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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T1, T2 und T3 wollen an einem illegalen Rennen teilnehmen. Bereits auf dem Weg dorthin wird T1 von der Polizei geschnappt. T2 und T3 stehen an der Startlinie und warten auf das verabredete Startzeichen. Die Polizei nimmt auch die beiden fest und hindert sie am Losfahren.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T1 hat an einem „nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB), indem er zum Treffpunkt fuhr.

Nein, das trifft nicht zu!

Mit der Tathandlung „teilnehmen“ ist die Mitwirkung, das „Mitmachen“ am Rennen gemeint. Unstrittig ist das Teilnehmen spätestens mit dem Start vollendet und dauert während des Rennverlaufs bis zur Zieldurchfahrt an. Ebenso unstrittig ist, dass die Hinfahrt zum Renngeschehen noch kein Teilnehmen in diesem Sinne ist. Mithin hat T1 nicht an dem Rennen als Kfz-Führer teilgenommen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).

2. Der Versuch der Vorsatztat aus § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ist straflos.

Ja!

Der Versuch eines Verbrechen ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Da § 315d Abs. 1 StGB im Mindestmaß mit einer Geldstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Lediglich für § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB findet sich eine entsprechende gesetzliche Bestimmung in § 315d Abs. 3 StGB, nicht jedoch für § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Mithin ist der Versuch des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB straflos und eine Versuchsstrafbarkeit des T1 scheidet aus.

3. T2 und T3 haben nach h.M. an einem „unerlaubten Kfz-Rennen als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB), indem sie an der Startlinie auf das Startzeichen warteten.

Genau, so ist das!

Die h.M. sieht das Teilnehmen als vollendet an, wenn das Fahrzeug in die Startaufstellung fährt. Anders als in §§ 315c, 316 StGB setze § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht das „Führen“ eines Fahrzeugs „im Verkehr“, sondern lediglich die Teilnahme „als Kraftfahrzeugführer“ voraus. Ferner dürfe die fehlende Versuchsstrafbarkeit für das Teilnehmen nicht dazu führen, dass die Polizei sehenden Auges ein gefährliches Rennen beginnen lassen müsse, um die an der Startlinie Stehenden nicht straffrei bleiben zu lassen. Nach h.M. haben T2 und T3 als Kfz-Führer an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen im öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen (a.A. vertretbar).

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ETBI300

ETBI3000

18.1.2022, 14:04:34

Spannend, dass keine Versuchsstrafbarkeit bei § 315d I Nr. 2 vorgesehen ist, in der Konsequenz dann aber so früh schon Vollendung angenommen wird.

Sambajamba10

Sambajamba10

2.6.2024, 17:28:36

Ich verstehe die Erwägungen dahinter schon, aber finde es auch bspw. im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II problematisch. Ich mag Raser zwar ganz und gar nicht, wenn ich mich in die Startaufstellung begebe und bspw. noch zehn Sekunden auf den Startschuss warten muss, habe ich aber mMn weniger an einem Rennen, als an einem Stehen teilgenommen. Meines Erachtens ist es auch schwierig zu akzeptieren, dass in diesem Zeitpunkt eine abstrakte Gefährdung schon vollendet sein soll, obwohl es sich nach allgemeinen Regeln vertreten ließe, dass sie bisher nicht Mal versucht worden ist


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