Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell (200 km/h) durch die Kölner Innenstadt rast, weil er Youtube-Star werden will. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es jedoch nicht.
Diesen Fall lösen 80,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kfz-Rennen“ vor (§ 315d StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da schon kein Kfz-Rennen vorliegt, scheidet auch eine Strafbarkeit des T wegen grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Geschwindigkeitsjagd (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) aus.
Nein!
3. T hat sich als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit „nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig“ fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Genau, so ist das!
4. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit aus § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus.
Nein, das trifft nicht zu!
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