§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T1, T2 und T3 wollen an einem illegalen Rennen teilnehmen. Bereits auf dem Weg dorthin wird T1 von der Polizei geschnappt. T2 und T3 stehen an der Startlinie und warten auf das verabredete Startzeichen. Die Polizei nimmt auch die beiden fest und hindert sie am Losfahren.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T1 hat an einem „nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB), indem er zum Treffpunkt fuhr.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Versuch der Vorsatztat aus § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ist straflos.
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Ja!
3. T2 und T3 haben nach h.M. an einem „unerlaubten Kfz-Rennen als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB), indem sie an der Startlinie auf das Startzeichen warteten.
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Genau, so ist das!
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ETBI3000
18.1.2022, 14:04:34
Spannend, dass keine Versuchsstrafbarkeit bei § 315d I Nr. 2 vorgesehen ist, in der Konsequenz dann aber so früh schon Vollendung angenommen wird.