+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell (200 km/h) durch die Kölner Innenstadt rast, weil er Youtube-Star werden will. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es jedoch nicht.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kfz-Rennen“ vor (§ 315d StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Kfz-Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kfz.
T ist aber allein mit seinem Motorrad durch die Kölner Innenstadt gefahren. Damit fehlt es bereits an der nötigen Personenmehrheit.
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2. Da schon kein Kfz-Rennen vorliegt, scheidet auch eine Strafbarkeit des T wegen grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Geschwindigkeitsjagd (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) aus.
Nein!
Mit §
315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sollen diejenigen Fälle erfasst werden, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kfz-Rennen nachstellt. Diese Norm zielt damit auf den „Alleinraser“, der ein Rennen sozusagen gegen sich selbst bestreitet. Die Handlung des Alleinrasers erfordert also gerade kein echtes Kfz-Rennen. Vielmehr setzt der objektive Tatbestand die grob verkehrswidrige Fortbewegung als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus.
3. T hat sich als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit „nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig“ fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Nicht angepasst ist eine Geschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft (vgl. auch § 3 Abs. 1 StVO). Die grobe Verkehrswidrigkeit ist bei einem besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsregeln gegeben. Ein solcher ist insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen.
Da T mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kölner Innenstadt gerast ist, hat er sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) grob verkehrswidrig im Straßenverkehr fortbewegt.
4. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit aus § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus.
Nein, das trifft nicht zu!
Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ist (ebenso wie § 316 StGB) ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Deshalb erfüllt bereits schlichtes Handeln den Tatbestand. Es wird mithin eine generell gefährliche Tätigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen bestimmten Gefahrerfolg ankäme.
Dass hier keine konkrete Gefährdung eingetreten ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes folglich nicht entgegen. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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