Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser ohne Rasen
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser ohne Rasen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz erheblicher Sichtbehinderung durch dichten Nebel fährt T am 01.11.2017 auf eisglatter Fahrbahn außerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit seinem Pkw.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser ohne Rasen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das „Verbot von Kraftfahrzeugrennen“ (§ 315d StGB) war am Tattag bereits in Kraft getreten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt ein grob verkehrswidriges Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr voraus.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat sich mit „nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt“.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sambadi
18.4.2022, 15:30:13
Aber hat er das auch getan um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen? Ich weiß, dass man da nicht auf die mögliche Leistung des Fahrzeugs abstellt, sondern dieses Kriterium Nach äußeren Umständen prüfen muss, jedoch erscheint mir 100 kmH ein wenig zu wenig. (Um ihn jetzt gleich einem Rennteilnehmer zu bestrafen meine ich). Auf Landstraßen sind 100 km/h meistens sogar die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 20:26:10
Hallo Sambadi, in den systematischen Kursen gehen wir die jeweiligen Delikte Stück für Stück durch, d.h. in dieser Session haben wir zunächst nur den objektiven Tatbestand behandelt. Du hast aber völlig Recht, dass der §
315dAbs. 1 Nr. 3 StGB im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand eine sog.
überschießende Innentendenzaufweist. Erforderlich ist hier also nicht nur
Vorsatzbzgl. des objektiven Tatbestandes, sondern die Absicht des Erreichens der (relativ) höchstmöglichen Geschwindigkeit (ähnlich der
Bereicherungsabsichtbeim Diebstahl). Diese Absicht umfasst Vorstellungen zur fahrzeugspezifischen Beschleunigung, dem subjektiven Geschwindigkeitsempfinden, der Verkehrslage und den Witterungsbedingungen. Es genügt das Erreichen einer möglichst hohen Geschwindigkeit (vgl. MüKoStGB/Pegel, §
315dRn. 26). Da wir hier zur subjektiven Seite keine Anhaltspunkte im Sachverhalt haben, ist eine Prüfung hier letztlich nicht möglich. Grundsätzlich sollte man mit der Annahme strafbaren Verhaltens aber ohnehin zurückhaltend sein (Strafrecht als schärfstes Schwert). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team