Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme
17. August 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (8.110 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T1, T2 und T3 wollen an einem illegalen Rennen teilnehmen. Bereits auf dem Weg dorthin wird T1 von der Polizei geschnappt. T2 und T3 stehen an der Startlinie und warten auf das verabredete Startzeichen. Die Polizei nimmt auch die beiden fest und hindert sie am Losfahren.
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