Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme

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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme

20. April 2026

9 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T1, T2 und T3 wollen an einem illegalen Rennen teilnehmen. Bereits auf dem Weg dorthin wird T1 von der Polizei geschnappt. T2 und T3 stehen an der Startlinie und warten auf das verabredete Startzeichen. Die Polizei nimmt auch die beiden fest und hindert sie am Losfahren.

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