriffe - „Trittbrettfahrer“ des verhüllten Reichstags
4. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstler C will den Reichstag verhüllen. Zu dem Zeitpunkt der Verhüllung will nun Künstler A 100 m entfernt ein weiteres sehr großes Kunstwerk im Freien ausstellen, für welches er schon eine Baugenehmigung hat. C fühlt sich in seiner Kunstfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Mittelbare Eingriffe - „Trittbrettfahrer“ des verhüllten Reichstags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Baubehörden haben im Rahmen ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben nur begrenzt Grundrechte zu beachten.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da C durch die erteilte Baugenehmigung lediglich mittelbar beeinträchtigt wird, liegt kein Eingriff in Cs Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) vor?
Nein!
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