"Täter hinter dem Täter" 3 – Irrtum über Unrechtsquantifizierung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H bringt den T dazu, ein dem O gehörendes Bild zu zerstören, indem er ihm vorspiegelt, es handele sich um ein wertloses Geschmiere. H selbst weiß jedoch, dass es sich um ein wertvolles Gemälde handelt.
Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 3 – Irrtum über Unrechtsquantifizierung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T selbst ist Täter einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).
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Ja!
2. T handelte volldeliktisch. Daher scheidet eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) des H immer aus.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. H hat sich wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft (§§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht, indem er den T dazu brachte, das wertvolle Gemälde des O zu zerstören.
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Genau, so ist das!
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Jana-Kristin
19.7.2021, 17:29:26
In der Frage müsste es im letzten Satz "T" statt "H" heißen, wenn man darauf hinaus will, dass T volldeliktisch handelt.

Marilena
20.7.2021, 16:33:18
Hi Jana-Kristin, vielen Dank für den Hinweis und Deine wertvolle Mithilfe, die Inhalte zu verbessern. Ich habe mir die Aufgabe nochmal angesehen, konnte aber keine Stelle finden, an der ich T und H vertauschen sollte. Liegt hier vielleicht ein Missverständnis vor? Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
Daniel
27.7.2021, 20:19:52
Die Aufgabe ist schon richtig formuliert. Auch ohne Wissen um den Wert des Bildes handelt T volldeliktisch.

Rüsselrecht 🐘
14.9.2021, 15:21:02
Hallo 👋🏼 im Bereich der graduellen Tatbestandsirrtümer wird neben der vorgestellten Ansicht der mittelbaren Täterschaft des H - neben anderen - auch die Ansicht vertreten, dass Hintermann H als Anstifter zu bestrafen ist und sein überschießender Vorsatz bei der Strafzumessung gem. § 46 berücksichtigt wird. Würde das Strafmaß für H in beiden Fällen nicht identisch ausfallen? Oder gäbe es einen materiellen Unterschied, den ich nicht sehe? Danke.

der unerkannt geisteskranke E
2.5.2023, 18:43:50
Ich denke, es ist einfach der Grundgedanke, dass das Unrecht bei einem Täter größer ist als bei einem Teilnehmer, wobei das eine Rolle spielt. Das wirkt sich (zumindest rein theoretisch) auch bei gleichem Strafrahmen auf die konkrete Strafe aus.
K. Dilper
24.11.2021, 19:10:58
Ist das hier nicht eine falsche Subsumtion? Der T weiß doch selbst vom Wert des Bildes, hierbei ist der H doch im Irrtum, weil er glaubt, der T wisse nicht um den Wert. Hier liegt doch gerade kein Fall eines irgendwie gearteten Minus beim Vordermann vor, auch nicht "nur" bezüglich des Wertes des Bildes.
K. Dilper
24.11.2021, 19:15:07
Ich muss mich selbst korrigieren, das überlegene Wissen liegt ja laut Sachverhalt nur bei H

Lukas_Mengestu
25.11.2021, 10:56:02
Super, dass Du es noch einmal selbst überprüft hast. Auch in Klausuren ist es wichtig, sich immer zu vergewissern, dass man den Sachverhalt richtig aufgefasst hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JCF
16.8.2023, 00:24:21
Es wäre super, wenn man seine eigenen Kommentare bearbeiten oder löschen könnte.

lennart20
14.6.2023, 09:09:55
Bei mir im Lehrbuch (Wessels, Satzger) steht für diese Art von Konstellation des Täters hinter dem Täter, dass eine Täuschung über die Unrechtshöhe, wie den Wert eines gestohlenen Tatobjekts und sonstige Tatmotive nur Raum für eine Strafbarkeit als Teilnehmer verbleibt und dadurch die Täuschung über die Unrechtshöhe und sonstige Tatmotive untauglich sind für die Begründung einer mittelbaren Täterschaft. (Rn.855). Ich finde eure Ausführung hier stehen im Widerspruch zur Darlegung des Lehrbuchs. Könntet ihr das Überprüfen, oder bin ich hier falsch? Auch kann ich leider nicht über einen graduellen Tatumstandsirrtum im Lehrbuch finden.
Juratiopharm
25.7.2023, 22:08:49
Die Behandlung von Irrtümern zur Unrechtsquantifizierung bzw. von graduellen Tatbestandsirrtümern scheint mir so umstritten zu sein, dass dieser Fall dem nicht gerecht wird. Auch für solche Ansichten, die nur eine Anstiftung anerkennen, weil der Irrtum zur Strafzumessung keine Abkehr von Verantwortungsprinzip rechtfertige, spricht mMn einiges.
benjaminmeister
20.11.2023, 14:20:09
Sehe ich ebenfalls so. Ist hier eine Änderung geplant?